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   OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14   

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OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14 (https://dejure.org/2015,15527)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.05.2015 - 5 Bs 227/14 (https://dejure.org/2015,15527)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Mai 2015 - 5 Bs 227/14 (https://dejure.org/2015,15527)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 22 Abs 2 BBG, § 32 Nr 2 BLV
    Ausschluss eines Beamten vom Auswahlverfahren der Deutschen Postbank AG; Offenlegungspflicht bezüglich Art des Auswahlverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Beamten vom Auswahlverfahren der Deutschen Postbank AG um Beförderungsplanstellen bzgl. Wertigkeit seiner Tätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss eines Beamten vom Auswahlverfahren der Deutschen Postbank AG um Beförderungsplanstellen bzgl. Wertigkeit seiner Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris; Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19.10, juris).

    Ausweislich der von der Deutschen Postbank AG vorgelegten Auswahlliste sind die Dienstposten der drei ausgewählten Bewerber nicht, wie es die Deutsche Postbank AG für den Antragsteller fordert, "mit mindestens A 13vz bewertet." Vielmehr handelt es sich um gebündelte Dienstposten mit einer Wertigkeit von A 12 - A 14 (im Falle der Beigeladenen zu 1 und 2) bzw. A 11 - A 13vz (im Falle der Beigeladenen zu 3), die keine höherwertigen bzw. "Beförderungsdienstposten" darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19/10, juris Rn. 30; Urt. v. 25.1.2007, 2 A 2/06, juris Rn. 11 f.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2013, 2 BvR 2582/12, juris Rn. 18 ff.).

    Die Beförderungspraxis der Deutschen Postbank AG ist auch nicht mit dem Grundrecht des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19/10, juris Rn. 25).

    (3) Das Beschwerdegericht hält es für möglich, dass der Deutschen Postbank AG bei der beamtenmäßigen Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers nicht der weite Gestaltungsspielraum zukommt, der dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit von Dienstposten im Rahmen des § 18 BBesG grundsätzlich zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19/10, juris Rn. 28).

    Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor.

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Ausweislich der von der Deutschen Postbank AG vorgelegten Auswahlliste sind die Dienstposten der drei ausgewählten Bewerber nicht, wie es die Deutsche Postbank AG für den Antragsteller fordert, "mit mindestens A 13vz bewertet." Vielmehr handelt es sich um gebündelte Dienstposten mit einer Wertigkeit von A 12 - A 14 (im Falle der Beigeladenen zu 1 und 2) bzw. A 11 - A 13vz (im Falle der Beigeladenen zu 3), die keine höherwertigen bzw. "Beförderungsdienstposten" darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19/10, juris Rn. 30; Urt. v. 25.1.2007, 2 A 2/06, juris Rn. 11 f.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2013, 2 BvR 2582/12, juris Rn. 18 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hält es in dem betreffenden Fall für möglich, dass das im Rahmen der Topfwirtschaft praktizierte Beförderungsverfahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, weil kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes erkennbar sei, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander verglichen werden könnten (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2013, 2 BvR 1958/13, juris Rn. 2; vgl. auch Beschl. v. 9.7.2014, 2 BvR 951/14, juris; Beschl. v. 7.3.2013, 2 BvR 2582/12, juris Rn. 19 ff.).

    Die Bewertung der Funktionen und die Zuordnung der Aufgabenkreise zu einem bestimmten Statusamt, die Grundlage für die Bestimmung des amtsangemessenen und damit maßgeblichen Aufgabenkreises ist (Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49, jeweils Rn. 27; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 19), liegt hier nicht vor.

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Ernstlich in Zweifel gezogen hat der Antragsteller zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es nicht zu beanstanden sei, dass sich die beamtenmäßige Bewertung auf die tarifvertragliche Funktionsbezeichnung "Senior Specialist PFM" bezieht; vielmehr kommt ernstlich in Betracht, dass gemäß § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG die konkrete Tätigkeit des Antragstellers in den Blick zu nehmen ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5.6.2014, 2 C 22/13, juris Rn. 15).

    Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass der beamtenmäßigen Bewertung die Tätigkeit zugrunde gelegt wird, die der Beamte konkret ausübt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5.6.2014, 2 C 22/13, juris Rn. 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Bewertung von Tätigkeiten in den Postnachfolgegesellschaften im Urteil vom 5.6.2014 (2 C 22/13, juris Rn. 15) ausgeführt:.

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt es daher nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; Urt. v. 17.8.2005, 2 C 37.04, juris Rn. 20).

    Außerdem muss dieser die Beförderungsauswahl gewissermaßen vorwegnehmende Leistungsvergleich auch für den Zeitpunkt der nunmehr anstehenden Beförderungen noch Aussagekraft haben; er darf insbesondere seine Aktualität nicht schon eingebüßt haben (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014, 2 VR 1/14, juris Rn. 17; Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 11.2.2009, 2 A 7/06, juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 4.7.2012, 1 A 1339/10, juris Rn. 75 ff.).

  • BVerfG, 16.12.2013 - 2 BvR 1958/13

    Freihaltung dreier im Konkurrentenstreitverfahren streitbefangener

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Das Bundesverfassungsgericht hält es in dem betreffenden Fall für möglich, dass das im Rahmen der Topfwirtschaft praktizierte Beförderungsverfahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, weil kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes erkennbar sei, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander verglichen werden könnten (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2013, 2 BvR 1958/13, juris Rn. 2; vgl. auch Beschl. v. 9.7.2014, 2 BvR 951/14, juris; Beschl. v. 7.3.2013, 2 BvR 2582/12, juris Rn. 19 ff.).

