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   OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22   

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OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22 (https://dejure.org/2022,33537)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2022 - 6 So 35/22 (https://dejure.org/2022,33537)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. September 2022 - 6 So 35/22 (https://dejure.org/2022,33537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 2 Nr 3 Buchst c) FreizügG/EU, Art 2 Nr 2 Buchst c) EGRL 38/2004
    Freizügigkeitsberechtigung von Familienangehörigen Freizeitzügigkeitsberechtigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) FreizügG/EU bzw. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) Familienangehörige einer freizügigkeitsberechtigten Person selbst freizügigkeitsberechtigt sind.

  • rechtsportal.de

    Berechtigte Person für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Familienangehörige einer freizügigkeitsberechtigten Person

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.01.2014 - C-423/12

    Ein Verwandter in absteigender Linie eines Unionsbürgers, der die

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    Dies setzt voraus, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss; diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 21 ff; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 35).

    Die Tatsache, dass der Verwandte in absteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag erhält, den er zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist im Grundsatz geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 20 ff; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 35).

    Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 22, 30; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 37).

    Es ist nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln, da die Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 23; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 36 m.w.N.).

    Der das Freizügigkeitsrecht begehrende Verwandte muss auch nicht nachweisen, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunfts- oder Heimatlandes Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 25).

    Weiter hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 33), dass "sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses "denen ... Unterhalt gewährt wird" auswirkt".

    aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der Unterhaltsbedarf im Herkunfts- oder Heimatland des Verwandten des Unionsbürgers in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 22, 30; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 37).

  • EuGH, 09.01.2007 - C-1/05

    Jia - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Richtlinie 73/148/EWG -

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    Die Eigenschaft als Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU erfordert hier gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) FreizügG/EU, der wortgleich mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ist, dass der Klägerin - eine Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21 Lebensjahr bereits vollendet hat - von dem Unionsbürger oder dessen Ehegatten (vgl. EuGH, Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 43; BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.10.2021, § 1 FreizügG/EU Rn. 47; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 FreizügG/EU, Rn. 67) "Unterhalt gewährt wird".

    Dies setzt voraus, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss; diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 21 ff; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 35).

    Die Tatsache, dass der Verwandte in absteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag erhält, den er zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist im Grundsatz geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 20 ff; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 35).

    Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 22, 30; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 37).

    Es ist nicht erforderlich, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln, da die Vorschriften über die zu den Grundlagen der Union gehörende Freizügigkeit der Unionsbürger, etwa die Richtlinie 2004/38, weit auszulegen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 23; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 36 m.w.N.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der Unterhaltsbedarf im Herkunfts- oder Heimatland des Verwandten des Unionsbürgers in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2014, C-423/12, Reyes, InfAuslR 2014, 85, Rn. 22, 30; Urt. v. 9.1.2007, C-1/05, Jia, NVwZ 2007, 432, Rn. 37).

  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    Dabei reicht es aus, dass nur ein (substantieller) Teil des erforderlichen Unterhalts geleistet wird; die ergänzende Inanspruchnahme von Sozialleistungen steht dem Abhängigkeitsverhältnis nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 18.6.1987, 316/85, Lebon, Slg 1987, 2832, Rn. 20; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 22.14, InfAuslR 2015, 420, juris 24).

    bb) Im Hinblick auf den im Präsens formulierten Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) RL 2004/38/EG, dass dem Verwandten "Unterhalt gewährt wird", sowie im Hinblick auf die im Verwaltungs(gerichtlichen)verfahren begehrte Verpflichtung zur Ausstellung der Aufenthaltskarte wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass das notwendige Abhängigkeitsverhältnis auch noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig zum Schluss der mündlichen Verhandlung - gegeben sein muss (BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 22.14, InfAuslR 2014, 420, juris Rn. 24, 11; Urt. v. 23.9.2020, 1 C 27.19, InfAuslR 2021, 50, juris Rn. 17, 15; Fricke, jurisPR-BVerwG 1/2021 zum Urteil v. 23.9.2020, unter B.; differenziert im Fall der Arbeitsaufnahme während des Aufenthalts im Bundesgebiet: Epe in: GK-AufenthG, Stand Juni 2022, § 1 FreizügG/EU Rn. 101).

