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   OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10   

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https://dejure.org/2010,3223
OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10 (https://dejure.org/2010,3223)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2010 - 2 Bs 49/10 (https://dejure.org/2010,3223)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2010 - 2 Bs 49/10 (https://dejure.org/2010,3223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Begriff des Wohngebäudes gemäß § 3 Abs 4 BauNVO

  • Justiz Hamburg

    Begriff des Wohngebäudes gemäß § 3 Abs 4 BauNVO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbstständige Benutzbarkeit eines Wohngebäudes als Notwendigkeit zur Erfüllung des § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO); "Wohngebäude" i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO durch Aneinanderfügen mehrerer Wohngebäude zu einem Gesamtbaukörper

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbstständige Benutzbarkeit eines Wohngebäudes als Notwendigkeit zur Erfüllung des § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung ( BauNVO ); "Wohngebäude" i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO durch Aneinanderfügen mehrerer Wohngebäude zu einem Gesamtbaukörper

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Wohngebäude": Auch mehrere Gebäude als Gesamtbaukörper!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1191
  • ZfBR 2011, 179 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nur dann gegeben, wenn sich die bauliche Anlage unangemessen von der Gebietsstruktur abhebt und so offensichtlich aus dem vom Plangeber gezogenen Rahmen fällt, dass die Unangemessenheit bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 310 m.w.N.).

    Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist im Hinblick auf das Merkmal des Umfangs nur zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, NVwZ 1995, 899, 900; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    a) Wie das Beschwerdegericht bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 5. Juni 2009 (NordÖR 2009, 310, 311) ausgeführt hat, schließen das Instrument der Zwei-Wohnungsklausel und die zugleich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 vorgenommene Gliederung der Hausformen, die nur Einzel- und Doppelhäuser zulässt, es nicht aus, auf einem Grundstück einen Baukörper zu errichten, der aus mehreren aneinander gebauten jeweils funktional selbständigen Gebäuden besteht, von denen jedes wiederum zwei Wohneinheiten aufweist.

    Anders als im vorangegangenen Verfahren 2 Bs 26/09 (Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.), das die Genehmigung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten im Befreiungswege zum Gegen-stand hatte, kommt eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hier nicht in Betracht.

  • BVerwG, 16.03.1995 - 4 C 3.94

    Werbetafel - Plakatwerbung - Bebauungsplan - Kerngebiet - Maß der baulichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist im Hinblick auf das Merkmal des Umfangs nur zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, NVwZ 1995, 899, 900; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, a.a.O.).
  • BVerwG, 03.12.1975 - VIII C 50.74

    Aktivlegitimation des Bauherrn trotz zwischenzeitlicher Veräußerung - Begriff des

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Entsprechend dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG niedergelegten Ziel des Gesetzes, weiten Kreisen der Bevölkerung Einzeleigentum zu verschaffen, durfte das Grundstück mithin nur mit einem einzigen Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen bebaut sein oder - in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 II. WoBauG - mit zwei Wohngebäuden mit jeweils einer Wohnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1975, BVerwGE 50, 21; Pergande in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand November 2008, Bd. 2, § 9 II. WoBauG Rn. 1.3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2001 - 7 B 290/01

    Begriff des Wohngebäudes; Beschränkung der Bebaubarkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Dies ist die Folge aus der allein an der offenen Bauweise orientierten Auslegung des planungsrechtlichen Begriffes des Einzelhauses in § 22 BauNVO als einem allseits freistehenden Bauwerk (vgl. dazu nur Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 6.2 m.w.N.) einerseits und der Auslegung des auch der Zwei-Wohnungsklausel zugrunde liegenden planungsrechtlichen Begriffes des Gebäudes als einer selbständig benutzbaren baulichen Anlage (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07; OVG Münster, Beschl. v. 12.3.2001, BauR 2001, 1238; Gierke in: Brügelmann, BauGB, Bd. 2, Stand Oktober 2009, § 9 Rn. 167; Lechner in: Simon/Busse, BayBauO, Stand Dezember 2009, Art. 2 Rn. 513; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, NVwZ 1996, 787) andererseits.
  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 12 U 39/00

    Begriff des Baugrundstücks

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Ein Flurstück bildet deshalb nur dann ein (eigenständiges) Buchgrundstück, wenn es entweder auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen ist oder im Bestandsverzeichnis eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts unter einer eigenen Nummer geführt wird (vgl. z.B. nur OVG Münster, Beschl. v. 7.1.2009, 15 B 1609/08, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2000, BauR 2000, 1527, 1528).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2009 - 15 B 1609/08

    Definition des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinne;

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Ein Flurstück bildet deshalb nur dann ein (eigenständiges) Buchgrundstück, wenn es entweder auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen ist oder im Bestandsverzeichnis eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts unter einer eigenen Nummer geführt wird (vgl. z.B. nur OVG Münster, Beschl. v. 7.1.2009, 15 B 1609/08, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 12.5.2000, BauR 2000, 1527, 1528).
  • BVerwG, 31.01.1995 - 4 NB 48.93

    Wie kann der Bebauungsplan ein Haus pro Grundstück festlegen?