    Für den Fall, dass auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 1958/13 Beförderungen auf gebündelten Dienstposten im Rahmen der Topfwirtschaft (verfassungs)rechtlich zulässig sein sollten, hält es das Beschwerdegericht für möglich, dass der Antragsteller in ein Auswahlverfahren um Beförderungen nach A 13vz, in dem er aufgrund seiner letzten Beurteilung auch Erfolgschancen hätte, einzubeziehen wäre.

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris; Urt. v. 30.6.2011, 2 C 19.10, juris).

    Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist es notwendig, der Antragsgegnerin die Besetzung aller drei Beförderungsstellen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung bzw. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris Rn. 19 f.).

  • BGH, 17.04.2007 - VIII ZB 100/05

    Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung eines Urteils

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Dieser setzt jedoch voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist der Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BVerwG, Beschl. v. 7.10.1993, 4 B 166/93, juris Rn. 7 ff.; BGH, Beschl. v. 17.4.2007, VIII ZB 100/05, juris Rn. 6 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 10.1.2009, 5 A 1162/07.A, juris Rn. 3 ff.).

    Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es als empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Beschl. v. 17.4.2007, a.a.O. juris Rn. 9).

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 19.13

    Anspruch eines Finanzbeamten auf eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Bei dieser wird darauf verzichtet, Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen; vielmehr belässt der Dienstherr die zur Verfügung gestellten Planstellen in einem "Topf" und greift nur von Fall zu Fall auf sie zu, soweit er Beförderungen vornehmen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2014, 2 C 19/13, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 09.07.2014 - 2 BvR 951/14

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Freihaltung von im Konkurrentenstreit

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Das Bundesverfassungsgericht hält es in dem betreffenden Fall für möglich, dass das im Rahmen der Topfwirtschaft praktizierte Beförderungsverfahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstößt, weil kein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes erkennbar sei, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander verglichen werden könnten (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2013, 2 BvR 1958/13, juris Rn. 2; vgl. auch Beschl. v. 9.7.2014, 2 BvR 951/14, juris; Beschl. v. 7.3.2013, 2 BvR 2582/12, juris Rn. 19 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2012 - 1 A 1339/10

    Anforderungen an einen der Beförderungsauswahl vorgelagerten Bewerbervergleich

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.05.2015 - 5 Bs 227/14
    Außerdem muss dieser die Beförderungsauswahl gewissermaßen vorwegnehmende Leistungsvergleich auch für den Zeitpunkt der nunmehr anstehenden Beförderungen noch Aussagekraft haben; er darf insbesondere seine Aktualität nicht schon eingebüßt haben (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014, 2 VR 1/14, juris Rn. 17; Beschl. v. 20.6.2013, 2 VR 1/13, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 11.2.2009, 2 A 7/06, juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 4.7.2012, 1 A 1339/10, juris Rn. 75 ff.).
  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 2.06

    Dienstposten, höherbewerteter, sog. gebündelter; Bewährung, auf einen

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Hamburg, 29.07.2013 - 1 Bs 145/13

    Freihaltungsanspruch des Beförderungsmitbewerbers; Einrichtung von Bündelstellen

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

  • BVerwG, 07.10.1993 - 4 B 166.93

    Verwaltungszustellung - Empfangsbekenntnis - Gegenbeweis - Beweislast

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2009 - 5 A 1162/07

    Berufungszulassungsantrag, Verfahrensrecht, Fristen, Fristversäumnis,

  • VG Darmstadt, 21.02.2017 - 1 L 3064/16

    Beförderungsrunde 2016 der Deutschen Telekom

    Soll ein Beamter als Inhaber eines - bezogen auf sein Statusamt - höherwertigen Dienstpostens befördert werden, ohne dass er sich leistungsmäßig mit Beamten vergleichen lassen muss, die ihrem Statusamt entsprechend eingesetzt werden, ist ein solches Verfahren nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn bereits der Beförderungsdienstposten seinerzeit aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Prinzips der Bestenauslese vergeben worden ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2015 - 5 Bs 227/14 -, abgedruckt bei juris), sich die Auswahl nach Leistungskriterien also auf den Zeitpunkt der Vergabe der höherwertigen Dienstpostens vorverlagert hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 - siehe in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2010 - OVG 6 S 41.09 -, sowie VG Ansbach, Beschluss vom 28.11.2012 - AN 11 E 12.02072 -, jeweils abgedruckt bei juris).
  • VG Darmstadt, 08.08.2019 - 1 L 5184/17
    Soll ein Beamter als Inhaber eines - bezogen auf sein Statusamt - höherwertigen Dienstpostens befördert werden, ohne dass er sich leistungsmäßig mit Beamten vergleichen lassen muss, die ihrem Statusamt entsprechend eingesetzt werden, ist ein solches Verfahren nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn bereits der Beförderungsdienstposten seinerzeit aufgrund einer Bewerberauswahl in Anwendung des Prinzips der Bestenauslese vergeben worden ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2015 - 5 Bs 227/14 -, juris), sich die Auswahl nach Leistungskriterien also auf den Zeitpunkt der Vergabe der höherwertigen Dienstpostens vorverlagert hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 - siehe in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2010 - OVG 6 S 41.09 - sowie VG Ansbach, Beschluss vom 28.11.2012 - AN 11 E 12.02072 -, jeweils juris).
  • LSG Hamburg, 21.01.2016 - L 2 AL 52/15

    Zeitpunkt des wirksamen Zugangs eines Schriftstücks bei einer Behörde bzw. bei

    Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006, a.a.O., und Beschluss vom 17. April 2007, a.a.O.; aus neuerer Zeit etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 5 Bs 227/14, juris, Rn. 25).
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