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   OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13.N   

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https://dejure.org/2014,26676
OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13.N (https://dejure.org/2014,26676)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2014 - 2 E 3/13.N (https://dejure.org/2014,26676)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - 2 E 3/13.N (https://dejure.org/2014,26676)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 172 Abs 4 BauGB
    Wirksamkeit einer Sozialen Erhaltungsverordnung - unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Erhaltung baulicher Anlagen in zwei aufeinander folgenden Schritten - Satzung und Genehmigung in einer sozialen Erhaltungssatzung; Gefahr einer unerwünschten Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung infolge baulicher Maßnahmen ohne den ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Erhaltung baulicher Anlagen in zwei aufeinander folgenden Schritten - Satzung und Genehmigung in einer sozialen Erhaltungssatzung; Gefahr einer unerwünschten Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung infolge baulicher Maßnahmen ohne den ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Entscheidung über die Erhaltung baulicher Anlagen in zwei aufeinander folgenden Schritten - Satzung und Genehmigung in einer sozialen Erhaltungssatzung; Gefahr einer unerwünschten Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung infolge baulicher Maßnahmen ohne den ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an den Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Soziale Erhaltungssatzung - Erhaltungsziele und Versagungsgründe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung erfordert Erhebung über vorhandene Wohnbevölkerung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erlass einer sozialen Erhaltungssatzung erfordert Erhebung über vorhandene Wohnbevölkerung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Soziale Erhaltungsverordnung für Hamburg-St.Georg hält Normenkontrolle stand

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 917
  • BauR 2015, 88
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13
    Schutzwürdig ist deshalb ein Gebiet mit grundsätzlich jeder Art von Wohnbevölkerung, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, BVerwGE 105, 67, 69; Schröer/Kullick, NZBau 2011, 404).

    Die baulichen Maßnahmen müssen daher prinzipiell geeignet sein, zu einer Mieterhöhung und damit möglicherweise zu der Gefahr einer Verdrängung der ansässigen Bevölkerung führen zu können (siehe BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, a.a.O., 70; Schladebach, a.a.O., 1140).

    Diese Gründe müssen lediglich geeignet sein, als auf die konkrete Situation bezogene und deshalb "besondere" städtebauliche Zielsetzungen den Erlass einer Erhaltungssatzung zu rechtfertigen (siehe BVerwG, Urt. v. 18.6.1997, a.a.O., 69 f.; Stock, a.a.O., § 172 Rn. 43).

  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13
    Damit kann für die in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen der Bestand der Umgebung gesichert und so die Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten Stadtteil vor unerwünschten Veränderungen geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1987, DVBl. 1987, 465 f.: zur Frage der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des § 39h BBauG, der dem heutigen § 172 BauGB im Wesentlichen entspricht).

    Der Gesetzgeber hat aber die Belange der Grundstückseigentümer durch das der Erhaltungssatzung folgende Genehmigungsverfahren ausreichend berücksichtigt (so BVerfG, Beschl. v. 26.1.1987, a.a.O., 466; OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.4.1983, a.a.O., 208).

  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13
    Maßgeblich kommt hinzu, dass die Entscheidung über die Erhaltung der einzelnen baulichen Anlage oder der Eigentumszuordnung nicht auf der ersten Stufe mit dem Erlass der Erhaltungssatzung getroffen wird, sondern erst auf der zweiten Stufe im Genehmigungsverfahren für das einzelne Vorhaben bzw. Wohngebäude (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, NordÖR 2008, 216 f.; v. 13.6.2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.4.1983, a.a.O., 2908; ebenso Stock, a.a.O., § 172 Rn. 68 ff.; Lemmel, a.a.O., § 172 Rn. 19; Wurster/Schöneweiß in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bd. 1, Stand 4/2013, Teil D Rn. 445 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2008 - 1 A 10361/08

