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   OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17   

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OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 (https://dejure.org/2018,8728)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 (https://dejure.org/2018,8728)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 (https://dejure.org/2018,8728)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Kenntnis der den Insolvenzschuldner betreffenden finanzbehördlichen Daten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den in der zum Insolvenzschuldner geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakte und im Steuerkontoauszug enthaltenen Daten

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in das Steuerkonto und die Vollstreckungsakte des Schuldners

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den in der zum Insolvenzschuldner geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakte und im Steuerkontoauszug enthaltenen Daten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in das Steuerkonto und die Vollstreckungsakte des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1837
  • DÖV 2018, 533
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Hamburg, 17.12.2013 - 3 Bf 236/10

    Einsichtnahme des Insolvenzverwalters in die den Insolvenzschuldner betreffende

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.2013, 3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 20).

    Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen.

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt (Urt. v. 17.12.2013, a.a.O., juris Rn. 22 ff.):.

    Das Berufungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 26) ausgeführt:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1032/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Durch das OVG Münster (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, juris) sei die Stellung des Insolvenzverwalters als Betroffener im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO anerkannt worden.

    Auch wenn man der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgen würde, wonach der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners Betroffener nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ist, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZinsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.), ergibt sich hieraus nicht die Betroffeneneigenschaft des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG.

    Hieran ändert nichts, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einen Insolvenzverwalter als "Betroffenen" im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ansieht, soweit die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf ihn übergegangen ist (OVG Münster, Urt. v. 24.11.2015, 8 A 1032/14, ZInsO 2016, 159, juris Rn. 113 ff.).

  • BFH, 14.04.2011 - VII B 201/10

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29).

    "Bei Auskunftsanträgen des Insolvenzverwalters nach der AO hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 14.4.2011, VII B 201/10, BFH/NV S. 1296).

    a) Ein auf § 242 BGB (i.V.m. § 143 InsO) gestützter Auskunftsanspruch ist für den Fall anerkannt, dass ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht (BGH, Urt. v. 13.8.2009, IX ZR 58/06, ZIP 2009, 1823, juris Rn. 7; BFH, Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 12, 16 ff.).

  • OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 275/13
    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen.

    Hieran ist ebenso festzuhalten wie an den Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 275/13 (im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883):.

    b) Auch die in einem Auszug eines Steuerkontos enthaltenen Informationen über etwaige offene Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen sind nach § 5 Nr. 4 HmbTG von der Informationspflicht ausgeschlossen, weil es sich ebenfalls um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung handelt, nämlich unmittelbar um die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffende Informationen (Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883).

  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Insolvenzverwalter einen aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht oder Auskunft hat, wenn ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht und substantiiert die Gründe dargelegt werden und diese ein berechtigtes Interesse erkennen lassen (BFH, Urt. v. 19.3.2013, II R 17/11, BFHE 240, 497, juris Rn. 11, 13 f., 20 f.; Beschl. v. 14.4.2011, VII B 201/10, ZIP 2011, 1376, juris Rn. 14; Beschl. v. 15.9.2010, II B 4/10, BFH/NV 2011, 2, juris Rn. 6; Beschl. v. 4.6.2003, VII B 138/01, BFHE 202, 231, juris Rn. 6 f. m.w.N.; vgl. auch Rätke, in: Klein, Abgabenordnung, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn. 29).

    Fehlt es daran, kann die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Kontoauszügen abgelehnt werden (vgl. Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2008, BStBl 2009 I S. 6, und BFH-Urteil vom 19.3.2013, II R 17/11, a.a.O.).".

  • BVerwG, 23.08.1968 - IV C 235.65

    Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses - Anspruch auf Aushändigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses gegeben sei (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235.65, BVerwGE 30, 154, 160), welches beim Kläger vorliege.

    Das vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht bei Bestehen eines gewichtigen Bedürfnisses (Urt. v. 23.8.1968, IV C 235/65, BVerwGE 30, 154, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.12.1982, Bs III 1141/82, NJW 1983, 2405) verhilft dem Kläger ebenfalls nicht zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch.

