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   OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21   

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OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21 (https://dejure.org/2021,53916)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2021 - 2 Bs 192/21 (https://dejure.org/2021,53916)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2021 - 2 Bs 192/21 (https://dejure.org/2021,53916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Prüfungsgegenstand einer baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle; bauordnungsrechtliche Anforderungen an eine Außenwand

  • baurechtsiegen.de

    Baunachbarrechtliche Rechtmäßigkeitskontrolle - Außenwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HBauO § 6 Abs. 1 S. 1 und 3
    1. Prüfungsgegenstand der baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle ist grundsätzlich das Vorhaben, wie es sich aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung ergibt. Auf die Funktion einer Fläche bzw. eines Gebäudeteils, wie sie durch die Baugenehmigung bzw. ...

  • rechtsportal.de

    HBauO § 6 Abs. 1 S. 1 und 3
    Anforderungen an die Mindestabstandsflächen bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Mehrfamilienhauses im Dachgeschoss bzw. Staffelgeschoss; Auslegung des Begriffs der Außenwand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was ist eine "Außenwand"?

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erweiterung des Wohnhauses und Nachbarzustimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 495
  • BauR 2022, 626
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Hamburg, 28.07.2009 - 2 Bs 67/09

    Hofgemeinschaft; Bebauung des Nachbargrundstücks, Rücksichtnahmegebot

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Nach dem Willen des Gesetzgebers vermittelt unter den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung lediglich das in § 71 Abs. 2 HBauO geregelte Zustimmungsrecht Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, NordÖR 2010, 72, juris Rn. 13, unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu § 71 Abs. 2 HBauO in Bü-Drs. 18/2549, S. 68).

    Daraus folgt jedoch zugleich, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet, wenn bei einer festgesetzten geschlossenen Bauweise die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Bebauung planungsrechtlich eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nicht "erfordert", sondern eine solche Abweichung allenfalls zulassen oder rechtfertigen würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, NordÖR 2010, 72, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO "erfordert", bestimmt sich - in Anlehnung an den Prüfungsmaßstab des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - aufgrund einer Abwägung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zwischen den angesichts der vorhandenen Bebauung objektiv für ein Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Belangen auf der einen Seite und dem Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Möglichkeit zum Grenzanbau auf der anderen Seite (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., Rn. 41; VGH Kassel, Beschl. v. 16.4.2009, 3 B 273/09, BRS 74 Nr. 91 (2009), juris Rn. 9 ff., 18; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, a.a.O., Rn. 4 f.).

    Dabei kann in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragsteller unterstellt werden und bedarf daher keiner Klärung, dass bzw. ob die Fenster, die sich in den Lichtschacht des Bestandsgebäudes der Beigeladenen öffnen, genehmigt und auch im Übrigen schutzwürdig sind (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 05.09.2008 - 2 Bs 65/08

    Zustimmung des Nachbarn bei baulicher Änderung

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. grundlegend Beschl. v. 5.9.2008, 2 Bs 65/08, BauR 2009, 632, juris Rn. 6 f.; aus jüngerer Zeit Beschl. v. 16.4.2018, 2 Bs 32/18, n.v., BA S. 7; Urt. v. 30.3.2016, 2 Bf 139/13, n.v., UA S. 16; Beschl. v. 1.7.2014, 2 Bf 147/13.Z, n.v., BA S. 3) erstreckt sich das Zustimmungserfordernis gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 HBauO nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden, sondern grundsätzlich auch auf deren Änderung, sofern diese Änderung ihrerseits den Anforderungen des § 6 Abs. 5 HBauO entsprechen muss.

    Bei Änderungen, die sich - im Sinne der ersten Voraussetzung - auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche auswirken, ist eine zusätzliche qualitative Prüfung - im Sinne der beiden weiteren Voraussetzungen - nicht veranlasst (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2008, a.a.O., Rn. 6).