    Genehmigung eines Abrisses trotz entgegenstehender Erhaltungssatzung im Baurecht

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13
    Sie ist so vorzunehmen, dass das Schutzziel in wesentlichen Teilen des Gebietes erreicht werden kann, ohne dass an die Grenzziehung zu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, a.a.O., 367; OVG Koblenz, Urt. v. 31.7.2008, BauR 2009, 81, 83; Stock, a.a.O., § 172 Rn. 63).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13
    Aus dieser Zweistufigkeit folgt, dass die Gemeinde in der Satzung gemäß § 172 Abs. 1 BauGB nur zu regeln hat, in welchem Gebiet und aus welchen der in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB dafür vorgesehenen Gründe das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens statuiert werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, DÖV 1987, 966 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, NordÖR 2013, 366, 367).
  • OVG Hamburg, 13.06.2012 - 2 E 2/08

    Festsetzung eines Erhaltungsbereichs zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.07.2014 - 2 E 3/13
    Aus dieser Zweistufigkeit folgt, dass die Gemeinde in der Satzung gemäß § 172 Abs. 1 BauGB nur zu regeln hat, in welchem Gebiet und aus welchen der in § 172 Abs. 3 bis 5 BauGB dafür vorgesehenen Gründe das Erfordernis eines besonderen Genehmigungsverfahrens statuiert werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, DÖV 1987, 966 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.6.2012, NordÖR 2013, 366, 367).
  • OVG Hamburg, 14.02.2023 - 2 E 6/21

    Die Übertragung einer Sitzung der Bezirksversammlung im Internet, zu der

    Im Normenkontrollverfahren betreffend die Soziale Erhaltungsverordnung St. Georg sei ein mit dem Statistikamt Nord abgestimmtes, für alle bisherigen Untersuchungen in gleicher Weise durchgeführtes Verfahren durch das Normenkontrollgericht mit Urteil vom 9. Juli 2014 (2 E 3/13.N) bestätigt worden.

    Schließlich muss die unerwünschte Veränderung in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung negative städtebauliche Folgen befürchten lassen (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 9.7.2017, 2 E 3/13.N, BauR 2015, 88, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    So hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2014 (2 E 3/13.N, BauR 2015, 88, juris Rn. 26) bei der Frage der Repräsentativität einer Stichprobe zur Ermittlung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ausdrücklich darauf abgestellt, dass darauf geachtet worden sei, in allen Teilgebieten genügend Haushalte zu befragen.

    Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 9. Juli 2014 (a.a.O.) führt insoweit nicht weiter.

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2014 (a.a.O., juris Rn. 26) eine Stichprobe von knapp 9% der 6.200 Haushalte mit 8.050 Bewohnern im Hinblick darauf als ausreichend angesehen, dass das Statistikamt Nord bestätigt hatte, dass auf der Basis einer Stichprobengröße von rund jedem zehnten Haushalt die Struktur des Gebiets für die Untersuchungsfragen hinreichend differenziert dargestellt würde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 3.21

    Normenkontrolle eines Bebauungsplanes - Festsetzung von Erhaltungsgebieten im

    Das beinhaltet im Wesentlichen die Entscheidung über den Zeitpunkt, die Gebietsabgrenzung, die Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit und die Durchführbarkeit (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N -, juris Rn. 42; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 69).

    Drittens beruht die angenommene Einschränkung der Abwägung (und der gerichtlichen Überprüfung) darauf, dass aufgrund der Zweistufigkeit des erhaltungsrechtlichen Verfahrens mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets nur flächenbezogen die Erhaltungswürdigkeit festgestellt wird, konkrete rechtsverbindliche Nutzungsregelungen (anders als im Fall der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans) aber erst auf der nachgelagerten Ebene des Genehmigungsverfahrens begründet werden (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 68 ff., 73, Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 172 Rn. Rn. 35 ff.).

    Denn diese werden zumeist erst durch die rechtsverbindliche Festlegung auf der zweiten Stufe tangiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 68; Lemmel, a.a.O.; in diese Richtung auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2024 - 10 A 2.21
    Das beinhaltet im Wesentlichen die Entscheidung über den Zeitpunkt, die Gebietsabgrenzung, die Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit und die Durchführbarkeit (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N -, juris Rn. 42; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 69).

    Drittens beruht die angenommene Einschränkung der Abwägung (und der gerichtlichen Überprüfung) darauf, dass aufgrund der Zweistufigkeit des erhaltungsrechtlichen Verfahrens mit der Festlegung des Erhaltungsgebiets nur flächenbezogen die Erhaltungswürdigkeit festgestellt wird, konkrete rechtsverbindliche Nutzungsregelungen (anders als im Fall der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans) aber erst auf der nachgelagerten Ebene des Genehmigungsverfahrens begründet werden (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 60; Bank, a.a.O. Rn. 53; Stock, a.a.O. Rn. 68 ff., 73, Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 172 Rn. Rn. 35 ff.).

    Denn diese werden zumeist erst durch die rechtsverbindliche Festlegung auf der zweiten Stufe tangiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020, a.a.O. Rn. 68; Lemmel, a.a.O.; in diese Richtung auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2021 - 10 A 6.18

    Normenkontrollantrag gegen die Wirksamkeit einer Verordnung zur Erhaltung der

    Der Nürnberger Kriterienkatalog ist sowohl in der Rechtsprechung (Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 26) als auch im Schrifttum (Peine, DÖV 1992, 85, 90; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 172 Rn. 94) anerkannt.

    Zum anderen verkennen diese Ausführungen, dass die Erhebung der einen Aufwertungsdruck begründenden Umstände des Einkommens und der Miethöhe der Zuwanderer im Wege der Haushaltsbefragung nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 60; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 26).

    Der Erhalt preisgünstigen Wohnraums in einem bestimmten Gebiet ist als besonderer städtebaulicher Grund für den Erlass einer Erhaltungssatzung bzw. -verordnung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 70; Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 40; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2020, § 172 Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 2 A 13.19

    Wirksamkeit einer Erhaltungsverordnung

    Sie muss nämlich bei etwaigen Änderungen ihres Gebäudes damit rechnen, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Genehmigung versagt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 - juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 16.10.2023 - 4 BN 12.23
    Hiermit übereinstimmend wird in der Literatur mehrheitlich angenommen, die gerichtliche Kontrolle einer - nicht begründungspflichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 - BVerwGE 78, 23 ) - Erhaltungssatzung sei auf das Abwägungsergebnis beschränkt (Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 21; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2023, § 172 Rn. 69; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 38; ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 42).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 36.18

    Normenkontrolle; Erhaltungsverordnung; Wohnbevölkerung; Zusammensetzung;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich die Antragsbefugnis für den Eigentümer eines (bebauten) Grundstücks im Geltungsbereich einer Erhaltungsverordnung daraus, dass er bei etwaigen Änderungen seines Gebäudes damit rechnen muss, dass die nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderliche Genehmigung versagt wird (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 - juris Rn. 30; Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 2 A 6.18 - juris Rn. 35; vgl. ferner OVG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 - 2 E 3/13.N - juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen

    Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 N 2.13 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 - Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris).
  • BVerwG, 16.10.2023 - 4 BN 11.23
    In welchem Umfang sie zu einer solchen Betrachtung verpflichtet sein könnte (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2014 âEURŒ- 2 E 3/13.N - juris Rn. 32), spielt keine Rolle.
  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Genehmigungsfiktion

    Dies ist nach der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - BVerwG 4 N 2.13-; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 - Hamburgisches OVG, Urteil vom 9. Juli 2014 - OVG 2 E 3/13.N -, alle zitiert nach juris).
  • VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20

    Genehmigung im Rahmen einer Berliner Erhaltungsverordnung: Bauliche Änderungen

  • VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 61.21

    Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage

  • VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 195.21
  • VG Berlin, 25.02.2022 - 13 K 10.21
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