  • OVG Hamburg, 23.06.2015 - 3 Bf 274/13
    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Das Berufungsgericht hat diesen Ausschlussgrund in seinem Urteil vom 17. Dezember 2013 (3 Bf 236/10, NordÖR 2014, 139, juris Rn. 22, bestätigt in den Beschlüssen vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883) dahingehend verstanden, dass unter das Begriffspaar "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" alle Vorgänge zu fassen sind, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen.

    b) Auch die in einem Auszug eines Steuerkontos enthaltenen Informationen über etwaige offene Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen sind nach § 5 Nr. 4 HmbTG von der Informationspflicht ausgeschlossen, weil es sich ebenfalls um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung handelt, nämlich unmittelbar um die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffende Informationen (Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 23. Juni 2015, 3 Bf 274/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44884, und 3 Bf 275/13, im Internet zugänglich über https://dejure.org/2015,44883).

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351 ff., juris Rn. 74) erkannt, dass für ein behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung von Auskünften kein Raum sein könne, wenn der Erhebungszweck von dem Speicherungszweck gelöst worden sei.

    a) Ein solcher Anspruch des Insolvenzverwalters folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2008 (1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351, juris), auf die sich der Kläger beruft.

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Das Einspruchsverfahren hatte vorliegend jedenfalls die gleichen Zwecke wie die des von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Vorverfahrens, nämlich insbesondere dem Kläger eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit zu schaffen, der Beklagten eine Selbstkontrolle zu ermöglichen und - potentiell - die Gerichte zu entlasten (vgl. zum Widerspruchsverfahren BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 35 m.w.N.; zum Einspruchsverfahren BFH, Urt. v. 13.5.2015, III R 8/14, BFHE 249, 422, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie nicht auf die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens an, wenn sich die Beklagte, wie hier, vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217, juris Rn. 38; Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, NVwZ 1995, 76, juris Rn. 14 m.w.N.; Urt. v. 18.4.1988, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226, juris Rn. 27).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.02.2018 - 3 Bf 107/17
    Mit dem Auskunftsrecht in § 18 HmbDSG wird als Voraussetzung der informationellen Selbstbestimmung gewährleistet, dass Bürger in die Lage versetzt werden, zu wissen, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß" (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, 43, juris Rn. 148).
  • LG Hamburg, 09.12.2014 - 326 T 149/14

    Insolvenzverfahren: Ermächtigung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters

  • OLG Dresden, 04.07.2013 - 1 Ws 53/13

    Gerichtlich bestellter Insolvenzgutachter hat Akteneinsichtsrecht in die

  • BFH, 15.09.2010 - II B 4/10

    Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters im Besteuerungsverfahren

  • OVG Hamburg, 30.12.1982 - Bs III 1141/82
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 58/06

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters gegen im Wege

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

  • VG Hannover, 12.12.2017 - 10 A 2866/17

    Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters über Sozialdaten des Schuldners

  • VG Hamburg, 19.04.2017 - 17 K 6831/15

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Einsicht in das Steuerkonto und die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 - 8 A 1073/14

    Herausgabe von Steuerkontoauszügen an Insolvenzverwalter verletzt nicht das

  • BFH, 13.05.2015 - III R 8/14

    Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene

  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 2825/09

    Kein Anspruch auf Auskunft aus der Datenbank "ZAUBER" bei gelöschten Daten

  • OVG Hamburg, 16.04.2012 - 5 Bf 241/10

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

  • BVerwG, 14.05.2012 - 7 B 53.11

    Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Anfechtungsanspruch; Finanzamt;

  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1991 - 9 S 2907/89

    Widerruf der Weiterbildungsermächtigung bei Zahnarzt

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 16 A 1582/20

    Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren

    vgl. zum Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; zum Anspruch auf Akteneinsicht und Übermittlung eines Auszuges aus einem Steuerkonto s. OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 -, juris, Rn. 22.
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17

    Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von

    Dabei bedarf es keiner vertiefenden Entscheidung darüber, ob die Klage - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO (so bei jeweils durch Bescheide abgelehnten Auskunftsansprüchen: OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.11.2015 - 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 25.2.1969 - I C 65/67 -, BVerwGE 31, 301, juris, Rn. 33 ff.; BFH, Urt. v. 16.12.1987 - I R 66/84 -, juris, Rn. 6 ff.) oder als allgemeine Leistungsklage (so für einen u.a. anhand der DSG-VO zu beurteilenden presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 5/17 -, juris, Rn. 23; für Auskunftsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen: Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O., AO, § 91, Rn. 36, jeweils m.w.N.) statthaft ist, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Klagearten erfüllt sind.

    Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle "Dritte" (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36, zu einem auf § 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes gestützten Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt).

    Der Kläger ist daher weder "Betroffener" (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, a.a.O., § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch "Schutzsubjekt" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

    Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personenbezogenheit im Vordergrund.

    Denn die Gewährung eines entsprechenden Auskunftsrechts in Person des Insolvenzverwalters würde nicht das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung schützen, sondern einen Eingriff in dieses Recht ermöglichen (vgl. in Bezug auf den ebenfalls mit §§ §§ 19, 34 BDSG 2003 sowie Art. 15 Abs. 1 DS-GVO vergleichbaren Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes i.d.F.v. 17.2.2009, HmbGVBl. 1990, 133: OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36).

    Denn er hat weder dargelegt, dass die von ihm begehrte Auskunft in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten steht, noch hat er konkrete Gründe für sein Begehren aufgezeigt, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2018 - 6 B 147/18 -, juris, Rn. 11; OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 40).

    Vorliegend geht es jedoch weder um personenbezogene Daten des Klägers, noch hat er hinreichend dargelegt, über das für eine Akteneinsicht erforderliche gewichtige und nicht auf andere Weise zu befriedigende Interesse zu verfügen (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 56).

    Dies ist vorliegend weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten ersichtlich (vgl. OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 54).

    Einem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch steht schließlich entgegen, dass zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung besteht, aus der sich eine auf Auskunftserteilung gerichtete Treuepflicht ergibt (BFH, Beschl. v. 14.4.2011 - VII B 201/10 -, Rn. 12, juris; vgl. auch OVG A-Stadt, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 55).

  • BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19

    Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über

    Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 S. 1) - DSGVO - ist die Verpflichtungsklage (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 - NordÖR 2018, 336 f.).

    Vielmehr verfolgt er mit einer möglichst umfassenden Informationsgewinnung für ein effektives Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Zweck, der von der Zielrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfasst wird (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 - NordÖR 2018, 336 ).

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18

    Akteneinsicht; Auskunftsanspruch; berechtigtes Interesse; betroffene Person;

    Zur Begründung hat es sich u.a. auf eine - auszugsweise zitierte - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2018 (3 Bf 107/17) berufen und ausgeführt, dass diese Entscheidung auf die Rechtslage in Niedersachsen übertragbar sei.

    Demgegenüber ist es nicht darauf ausgerichtet, dass potenzielle "Dritte" (vgl. zu diesem Begriff die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DS-GVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DS-GVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, NordÖR 2018, 336, juris, Rn. 36).

    Der Kläger ist daher weder "Betroffener" i.S.v. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 36; Rosenke, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand: 1.4.2019, § 32 c, Rn. 64 f.; BSG, Beschl. v. 4.4.2012 - B 12 SF 1/10 R -, juris, Rn. 12; VG Hannover, Urt. v. 12.12.2017 - 10 A 2866/17 -, juris, Rn. 25), noch "Schutzsubjekt" dieser Vorschrift.

    Auch wenn dieser Auskunftsanspruch - insbesondere für den Insolvenzverwalter bzw. die von ihm zu bedienenden Gläubiger - mittelbar auch vermögensrelevante Auswirkungen haben kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37), steht aufgrund seines Schutzzwecks, seiner Grundrechtsbezogenheit und seiner fundamentalen Bedeutung zur Durchsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Schutz ideeller Interessen und damit die Personbezogenheit im Vordergrund.

    Wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 37) zutreffend ausgeführt hat, umfasst der in § 80 Abs. 1 InsO normierte Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen.

    Diesbezüglich hat bereits das vom Verwaltungsgericht Stade in der angefochtenen Entscheidung zitierte Oberverwaltungsgericht Hamburg - aus Sicht des Senats zutreffend - ausgeführt, dass dieses als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche nicht (mehr) anwendbar ist (OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 56).

    Vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt und umfassend begründet, warum auch im Hinblick auf die vom Kläger herangezogenen Normen und Rechtsgrundsätze allein die Stellung als Insolvenzverwalter mit den damit verbundenen Aufgaben, Rechten und Pflichten das geltend gemachte Informationsbegehren ohne Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses nicht zu begründen vermag (S. 15 f. UA sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17 -, a.a.O., juris, Rn. 57 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2024 - 6 LA 35/24

    Informationszugangsrecht Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Zugang zu

    Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, dass das als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche einschließlich derjenigen aus der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung mehr findet (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, juris Rn. 56) und sieht dies durch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretenen § 32e AO bestätigt.
  • VG Gießen, 23.10.2019 - 4 K 252/19

    "begehrtes Steuerkonto"

    (OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018,3 Bf 107/17).

    Das Schreiben des Beklagten vom 24.10.2018 stellt zwar auf den ersten Blick keinen Verwaltungsakt dar, entpuppt sich hinsichtlich des geregelten Verhältnisses aber als solcher, indem es die gleiche Qualität und die notwendigen Voraussetzungen wie ein "normaler" Verwaltungsakt aufweist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018,3 Bf 107/17).

    Für den Anwendungsbereich des Vierten Teils des HDSIG folgt dies aus § 87 Abs. 5 Satz 2, im Übrigen kommt es nach herrschender Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie hierauf auch nicht an, wenn sich der Beklagte - wie im vorliegenden Fall geschehen - vorbehaltlos zur Sache geäußert hat (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018,3 Bf 107/17, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, BVerwGE 148, 217; Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92 m. w. N.; Urt. v. 18.4.1988, 6 C 41/85, BVerwGE 79, 226).

    Ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht (z.B. aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO) geht auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2019, 11 LA 274/18; OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018, 3 Bf 107/17).

    Im Übrigen ist das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerade nicht darauf ausgerichtet, dass "Dritte" (vgl. Art. 4 Nr. 10 DSGVO) Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Daten erlangen (vgl. Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand: Mai 2019, DSGVO, Art. 15, Rn. 1 a, sowie OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018 - 3 Bf 107/17, NordÖR 2018, 336).

    Aufgrund der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche ist dieses Recht aber nicht mehr anwendbar (OVG Hamburg, Urt. v. 08.02.2018, 3 Bf 107/17); seit dem Inkrafttreten der DSGVO folgt dies außerdem aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (ausführlich: OVG Lüneburg, Urt. v. 20.6.2019, 11 LC 121/17).

  • VG Bremen, 04.10.2021 - 4 K 2833/19

    Informationszugang zu Steuerakten, Urteil vom 04.10.2021 - Insolvenzverwalter;

    nicht genügt, ist das als Auffangrecht entwickelte Akteneinsichtsrecht angesichts der gesetzlichen Informationsansprüche zwischenzeitlich nicht mehr anwendbar (OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17-, Rn. 44, juris).

    Ob für einen Anspruch nach § 242 BGB neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und vor allem angesichts der DSGVO überhaupt Raum bleibt, ist bereits fraglich (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 55; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2019 - 11 LA 274/18 -, Rn. 30; jeweils juris).

    Eine solche ergibt sich weder aus dem Umstand, dass der Kläger im öffentlichen Interesse tätig wird, noch aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO (Steuergeheimnis), noch aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaats- oder Demokratieprinzip (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 53 ff., juris).