    Die Dachterrasse entlang der Ostseite des Staffelgeschosses liegt nicht innerhalb der Mindestabstandsflächentiefe und löst bereits deshalb kein Zustimmungserfordernis aus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2008, 2 Bs 65/08, BauR 2009, 632, juris Rn. 7); darüber hinaus werden aus diesem Bereich Einsichtsmöglichkeiten lediglich in den hinteren, baumbestandenen Gartenbereich der Antragsteller eröffnet, die für sich betrachtet keine wesentliche Verstärkung der bereits zuvor von der Ostfassade des Gebäudes der Beigeladenen in diesen Grundstücksbereich gegebenen Einsichtsmöglichkeiten darstellen.

  • OVG Hamburg, 13.08.2019 - 2 Bf 438/18

    Errichtung eines Wohngebäudes mit einer Tiefgarage; Lüftungsanlage;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Die Anforderungen an eine Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 HBauO (juris: BauO HA 2005) erfüllt typischerweise eine Wand, die bei objektiver Betrachtung von außen sichtbar ist, dadurch einen optischen Gebäudeabschluss gegenüber der Umgebung darstellt und einen Gebäudeinnenraum gegenüber dem Freien - der "Außenluft" - umschließt (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, BauR 2019, 1895).

    Als Außenwand im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 HBauO wird nach allgemeiner Auffassung jedenfalls eine Wand qualifiziert, die bei objektiver Betrachtung von außen sichtbar ist, dadurch einen optischen Gebäudeabschluss gegenüber der Umgebung darstellt und einen Gebäudeinnenraum gegenüber dem Freien - der "Außenluft" - umschließt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2019, 2 Bf 438/18, BauR 2019, 1895, juris Rn. 39; OVG Koblenz, Urt. v. 18.6.2015, 1 A 10775/14, juris Rn. 38; OVG Münster, Urt. v. 22.3.2018, 7 A 1388/15, BRS 86 Nr. 88 (2018), juris Rn. 36; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand Mai 2020, § 6 Rn. 13 (in der Definition des Außenwandbegriffs weitergehend: "Bauteile [...], durch die die Räume des Gebäudes nach außen abgegrenzt werden"); zum entsprechenden Landesrecht Broy-Bülow, in: Wilke u.a., BauO Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 7 (ebenfalls in der Definition weitergehend: "die von außen sichtbaren Wände eines Gebäudes oberhalb der Geländeoberfläche"); Jeromin, in: ders., LBauO Rheinland-Pfalz, 4. Aufl. 2016, § 8 Rn. 23; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO Nordrhein-Westfalen, 13. Aufl. 2019, § 6 Rn. 164; Kraus, in: Busse/Kraus, BayBO, Stand Mai 2021, Art. 6 Rn. 19; Möller/Bebensee, in: dies., BauO Schleswig-Holstein, Stand September 2020, § 6 Rn. 13; Sauter, LBO Baden-Württemberg, Stand Februar 2021, § 5 Rn. 23; vgl. auch - zum Begriff der "Außenflächen" - Breyer, in: Große-Suchsdorf, NdsBauO, 10. Aufl. 2020, § 5 Rn. 46 ("die von außen sichtbaren Flächen eines Gebäudes")).

    Die mit Abstandsflächenanforderungen verfolgten Schutzzwecke - im Kern die Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, die Wahrung eines angemessenen Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens sowie der Brandschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2019, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.) - stellen in erster Linie auf die Raumwirkungen eines Gebäudes ab, die nicht notwendig vom Vorhandensein und der Position einer geschlossenen Gebäudeaußenhaut abhängen.

  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Zwar ist den Antragstellern im Ausgangspunkt zuzugeben, dass Konstellationen auftreten können, in denen trotz Geltung der geschlossenen Bauweise einem Bau- bzw. Erweiterungsvorhaben der Anbau an die seitliche Grundstücksgrenze im Hinblick auf bauliche Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück - zu denen im Einzelfall auch ein befensterter Lichthof- bzw. -schacht in Grenznähe gehören kann - zu versagen ist (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, 4 B 197.94, BauR 1995, 365, juris Rn. 4).

    Ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO "erfordert", bestimmt sich - in Anlehnung an den Prüfungsmaßstab des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - aufgrund einer Abwägung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zwischen den angesichts der vorhandenen Bebauung objektiv für ein Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Belangen auf der einen Seite und dem Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Möglichkeit zum Grenzanbau auf der anderen Seite (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., Rn. 41; VGH Kassel, Beschl. v. 16.4.2009, 3 B 273/09, BRS 74 Nr. 91 (2009), juris Rn. 9 ff., 18; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, a.a.O., Rn. 4 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2011 - 2 A 38/10

    Zulässigkeit eines Instituts für Präventionstherapie und Physiotherapie,

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Prüfungsgegenstand der baunachbarrechtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle ist grundsätzlich das Vorhaben, wie es sich aus dem Regelungsgehalt der Baugenehmigung, mithin auch aus den Genehmigungsbestandteil gewordenen Bauvorlagen, ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschl. v. 10.11.2020, 2 B 1263/20, BauR 2021, 520, juris Rn. 31; Urt. v. 25.8.2011, 2 A 38/10, BauR 2012, 58, juris Rn. 49 m.w.N., 91 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.9.2017, 1 MB 11/17, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 4.5.2006, 2 M 132/06, juris Rn. 4, 7 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.11.1993, 1 L 355/91, UPR 1994, 345, juris Rn. 6; Urt. v. 26.4.1993, 6 L 169/90, MDR 1993, 759, juris Rn. 27 ff.).

    Sind hinreichend belastbare Anhaltspunkte für einen "Etikettenschwindel" (vgl. OVG Münster, Urt. v. 25.8.2011, 2 A 38/10, BauR 2012, 58, juris Rn. 49) - wie hier nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens - nicht ersichtlich, so behält der Grundsatz Geltung, dass eine sodann tatsächlich stattfindende genehmigungswidrige Nutzung (nur) Anlass für bauaufsichtliche Maßnahmen zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände geben kann.

  • OVG Hamburg, 11.07.2017 - 2 Bs 114/17

    Kostenerstattung für den Beigeladenen

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Davon kann erst gesprochen werden, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2017, 2 Bs 114/17, BauR 2017, 1994, juris Rn. 10; Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 248/08, juris Rn. 10).
  • VGH Hessen, 16.04.2009 - 3 B 273/09

    Abweichung von der geschlossenen Bauweise

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Ob die vorhandene Bebauung eine Abweichung im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO "erfordert", bestimmt sich - in Anlehnung an den Prüfungsmaßstab des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots - aufgrund einer Abwägung unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zwischen den angesichts der vorhandenen Bebauung objektiv für ein Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Belangen auf der einen Seite und dem Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Möglichkeit zum Grenzanbau auf der anderen Seite (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, a.a.O., Rn. 41; VGH Kassel, Beschl. v. 16.4.2009, 3 B 273/09, BRS 74 Nr. 91 (2009), juris Rn. 9 ff., 18; König/Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.1.1995, a.a.O., Rn. 4 f.).
  • OVG Hamburg, 06.11.2019 - 2 Bs 218/19

    Baurechtlicher Nachbarschutz bei Baugenehmigung auf Grundlage eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Unabhängig davon gilt, dass nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts eine Höhendifferenz im Umfang von zwei Vollgeschossen zwischen zwei unterschiedlich dimensionierten Baukörpern für sich betrachtet regelhaft keine erdrückende Wirkung begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2019, 2 Bs 218/19, BauR 2020, 445, juris Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 25.06.2019 - 2 Bs 100/19

    Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Bauweise vermitteln grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte; sie können im Einzelfall - ausnahmsweise - nach dem Willen des Plangebers dem Schutz der Nachbarn dienen, wenn sie für die einbezogenen Grundstücke Beschränkungen oder Begünstigungen im Sinne eines Austauschverhältnisses zur Folge haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, NVwZ 2019, 1365, juris Rn. 27 ff. m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 15.12.2006 - 3 Bs 112/06

    Nachbarschaftswiderspruch gegen die Genehmigung eines Sonderlandeplatzes für

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.10.2021 - 2 Bs 192/21
    Zwar ist sie gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO analog statthaft und auch im Übrigen, insbesondere trotz Nichteinhaltung der Frist nach § 147 Abs. 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2006, 3 Bs 112/06, NVwZ 2007, 604, juris Rn. 24; Beschl. v. 5.8.2004, 3 Nc 3/04, NVwZ-RR 2005, 544, juris Rn. 40), zulässig.
  • OVG Hamburg, 05.08.2004 - 3 Nc 3/04