  • BVerwG, 05.01.1994 - 1 A 14.92

    Anspruch auf Aufhebung einer Verbotsverfügung gegen einen Verein

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung seitens einer unbemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe von einem schon hoch wahrscheinlichen oder gar sicheren Prozesserfolg abhängig zu machen; die Rechtsverfolgung würde sonst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, 1 A 14.92, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    Gegen die Annahme, dass die Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist, könnte zudem sprechen, dass gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG der Wegfall der Voraussetzungen des Rechts auf Freizügigkeit nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen und rechtmäßigen Aufenthalts nicht zwingend zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führt, sondern die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für eine Verlustfeststellung sowie der Möglichkeit der zeitlichen Teilbarkeit der Verlustfeststellung: BVerwG, Urt. v. 11.9.2019, 1 C 48.18, BVerwGE 166, 251, juris Rn. 9 ff., sowie Anmerkung Fricke: jurisPR-BVerwG 1/2020; zum Ermessen: Epe in: GK-AufenthG, Stand Juni 2022, § 5 FreizügG/EU Rn. 62; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 5 FreizügG/EU Rn. 62 ff.).
  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    bb) Im Hinblick auf den im Präsens formulierten Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) RL 2004/38/EG, dass dem Verwandten "Unterhalt gewährt wird", sowie im Hinblick auf die im Verwaltungs(gerichtlichen)verfahren begehrte Verpflichtung zur Ausstellung der Aufenthaltskarte wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass das notwendige Abhängigkeitsverhältnis auch noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig zum Schluss der mündlichen Verhandlung - gegeben sein muss (BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 22.14, InfAuslR 2014, 420, juris Rn. 24, 11; Urt. v. 23.9.2020, 1 C 27.19, InfAuslR 2021, 50, juris Rn. 17, 15; Fricke, jurisPR-BVerwG 1/2021 zum Urteil v. 23.9.2020, unter B.; differenziert im Fall der Arbeitsaufnahme während des Aufenthalts im Bundesgebiet: Epe in: GK-AufenthG, Stand Juni 2022, § 1 FreizügG/EU Rn. 101).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.05.2018 - L 4 AS 913/17

    Anspruch des Familienangehörigen eines aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    In der Rechtsprechung wird jedenfalls auch vertreten, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, dass ein Zeitraum der Unterhaltsgewährung von fünf Monaten im Herkunftsland hinreichend sei, um einen beachtlichen Zeitraum i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anzunehmen (vgl. LSG Magdeburg, Beschl. v. 23.5.2018, L 4 AS 913/17 B ER, juris Rn. 43).
  • BVerwG, 01.09.2014 - 1 B 13.14

    Modifizierte Anforderungen an die Ausweisung bei besonderem Ausweisungsschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.09.2022 - 6 So 35/22
    bb) Im Hinblick auf den im Präsens formulierten Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c) RL 2004/38/EG, dass dem Verwandten "Unterhalt gewährt wird", sowie im Hinblick auf die im Verwaltungs(gerichtlichen)verfahren begehrte Verpflichtung zur Ausstellung der Aufenthaltskarte wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass das notwendige Abhängigkeitsverhältnis auch noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig zum Schluss der mündlichen Verhandlung - gegeben sein muss (BVerwG, Urt. v. 16.7.2015, 1 C 22.14, InfAuslR 2014, 420, juris Rn. 24, 11; Urt. v. 23.9.2020, 1 C 27.19, InfAuslR 2021, 50, juris Rn. 17, 15; Fricke, jurisPR-BVerwG 1/2021 zum Urteil v. 23.9.2020, unter B.; differenziert im Fall der Arbeitsaufnahme während des Aufenthalts im Bundesgebiet: Epe in: GK-AufenthG, Stand Juni 2022, § 1 FreizügG/EU Rn. 101).
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