Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37639
OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22 (https://dejure.org/2022,37639)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2022 - 5 Bs 63/22 (https://dejure.org/2022,37639)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. September 2022 - 5 Bs 63/22 (https://dejure.org/2022,37639)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,37639) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO, § 23 Abs 3 S 1 BeamtStG, § 135 S 2 BRRG, Art 140 GG
    Kündigung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe; rechtliche Überprüfung durch staatliche Gerichte

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Probe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes der Röm.kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) vom 18. Februar 1965; Gesetz zur Ausführung des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.02.2014 - 2 C 19.12

    Zugang zu staatlichen Gerichten; Kirchenbeamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Der Antragsgegner dürfte in seiner Beschwerdebegründung insoweit zu Recht moniert haben, dass die verwaltungsgerichtliche Prüfung sich auf die Frage zu beschränken hat, ob der Antragsteller durch eine Maßnahme seiner Religionsgesellschaft in einer subjektiven Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 14).

    Wenn und soweit die Kirche die Möglichkeit geschaffen hat, dienstrechtliche Streitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit Gelegenheit besteht, die Streitigkeit innerkirchlich beizulegen, gebietet es daher die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nicht vor der Erschöpfung des hierfür eröffneten kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 27).

    Würde demgegenüber davon ausgegangen, dass weder ein innerkirchlicher Rechtsbehelf gegen die "Kündigung" gegeben noch die Vorfrage, ob ein (schweres) Amtsvergehen i.S.d. § 34 Abs. 2 Dienststrafordnung vorliegt, zuvor durch die kirchlichen Dienststrafgerichte zu klären ist, dürfte dies zu dem - unter Rechtsschutzgesichtspunkten kaum hinnehmbaren - Ergebnis führen, dass zwar die staatlichen Verwaltungsgerichte (wegen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 14) zuständig wären und der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags des Antragstellers nicht die fehlende Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs entgegenstünde, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedoch - da die Auslegung innerkirchlichen Rechts im Raum stünde - auf die Prüfung beschränkt wäre, ob die in Rede stehende Maßnahme mit den in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien in Einklang steht (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Der Antragsgegner ist als Religionsgesellschaft keine Behörde i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und übt als solche keine staatliche Gewalt aus (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, a.a.O., juris Rn. 10 ff.).

  • BVerwG, 04.01.2017 - 2 B 23.16

    Ausschöpfung; Buße; Codex Iuris Canonici; Erschöpfung; Essentialia;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Wenn und soweit die Kirche die Möglichkeit geschaffen hat, dienstrechtliche Streitigkeiten von einem kirchlichen Gericht beurteilen zu lassen, und somit Gelegenheit besteht, die Streitigkeit innerkirchlich beizulegen, gebietet es daher die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme gegenüber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den staatlichen Gerichten, über Fragen des kirchlichen Dienst- und Amtsrechts nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze in Erfüllung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nicht vor der Erschöpfung des hierfür eröffneten kirchlichen Rechtswegs zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 27).

    Die ggf. nachfolgende Kontrolle durch staatliche Gerichte ist auf die Prüfung der Einhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, a.a.O., juris Rn. 13, 16).

    Würde demgegenüber davon ausgegangen, dass weder ein innerkirchlicher Rechtsbehelf gegen die "Kündigung" gegeben noch die Vorfrage, ob ein (schweres) Amtsvergehen i.S.d. § 34 Abs. 2 Dienststrafordnung vorliegt, zuvor durch die kirchlichen Dienststrafgerichte zu klären ist, dürfte dies zu dem - unter Rechtsschutzgesichtspunkten kaum hinnehmbaren - Ergebnis führen, dass zwar die staatlichen Verwaltungsgerichte (wegen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 14) zuständig wären und der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags des Antragstellers nicht die fehlende Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs entgegenstünde, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedoch - da die Auslegung innerkirchlichen Rechts im Raum stünde - auf die Prüfung beschränkt wäre, ob die in Rede stehende Maßnahme mit den in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien in Einklang steht (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496/01

    Zur Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Die ggf. nachfolgende Kontrolle durch staatliche Gerichte ist auf die Prüfung der Einhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, a.a.O., juris Rn. 13, 16).