    Zulassung eines Ausländers mit radikal-islamistischer Einstellung zum Studium

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2018 - 7 A 1388/15

    Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses und Geschäftshauses in

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum

  • OVG Hamburg, 16.08.2011 - 2 Bs 132/11

    Pflicht zur Einhaltung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; bei

  • OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • OVG Niedersachsen, 18.11.1993 - 1 L 355/91

    Maschinenhalle; Landwirtschaftliches Lohnunternehmen; Dorfgebiet; Vorderlieger;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - 2 B 1263/20

    Fehlender Standsicherheitsnachweis begründet keine Nachbarrechtsverletzung!

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.05.2006 - 2 M 132/06

    Baurechtlicher Nachbarstreit

  • OVG Niedersachsen, 26.04.1993 - 6 L 169/90

    Abstellraum; Nebengebäude; Nachbargrenze; Aufenthaltsraum; Genehmigung;

  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2015 - 1 A 10775/14

    Einhaltung des Bauabstands; hervortretende Bauteile; Bestimmung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.09.2017 - 1 MB 11/17

    Nachbarklage gegen den Umbau einer denkmalgeschützten Villa mit ehedem drei

  • OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13

    Baugenehmigung; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und

  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Durch die zusätzliche nicht unerhebliche Unterschreitung des Mindestabstands von 2, 50 m wird die Frage nach der Zulässigkeit der Dachterrasse neu aufgeworfen, da hierdurch insbesondere der mit dem Abstandsflächenrecht verfolgte Schutzzweck der Sicherung eines angemessenen Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, BauR 2022, 626, juris Rn. 31) erneut und nachhaltig berührt wird.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist grundsätzlich auch vor Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO ein Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freizuhalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, BauR 2022, 626, juris Rn. 20; Beschl. v. 19.5.2015, 2 Bs 255/14, NordÖR 2016, 21, juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13, NordÖR 2013, 478, juris Rn. 11; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, BauR 2012, 542, juris Rn. 42).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2023 - 8 A 10433/23

    Gebietsverträglichkeit eines Moscheeneubaus in besonderem Wohngebiet?

    Die auf dieser Grundlage bestehenden Anhaltspunkte müssen in der Gesamtschau von solcher Deutlichkeit sein, dass es gerechtfertigt erscheint, bei der Bestimmung des Prüfungsgegenstandes nicht auf den " formellen " Inhalt der Baugenehmigung bzw. Bauvorlagen abzustellen, sondern auf einen darüber hinaus gehenden Inhalt (HambOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 2 Bs 192/21).
  • OVG Hamburg, 07.06.2023 - 2 Bs 38/23

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die von einer Wärmepumpe

    Nach dem Willen des Gesetzgebers vermittelt unter den Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung lediglich das in § 71 Abs. 2 HBauO geregelte Zustimmungsrecht Nachbarschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, BauR 2022, 626, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 24.1.2023, 2 Bf 194/22.Z, n.v.).
  • VG Trier, 20.09.2023 - 5 K 646/23
    Soweit der Beklagte auf Rechtsprechung Bezug nimmt, in welcher der Gegenstand der Genehmigungsprüfung vom Wortlaut des Antrags abgewichen sei, handelte es sich um Fälle, in denen die Baubehörde dem jeweiligen Antrag - letztlich durch Auslegung - ihren wahren Gegenstand entnommen hat, weil die ausdrücklich beantragte Nutzung entweder tatsächlich nicht umgesetzt werden konnte (vgl. etwa: OVG Hamburg, Beschluss vom. 8. Oktober 2021 - 2 Bs 192/21 - juris Rn. 21 f.) oder aufgrund des im Einzelfall erkennbaren, eindeutig abweichenden Willens des Bauherrn nicht umgesetzt werden sollte (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 - juris Rn. 49 f.; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 1263/20 - juris Rn. ?f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 1 MB 11/08 - juris Rn. 31 f.).
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