Rechtsprechung
OVG Hamburg, 08.11.2011 - 7 Bf 104/11.PVB |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters; Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibungen
- Justiz Hamburg
§ 41 Nr 1 ZPO, § 75 Abs 3 Nr 14 BPersVG, § 8 Abs 1 BBG, § 4 Abs 3 Nr 1 BLV
Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters; Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibungen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit der Mitbestimmung für ein Absehen von der nach § 8 Abs. 1 BBG grundsätzlich erforderlichen Ausschreibung; Keine Ausübung der Mitbestimmung beim Absehen von einer Ausschreibung im Wege der Dienstvereinbarung "Regelung für die Ausschreibung und Besetzung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erforderlichkeit der Mitbestimmung für ein Absehen von der nach § 8 Abs. 1 BBG grundsätzlich erforderlichen Ausschreibung; Keine Ausübung der Mitbestimmung beim Absehen von einer Ausschreibung im Wege der Dienstvereinbarung "Regelung für die Ausschreibung und Besetzung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 06.04.2011 - 23 FB 10/10
- OVG Hamburg, 08.11.2011 - 7 Bf 104/11.PVB
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09
Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.
Auszug aus OVG Hamburg, 08.11.2011 - 7 Bf 104/11
Mit Beschluss vom 6. April 2011 hat das Verwaltungsgericht die beantragte Feststellung getroffen und zur Begründung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.1.2010, BVerwGE 136, 29) im Wesentlichen ausgeführt: Der Verzicht auf die Ausschreibung sei mitbestimmungspflichtig gewesen.Eine Verpflichtung zur Ausschreibung ergibt sich allerdings nicht bereits aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und es ist deshalb auch kein Raum mehr für die einschränkende Annahme, dass eine sich unmittelbar aus dieser Norm ergebende Ausschreibungspflicht entfällt, wenn sich nach Lage der Dinge ergibt, dass für eine Ausschreibung kein Anlass besteht oder dass sie mit dem Zweck der Maßnahme nicht in Einklang zu bringen ist (BVerwG, Beschl. v. 14.1.2010, BVerwGE 136, 29, Rn. 12, unter Aufgabe früherer Rechtsprechung).
Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken (BVerwG, Beschl. v. 14.1.2010, a.a.O., Rn. 23 f.).
Wie oben ausgeführt, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aber gerade auch auf die Frage, ob das beabsichtigte Absehen von einer Ausschreibung nach dem maßgeblichen Regelwerk berechtigt ist; die Beteiligung des Personalrats bliebe unvollständig, wenn ihm eine entsprechende Richtigkeitskontrolle vorenthalten würde (BVerwG, Beschl. v. 14.1.2010, BVerwGE 136, 29, Rn. 24).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 20 A 2953/15
Ausschreibung der in der Dienststelle zu besetzenden Stellen; Mitbestimmungsrecht …
vgl. in diesem Zusammenhang auch Hamb. OVG, Beschluss vom 8. November 2011 - 7 Bf 104/11.PVB -, ZfPR 2012, 37; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, K § 75 Rn. 106.