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   OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10   

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OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10 (https://dejure.org/2010,15996)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2010 - 1 Bs 181/10 (https://dejure.org/2010,15996)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 1 Bs 181/10 (https://dejure.org/2010,15996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot

  • Justiz Hamburg

    § 11 SchSV 1998, § 5 SchBesV, § 2 SeeSpbootV, § 15 SeeSpbootV, § 9 SchSG
    Festhalteverfügung für ein als Kauffahrteischiff genutztes Sportboot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Kauffahrteischiffeigenschaft" von mit Mannschaft zum gewerbsmäßigen Transport von Personen über See genutzten Sportbooten; Einsatz eines nach § 5 See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) erteilten Bootszeugnisses als Schiffssicherheitszeugnis für ein Kauffahrteischiff; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Kauffahrteischiffeigenschaft" von mit Mannschaft zum gewerbsmäßigen Transport von Personen über See genutzten Sportbooten; Einsatz eines nach § 5 See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV) erteilten Bootszeugnisses als Schiffssicherheitszeugnis für ein Kauffahrteischiff; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das als Kauffahrteischiff genutzte Sportboot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 251
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 01.10.2009 - 1 Bs 129/09

    Kauffahrteischiff; objektive Zweckbestimmung; vorgeschriebene Besatzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10
    Die Zweckbestimmung eines Seeschiffes ist nicht nach bloß subjektiven Kriterien festzulegen, sondern in erster Linie nach äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen, die nach technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auf eine bestimmte gewerbsmäßige Nutzung schließen lassen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992 a.a.O., OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, NordÖR 2010, 75 -"Tiedverdriew"-).

    Anders als vom Beschwerdegericht im Fall eines als Fischereifahrzeug gebauten und als Sonderfahrzeug mit einem Schiffssicherheits- und Schiffsbesatzungszeugnis versehenen Kauffahrteischiffes angenommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, a.a.O.), kann vorliegend wegen der Besonderheiten des Einzelfalls das Auslaufen und die Weiterfahrt des als Sportboot gebauten Seeschiffes C... generell unter der Bedingung gestattet werden, dass dies nur die Gesellschafter der Antragstellerin zur persönlichen Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste tun.

    Bereits diese abstrakte Gefahrenlage, mit der die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung begründet hat, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen bei einer Realisierung der Gefahr aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009 a.a.O. m.w.N).

  • OVG Hamburg, 21.04.2005 - 1 Bf 74/04

    Bei einem Traditionsschiff muss der Betrieb selbst ideellen Zwecken dienen -

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10
    Eine solche Auslegung wäre mit der Zielrichtung der gesetzlichen Vorschrift schwer in Einklang zu bringen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.4.2005, 1 Bf 74/04, NordÖR 2006, 117 -Libelle-).

    Insofern stellt das Gestatten des Auslaufens und der Weiterfahrt unter der Bedingung, dass dies nur die Gesellschafter der Antragstellerin zur persönlichen Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste dürfen, ein von der Antragsgegnerin schon anderweitig genutztes milderes Mittel dar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.4.2005, a.a.O.).

  • BFH, 13.02.1992 - V R 140/90

    Vercharterung einer Hochseeyacht ist nicht steuerfrei (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs.

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10
    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992, BFHE 167, 232 m.w.N.).

    Die Zweckbestimmung eines Seeschiffes ist nicht nach bloß subjektiven Kriterien festzulegen, sondern in erster Linie nach äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen, die nach technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auf eine bestimmte gewerbsmäßige Nutzung schließen lassen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992 a.a.O., OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, NordÖR 2010, 75 -"Tiedverdriew"-).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - 13 A 3551/92

    Anerkennung eines Seeschiffahrtunternehmens; Mitgliedschaft in Linienkonferenz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 08.12.2010 - 1 Bs 181/10
    Für die Definition des Begriffs "Reeder" ist auf die Vorschriften des Seehandelsrechts zurückzugreifen, da im deutschen öffentlichen Seerecht keine allgemeine Definition des Reeders existiert (vgl. OVG Münster, Urt. v. 4.10.1993, 13 A 3551/92, juris).
  • VG Hamburg, 28.06.2022 - 5 E 2426/22

    Festhalteverfügung gegen ein in den Bodden eingesetztes Seeschiff (erfolgloser

    Soweit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung über eine Festhalteverfügung gegenüber einem als Sportboot gebauten Schiff eine Ausnahme für die persönliche Nutzung zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste gefordert hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 1 Bs 181/10, juris Rn. 20), lässt sich dies nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragen.

    Kennzeichnung">484 HGB ist Reeder der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch Seefahrt dienenden Schiffes (zur Anwendbarkeit dieser Begriffsdefinition OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 1 Bs 181/10, juris Rn. 19).

    Diese abstrakte Gefahrenlage, mit der die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung begründet hat, reicht nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen bei einer Realisierung der Gefahr aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. für eine Festhalteverfügung nach der SchBesV OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, a.a.O., Rn. 21 und für eine Festhalteverfügung nach SchSV OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 1 Bs 181/10, juris Rn. 22).

  • VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18

    Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen

    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z. B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 08.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17).
  • VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13

    Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für Besatzungsmitglieder eines

    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17).
  • VG Hamburg, 13.05.2019 - 5 E 2040/19
    Unter einer gewerbsmäßigen Nutzung ist zu verstehen, dass der Einsatz des Schiffes mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2010, 1 Bs 181/10, juris Rn. 8).
  • VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 59/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist

    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17).
  • VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 57/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist

    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17).
  • VG Schleswig, 10.11.2017 - 11 B 58/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ausreisefrist

    Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 8.12.2010, - 1 Bs 181/10 -, juris m. w. N.; Maunz-Düring, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 27, Rn. 17).
  • VG Hamburg, 27.10.2022 - 5 E 4216/22

    Erfolgloser Eilantrag einer Betreiberin von Wassertaxis gegen das Erfordernis,

    Kauffahrteischiff i.S.d. § 1 SchBesV ist ein Seeschiff, das zu mittelbarem oder unmittelbarem Erwerb bestimmt ist (zum Begriff des Kauffahrteischiffes näher OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2010, 1 Bs 181/10, juris Rn. 16).
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