    Insolvenzschuldners zu erhalten (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 59, juris).

    Darüber hinaus bildet § 80 Abs. 1 InsO insofern keine eigene Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 39, juris).

    Ohne ein bestimmtes Interesse und eine gesetzliche Grundlage könnte auch die Justizbehörde die Daten grundsätzlich nicht verlangen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 -, Rn. 58, juris).

  • VG Stade, 28.03.2018 - 1 A 2323/15

    Auskunft; Finanzamt; Insolvenzverwalter

    Diesem geht jedoch eine Entscheidung des Beklagten voraus, die mit der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs den rechtlichen Schwerpunkt bildet, d.h. vor der Erteilung eines Steuerkontoauszugs bzw. der Gewährung von Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt, ob die Auskunft erteilt wird, "vorgeschaltet" (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris).

    8. Februar 2018 (- 3 Bf 107/17 - juris) zu der inhaltsgleichen Regelung in § 18 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmDSG) folgendes ausgeführt:.

    Auch hierzu hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2018 (- 3 Bf 107/17 - juris) umfassend folgendes ausgeführt:.

    Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger in dem hier konkret vorliegenden Einzelfall nicht ansatzweise hinreichend substantiiert seine konkreten Gründe für die begehrte Erteilung des Auszugs aus dem Steuerkonto sowie die Gewährung von Akteneinsicht dargelegt hat, mithin dass ein hinreichender Bezug zum Steuerrechtsverhältnis besteht, die geeignet wären, ein berechtigtes Interesse zu begründen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris; VG Lüneburg, Urteil vom 01.03.2017 - 1 A 343/17 - juris).

    Diese Stellung und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten vermögen als solches - wie ausgeführt - kein berechtigtes Interesse zu begründen (Hamburgisches OVG, Urteil vom 08.02.2018 - 3 Bf 107/17 - juris).

  • VG Hamburg, 22.07.2022 - 21 K 1802/21

    Datenverarbeitung im Hamburgischen Krebsregister, Datenschutz

    Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat (BVerwG, Urt. v. 6.9.2020, 6 C 10/19, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 8.2.2018, 3 Bf 107/17, juris, Rn. 22).
  • FG Hamburg, 13.06.2022 - 3 K 73/21

    Abgabenordnung, Datenschutzgrundverordnung: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

    Dieser Ausschluss ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht verfassungswidrig, insbesondere stehen weder das Rechtsstaatsprinzip noch Art. 12 Abs. 1 GG dem Ausschluss entgegen (OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018, 3 Bf 107/17, NordÖR 2018, 336).

    Ein voraussetzungsloses, umfassendes und jedermann zustehendes Einsichtsrecht ist durch das Rechtsstaatsprinzip oder durch einen sonstigen Rechtsgrundsatz nicht geboten (OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018, 3 Bf 107/17, NordÖR 2018, 336).

    aa) Neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen sowie dem richterrechtlich anerkannten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung eines Akteneinsichts- bzw. Auskunftsgesuchs ist für einen Informationsanspruch aus § 242 BGB kein Raum; die Anwendung dieser Generalklausel würde eine Umgehung der Voraussetzungen der anderen, speziellen Anspruchsgrundlagen bewirken (OVG Hamburg, Urteil vom 08.02.2018, 3 Bf 107/17, NordÖR 2018, 336).

  • VG Schleswig, 11.04.2022 - 10 A 19/22

    Ansprüche gegen Finanzbehörden auf Akteneinsicht eines Insolvenzverwalters in

  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 3 Bf 153/15

    Zugänglichkeit eines im Auftrag der Behörde erstellten Gutachtens einer

  • FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 3515/20

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ) gegenüber

  • OVG Hamburg, 25.11.2020 - 3 Bf 183/18

    Kein Zugang zu Informationen über die von der Universität Hamburg in den Jahren

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 10 A 10561/22

    Zugang zu Informationen des Ministeriums der Justiz als handelnde Behörde bzgl.

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