Rechtsprechung
OVG Hamburg, 10.03.2016 - 4 Bs 3/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung gegenüber einem Ausländer zur Begebung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung; Zusammenführung von Familienmitgliedern durch eine Umverteilung; Antrag eines unerlaubt eingereisten Ausländers auf Erteilung eines ...
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zusammenführung von Familienmitgliedern bei unerlaubter Einreise nur durch Umverteilung möglich
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 29.12.2015 - 4 E 6464/15
- OVG Hamburg, 10.03.2016 - 4 Bs 3/16
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16
Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine …
Für alle anderen verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung der Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG (hierzu im Einzelnen: OVG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Bs 3/16 - juris Rn. 21) sowie die Verteilungsanordnung selbst sieht das Gesetz kein Ermessen vor.Die Auswahl, welcher Ausländer auf welche Aufnahmeeinrichtung verteilt wird, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgrund eines komplexen, allein durch die Berechnung von Aufnahmequoten für die einzelnen Bundesländer gesteuerten Systems getroffen (hierzu im Einzelnen: OVG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2016 - 4 Bs 3/16 - juris Rn. 21).
- OVG Niedersachsen, 28.10.2019 - 8 ME 76/19
Verteilung nach § 15 a AufenthG- vorläufiger Rechtsschutz -Grund, zwingender; …
Je nach den Umständen des Falles kann den Interessen hinreichend durch einen späteren Wohnungswechsel nach erfolgter Verteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG oder die Abweichung von der räumlichen Beschränkung zur Aufrechterhaltung der Familieneinheit nach Erteilung einer Duldung Rechnung zu tragen sein (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 29 f.;… OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris Rn. 15;… vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - 3 B 33.11 -, juris Rn. 30).Das Interesse an einer solchen Verteilung kann zwar bei der Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht berücksichtigt werden, wohl aber bei einer anschließenden Umverteilung gemäß § 15a Abs. 5 AufenthG (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 29).
Wird ein Ausländer aufgrund dieser Vorschrift nicht in ein anderes Bundesland verteilt, wird dem, was die durch § 15a AufenthG bezweckte Lastenteilung angeht, dadurch Rechnung getragen, dass eine Anrechnung auf die Aufnahmequote erfolgt (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, InfAuslR 2016, 287, juris Rn. 22 f.;… OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.1.2018 - 18 B 1537/17 -, AuAS 2018, 50, juris Rn. 9).