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Wohnungsanzahl in der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 textlich-grammatisch eindeutig und ausschließlich auf das jeweilige Wohngebäude bezogen ist und die Zwei-Wohnungsklausel auch in der Kombination mit der Festsetzung "Einzelhäuser" keine Handhabe für das planerische Ziel bietet, auf einem Grundstück nur ein einziges Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen zuzulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, BauR 1995, 351).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Zu Recht machen die Antragsgegnerin und der Beigeladene geltend, dass es aber auch nicht darauf ankommt, ob das genehmigte Vorhaben - allein dieses ist maßgeblich - als ein "echtes" Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO 1977 (vgl. zur Definition BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355) oder als ein "unechtes" Doppelhaus zu qualifizieren ist, weil der Bebauungsplan sowohl Doppel- als auch Einzelhäuser zulässt und das Vorhaben selbst dann nicht als ein der Zwei-Wohnungsklausel widersprechendes Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten anzusehen ist, wenn man von der Inanspruchnahme nur eines Grundstücks ausgeht.
  • OVG Hamburg, 28.01.2008 - 4 Bs 207/07
    Auszug aus OVG Hamburg, 09.04.2010 - 2 Bs 49/10
    Dies ist die Folge aus der allein an der offenen Bauweise orientierten Auslegung des planungsrechtlichen Begriffes des Einzelhauses in § 22 BauNVO als einem allseits freistehenden Bauwerk (vgl. dazu nur Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 6.2 m.w.N.) einerseits und der Auslegung des auch der Zwei-Wohnungsklausel zugrunde liegenden planungsrechtlichen Begriffes des Gebäudes als einer selbständig benutzbaren baulichen Anlage (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07; OVG Münster, Beschl. v. 12.3.2001, BauR 2001, 1238; Gierke in: Brügelmann, BauGB, Bd. 2, Stand Oktober 2009, § 9 Rn. 167; Lechner in: Simon/Busse, BayBauO, Stand Dezember 2009, Art. 2 Rn. 513; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, NVwZ 1996, 787) andererseits.
  • VG Hamburg, 12.12.2013 - 9 K 2327/13

    Zur Zulässigkeit einer Einrichtung der Sterbebegleitung (Hospiz) in einem

    Darüber hinaus kommt es auf alle Einrichtungen an, die für eine selbständige Benutzbarkeit erforderlich sind, etwa ein eigener Heizungsraum (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, 2 Bs 49/10, Rn. 10).

    Hingegen kommt es nicht darauf an, ob eine Wand zwischen den Gebäudeteilen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Außen- bzw. Brandwand (§§ 26, 28 HBauO) genügt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.).

    Die funktionale Selbständigkeit im planungsrechtlichen Sinne ist mit jener im bauordnungsrechtlichen Sinne jedoch nicht identisch (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2012 - 3 L 156/08

    Nachbarklage - bauaufsichtliches Einschreiten gegen die benachbarte Wohnbebauung

    Ebenso handelt es sich bei "echten" Doppelhäusern und Hausgruppen im Sinne der Festsetzung um mehrere Wohngebäude, d.h. die Zwei-Wohnungs-Klausel bezieht sich auf die Doppelhaushälfte bzw. das einzelne Haus (Reihenhaus) einer Hausgruppe (vgl. OVG Hamburg, B. v. 09.04.2010 - 2 Bs 49/10 - Söfker, in: Ernst/Zinkhan/Bielenberg, BauGB, Stand: 03/11, § 9 Rn. 69).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2013 - 1 MB 19/13

    Anforderungen an den Lauf der Drei-Monats-Frist; Auswirkungen von von den

    Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf Fälle sog. "unechter Doppelhäuser", die weniger als 50 m lang sind und aus zwei aneinander gebauten funktional selbständigen Haushälften bestehen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 16.04.2012, 3 L 156/08, NordÖR 2012, 452; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.04.2010, 2 Bs 49/10, NordÖR 2010, 242).
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