    Würde demgegenüber davon ausgegangen, dass weder ein innerkirchlicher Rechtsbehelf gegen die "Kündigung" gegeben noch die Vorfrage, ob ein (schweres) Amtsvergehen i.S.d. § 34 Abs. 2 Dienststrafordnung vorliegt, zuvor durch die kirchlichen Dienststrafgerichte zu klären ist, dürfte dies zu dem - unter Rechtsschutzgesichtspunkten kaum hinnehmbaren - Ergebnis führen, dass zwar die staatlichen Verwaltungsgerichte (wegen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 14) zuständig wären und der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags des Antragstellers nicht die fehlende Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs entgegenstünde, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedoch - da die Auslegung innerkirchlichen Rechts im Raum stünde - auf die Prüfung beschränkt wäre, ob die in Rede stehende Maßnahme mit den in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien in Einklang steht (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 1978/00

    Zur Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Die ggf. nachfolgende Kontrolle durch staatliche Gerichte ist auf die Prüfung der Einhaltung elementarer Verfassungsgrundsätze beschränkt (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, a.a.O., juris Rn. 13, 16).

    Würde demgegenüber davon ausgegangen, dass weder ein innerkirchlicher Rechtsbehelf gegen die "Kündigung" gegeben noch die Vorfrage, ob ein (schweres) Amtsvergehen i.S.d. § 34 Abs. 2 Dienststrafordnung vorliegt, zuvor durch die kirchlichen Dienststrafgerichte zu klären ist, dürfte dies zu dem - unter Rechtsschutzgesichtspunkten kaum hinnehmbaren - Ergebnis führen, dass zwar die staatlichen Verwaltungsgerichte (wegen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, BVerwG, Urt. v. 27.2.2014, 2 C 19/12, BVerwGE 149, 139, juris Rn. 14) zuständig wären und der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags des Antragstellers nicht die fehlende Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs entgegenstünde, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedoch - da die Auslegung innerkirchlichen Rechts im Raum stünde - auf die Prüfung beschränkt wäre, ob die in Rede stehende Maßnahme mit den in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien in Einklang steht (BVerfG, Beschl. v. 27.1.2004, 2 BvR 1978/00, juris Rn. 16 und 2 BvR 496/01, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 4.1.2017, 2 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 399, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Denn wie bei einem sog. "Schein-Verwaltungsakt" bzw. wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts trotz fehlender Ermächtigung kann ein solches rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners nicht dazu führen, dass deshalb dem Antragsteller der begehrte Rechtsschutz zu versagen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1984, 7 C 5/84, NVwZ 1985, 264, juris Rn. 3 ff.).Der Einzelne soll als Empfänger einer nach ihrem objektiven Inhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung im Hinblick auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht benachteiligt werden (BVerwG, Urt. v. 12.1.1973, VIII C 3.71, BVerwGE 41, 305, juris Rn. 16; Urt. v. 21.4.1972, VII C 80.70, NJW 1972, 1682, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 09.11.1984 - 7 C 5.84

    Rechtmäßigkeit der Abberufung eines im Angestelltenverhältnis zur Gemeinde

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Denn wie bei einem sog. "Schein-Verwaltungsakt" bzw. wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts trotz fehlender Ermächtigung kann ein solches rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners nicht dazu führen, dass deshalb dem Antragsteller der begehrte Rechtsschutz zu versagen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1984, 7 C 5/84, NVwZ 1985, 264, juris Rn. 3 ff.).Der Einzelne soll als Empfänger einer nach ihrem objektiven Inhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung im Hinblick auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht benachteiligt werden (BVerwG, Urt. v. 12.1.1973, VIII C 3.71, BVerwGE 41, 305, juris Rn. 16; Urt. v. 21.4.1972, VII C 80.70, NJW 1972, 1682, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

    Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Diese beruhen auf der Befugnis zur Rechtsetzung der Kirchen im Bereich des Dienstrechts einschließlich des Disziplinarrechts, Besoldungsrechts und Versorgungsrechts, die unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV) folgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.6.1985, 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84, BVerfGE 70, 183, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, 2 C 23/01, BVerwGE 117, 145, juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.11.2015, 4 S 901/14, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.05.1971 - VIII C 3.71

    Tauglichkeitsprüfung im Rahmen eines Musterungsverfahrens - Begründete Rüge einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Denn wie bei einem sog. "Schein-Verwaltungsakt" bzw. wie bei dem Erlass eines Verwaltungsakts trotz fehlender Ermächtigung kann ein solches rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners nicht dazu führen, dass deshalb dem Antragsteller der begehrte Rechtsschutz zu versagen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.11.1984, 7 C 5/84, NVwZ 1985, 264, juris Rn. 3 ff.).Der Einzelne soll als Empfänger einer nach ihrem objektiven Inhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung im Hinblick auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten nicht benachteiligt werden (BVerwG, Urt. v. 12.1.1973, VIII C 3.71, BVerwGE 41, 305, juris Rn. 16; Urt. v. 21.4.1972, VII C 80.70, NJW 1972, 1682, juris Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2015 - 4 S 901/14

    Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Kirchenangelegenheiten; Verweis und Buße

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Diese beruhen auf der Befugnis zur Rechtsetzung der Kirchen im Bereich des Dienstrechts einschließlich des Disziplinarrechts, Besoldungsrechts und Versorgungsrechts, die unmittelbar aus der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV) folgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.6.1985, 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84, BVerfGE 70, 183, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, 2 C 23/01, BVerwGE 117, 145, juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.11.2015, 4 S 901/14, juris Rn. 29 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.08.2017 - 3 ZB 14.536

    Innerkirchlicher Rechtsweg bei Status- und Zahlungsklage eines Diakons

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.09.2022 - 5 Bs 63/22
    Wie bei der sog. "verkappten Statusklage" (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 7.8.2017, 3 ZB 14.536, juris Rn. 9 m.w.N.) spricht, wenn der kirchliche Gesetzgeber - wie hier der Antragsgegner - von der verfassungsmäßig gewährleisteten Ämterautonomie auch dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er Streitigkeiten über Disziplinarangelegenheiten dem Kirchengericht zugewiesen und ausdrücklich nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen hat, dies gegen die Annahme, er habe diese alleinige kirchengerichtliche Zuständigkeit durch eine Befugnis des staatlichen Verwaltungsgerichts, über die disziplinarische Einordnung eines Vorgangs als Vorfrage einer statusrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden, wieder einschränken wollen.
  • BVerwG, 21.04.1972 - VII C 80.70

    Zahlung von Verzugszinsen - Entscheidung über einen Widerspruch nach Ablauf der

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

  • VG Aachen, 24.02.2023 - 7 K 2018/18
    vgl. zur Zulässigkeit der Aufhebung eines nichtigen oder Scheinverwaltungsaktes BVerwG, Urteil vim 20. März 1964 - VII C 10/61 -, juris Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 07. September 2022 - 5 Bs 63/22 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 5 A 2300/19 -, juris Rn. 27 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 5 A 412/13 -, juris Rn. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2014 - L 21 R 172/11 -, juris Rn. 24; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 20. Februar 2018 - A 1 K 9766/17 -, juris Rn. 25; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 15; Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, § 42 Rn. 21 (Stand: 01. Oktober 2019); Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 23, jeweils m.w.N.; a.A. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO § 42 Rn. 18 (Stand: August 2022).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht