Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99.N   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5989
OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99.N (https://dejure.org/2005,5989)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2005 - 2 E 9/99.N (https://dejure.org/2005,5989)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 2 E 9/99.N (https://dejure.org/2005,5989)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5989) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; Rechtsfolgen der Nichtmitteilung des Ergebnisses der Prüfung von fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen gegen einen Bebauungsplan; Voraussetzungen für das Vorliegen eines zur Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans führenden ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen eine bauplanerische Festsetzung; Anforderungen an eine Verletzung des ...

  • Judicialis

    BauleitplanfeststellungsG § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; HafenEG § 1 Abs. 3; ; BauGB § 1 Abs. 6

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauleitplanung für Hafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZfBR 2006, 697 (Ls.)
  • ZfBR 2006, 800 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45 S. 309, 329; Beschl. v. 20.1.1992, NVwZ 1992, 663, 664) eine Verselbständigung des Trennungsgrundsatzes nicht akzeptiert, sondern klargestellt, dass es sich um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz handele.

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot dagegen nicht dadurch verletzt, dass sich der Plangeber in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen Belanges und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34 S. 301, 309; Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45 S. 309, 314 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993 - Bf II 32/92 N - und st. Rspr.).

    Eine Zusammenarbeit mit Dritten einschließlich Besprechungen, Projektentwürfen, Abstimmungen, Zusagen, Verträgen und dergleichen mehr kann sich durchaus als sachgerecht und sogar als notwendig erweisen, um umfangreiche Planungen effektiv, schnell und kostengünstig realisieren zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, a.a.O., S. 317).

    Ein Abwägungsausfall des Plangebers liegt nur dann vor, wenn vorgeschaltete rechtliche oder tatsächliche Bindungen die Interessenabwägung des zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan berufenen Organs beim abschließenden Beschluss erkennbar verkürzen, der Plangeber mithin nicht mehr "abwägungsbereit" ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, a.a.O.).

    Die Rechtsprechung hat in dieser Beziehung den Grundsatz der (angemessenen) räumlichen Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen entwickelt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45 S. 309, 327 und seitdem st. Rspr.).

    Denn jedenfalls gilt der Grundsatz der (angemessenen) räumlichen Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen ohnedies nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, a.a.O., S. 329).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Die Frage, welcher Lärm zumutbar ist, beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O., S. 152 f., m.w.Nachw.; Beschl. v. 24.1.1992, Buchholz 406.12 § 4 a BauNVO Nr. 2; Beschl. v. 27.1.1994, NVwZ-RR 1995, 6).

    Die Antragsgegnerin hat sich nicht auf bloße Zielvorstellungen beschränkt, die weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB noch nach den übrigen Nummern des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbar wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, ZfBR 1991, 120, 121 ; Beschl. v. 2.3.1994, ZfBR 1994, 147).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgeführt hat, es müsse sich um Vorkehrungen handeln, denen die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1988, BVerwGE 80 S. 184, 186; Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O.; Beschl. v. 2.3.1994, a.a.O.), betrafen die Entscheidungen Festsetzungen von bloßen Emissions- bzw. Immissionsgrenzwerten sowie Festsetzungen über die Erstattung von Kosten baulicher Vorkehrungen.

  • BVerwG, 02.03.1994 - 4 NB 3.94

    Bauplanungsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Die Antragsgegnerin hat sich nicht auf bloße Zielvorstellungen beschränkt, die weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB noch nach den übrigen Nummern des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbar wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, ZfBR 1991, 120, 121 ; Beschl. v. 2.3.1994, ZfBR 1994, 147).

    Im Sinne des Grundsatzes planerischer Zurückhaltung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1994, a.a.O.) begegnet es keinen Bedenken, wenn der Plan die konkrete Ausführung dem Bauwilligen überlässt.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgeführt hat, es müsse sich um Vorkehrungen handeln, denen die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1988, BVerwGE 80 S. 184, 186; Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O.; Beschl. v. 2.3.1994, a.a.O.), betrafen die Entscheidungen Festsetzungen von bloßen Emissions- bzw. Immissionsgrenzwerten sowie Festsetzungen über die Erstattung von Kosten baulicher Vorkehrungen.

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Wie bereits das Bundesverfassungsgericht zur früheren Ermächtigung in § 188 Abs. 2 Satz 1 BBauG ausgeführt hat, ist damit eine bundesgesetzliche Bindung der Formenwahl für hamburgische Bebauungspläne nur insoweit erfolgt, als es sich in jedem Fall um eine Form der Rechtssetzung handeln muss (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70 S. 35, 54).

    Sie ist lediglich verpflichtet, diese Form zu bestimmen, d.h. sie in einer abstrakt-generellen Weise vorab festzulegen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., S. 54).

    Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat das Bundesverfassungsgericht Bedenken gegen die in § 3 Abs. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz 1978 enthaltene Umschreibung derjenigen Fälle, in denen die Feststellung von Bebauungsplänen durch Gesetz der Bürgerschaft vorgesehen war, ausdrücklich verneint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, a.a.O., S. 55).

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Zur Konkretisierung baulicher oder technischer Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist die Festlegung bestimmter Werte nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.1989, ZfBR 1989, 274; zweifelnd offenbar OVG Münster, Beschl. v. 10.12.1993, NVwZ 1994, 1016).

    Welche Qualität die Vorkehrungen haben müssen, ergibt sich aus der Schutzwürdigkeit des Gebiets und kann ggf. noch im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Unter die hiernach festsetzungsfähigen Vorkehrungen fallen auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes, wie z.B. Schallschutzfenster oder die immissionshemmende Ausführung von Außenwänden und sonstigen Bauteilen eines Gebäudes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1988, BVerwGE 80 S. 184, 186; Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. I, 75. Lfg. Stand September 2004, § 9 Rdnr. 208; Gaentzsch, a.a.O., § 9 Rdnr. 64; Gierke in Brügelmann, BauGB, Bd. 1, 50. Lfg. Stand Dezember 2004, § 9 Rdnr. 404).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich ausgeführt hat, es müsse sich um Vorkehrungen handeln, denen die konkret vorzunehmenden Maßnahmen mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1988, BVerwGE 80 S. 184, 186; Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O.; Beschl. v. 2.3.1994, a.a.O.), betrafen die Entscheidungen Festsetzungen von bloßen Emissions- bzw. Immissionsgrenzwerten sowie Festsetzungen über die Erstattung von Kosten baulicher Vorkehrungen.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.1999 - 1 K 4250/97

    Überplanung einer vorbelasteten Außenbereichsfläche; Abwägungsfehler;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Hiervon geht gerade im Hinblick auf Gefahren durch äußere Einwirkungen auch die Bestimmung des § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB aus, wonach Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, im Bebauungsplan (lediglich) gekennzeichnet werden sollen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 13.6.1984, NVwZ 1986, 56 und OVG Lüneburg, Urt. v. 8.7.1999, ZfBR 2000, 140, jew. zur Gefahr von Geländeabrutschungen; ferner OVG Münster, Urt. v. 5.12.1996, BauR 1997, 607 zu Bodenverunreinigungen).

    Dementsprechend kann aus gesetzwidrig unterlassenen (oder fehlerhaften) Kennzeichnungen auch nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans hergeleitet werden (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rdnr. 268; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.1975, DÖV 1972, 821; OVG Koblenz, Urt. v. 13.6.1984, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.7.1999, a.a.O., m.w.Nachw.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.1984 - 10 C 4/83

    Bebauungsplan; Unbebaute Flächen; Flächen; Unbebaut; Baugrund; Beschaffenheit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Hiervon geht gerade im Hinblick auf Gefahren durch äußere Einwirkungen auch die Bestimmung des § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB aus, wonach Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, im Bebauungsplan (lediglich) gekennzeichnet werden sollen (vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 13.6.1984, NVwZ 1986, 56 und OVG Lüneburg, Urt. v. 8.7.1999, ZfBR 2000, 140, jew. zur Gefahr von Geländeabrutschungen; ferner OVG Münster, Urt. v. 5.12.1996, BauR 1997, 607 zu Bodenverunreinigungen).

    Dementsprechend kann aus gesetzwidrig unterlassenen (oder fehlerhaften) Kennzeichnungen auch nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans hergeleitet werden (vgl. Bielenberg/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rdnr. 268; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.2.1975, DÖV 1972, 821; OVG Koblenz, Urt. v. 13.6.1984, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 8.7.1999, a.a.O., m.w.Nachw.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1999 - 8 S 5/99

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Mängel im Normsetzungsverfahren vor

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Das gilt selbst dann, wenn etwa künftige Bauherren eigene Planentwürfe zur Verfügung stellen und die Gemeinde auf der Grundlage eines solchen Entwurfs einen Bebauungsplan aufstellt, ohne selbst alternative Entwürfe zu fertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, BRS 47 Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.1999, NUR 2000, 153, 154).

    Der Plangeber muss - positiv gewendet - "Herr des Bebauungsplanverfahrens" bleiben, die Ziele und Zwecke der Planung i.S.d. § 1 BauGB eigenständig vorgeben und auch noch im entscheidenden Moment für ein faires Abwägen "offen" sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.1978, BauR 1978, 449, 452; VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99
    Das gilt selbst dann, wenn etwa künftige Bauherren eigene Planentwürfe zur Verfügung stellen und die Gemeinde auf der Grundlage eines solchen Entwurfs einen Bebauungsplan aufstellt, ohne selbst alternative Entwürfe zu fertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, BRS 47 Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 16.4.1999, NUR 2000, 153, 154).

    Das Aufzeigen von Alternativen ist aber kein Selbstzweck, sondern soll dazu dienen, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden; in Betracht kommen daher nur solche Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987, BRS 47 Nr. 3).

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1993 - 5 S 2091/92

    Erheblichkeit von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht; fehlerhafte Motive und

  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

  • OVG Hamburg, 16.12.1993 - Bf II 32/92
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1993 - 11a B 2255/93

    Bauleitplanung: Fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2003 - 7a D 77/99

    Wirksamkeit und Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Änderung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.1996 - 7a D 23/95

    Festlegung des Kompensationsbedarfs; Abwägung der Belange des Naturschutzes;

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 74.72

    Entwicklungsgebot aus vorgegebenen Flächennutzungsplänen bei Bebauungsplänen;

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 CN 6.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Verkehrsimmissionen; Bebauungsplan; Entwicklung

  • BVerwG, 13.05.2004 - 4 BN 15.04

    Abweichung einer Gemeinde von Stellungnahmen des Staatlichen

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 65.76

    Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan auch bei Änderung der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.1972 - II 199/72
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.02.1981 - 6 C 4/80

    Planungsfehler; Beachtlichkeit; Einschränkungsbefugnis

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1995 - 3 S 1242/95

    Normenkontrollverfahren: Bekanntmachung eines Bebauungsplans ohne Hinweis auf

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1995 - 3 S 1403/93

    Mitteilung nach BauGB § 3 Abs 2 S 4 ist nicht fristgebunden;

  • BVerwG, 07.07.1997 - 4 BN 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.;

  • BVerwG, 11.11.2002 - 4 BN 52.02

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Prüfung von Anregungen; Mitteilung des

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - 8 S 487/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Mitteilungspflicht nach BauGB § 3 Abs 2 S 4

  • OVG Hamburg, 10.04.2013 - 2 E 14/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Normenkontrollantrag

    Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. zu allem BVerwG, Beschl. v. 1.9.1999, BRS 62 Nr. 3 m.w.Nachw.; OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2005, NordÖR 2006, 23).
  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 E 8/17

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen,

    Für den Rechtsschutz des vom Bebauungsplan Betroffenen würde es sich als nicht sachgerecht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG erweisen, dass in ein und demselben Bundesland - zumal in einem Stadtstaat wie Hamburg mit seinem eng begrenzten Gebietsumfang - der Rechtsschutz gegen bestimmte Bebauungspläne eröffnet, gegen andere - und zwar gerade die möglicherweise besonders kontroversen - dagegen verschlossen ist, obwohl der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne und andere in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannte Satzungen und Rechtsverordnungen gerade bundesweit eröffnet hat (so BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35, juris Rn. 62 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 10.5.2005, NordÖR 2006, 23, juris Rn. 105; v. 1.11.2006, NordÖR 2007, 168, juris Rn. 36; i.E. ebenso Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 82 ff.; a.A. Unruh in: HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 47 VwGO Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 21).
  • OVG Hamburg, 12.02.2010 - 2 Es 2/09

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; großvolumige Grenzbebauung;

    Das Gebot beinhaltet, dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309 und v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2005, 2 E 9/99.N, juris; sowie st. Rspr.).
  • OVG Thüringen, 21.09.2011 - 1 N 750/06

    Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Der Plangeber muss - positiv gewendet - "Herr des Bebauungsplanverfahrens" bleiben, die Ziele und Zwecke der Planung i. S. d. § 1 BauGB eigenständig vorgeben und auch noch im entscheidenden Moment für ein faires Abwägen "offen" sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1978 - 4 C 30.76 -, BauR 1978, 449, 452; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 - OVG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005 - 2 E 9/99.N -).
  • OVG Hamburg, 21.08.2007 - 4 Es 4/07

    Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Insbesondere ist er nicht auf den in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten Fall beschränkt, dass die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen vier Monaten über ihre Zustimmung zu dem Entwurf beschlossen hat (OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2005, NordÖR 2006, 23).
  • OVG Hamburg, 11.04.2019 - 2 Ss 105/17

    Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Gesetzes über den Bebauungsplan

    Für den Rechtsschutz des vom Bebauungsplan Betroffenen würde es sich als nicht sachgerecht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG erweisen, dass in ein und demselben Bundesland - zumal in einem Stadtstaat wie Hamburg mit seinem eng begrenzten Gebietsumfang - der Rechtsschutz gegen bestimmte Bebauungspläne eröffnet, gegen andere - und zwar gerade die möglicherweise besonders kontroversen - dagegen verschlossen ist, obwohl der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne und andere in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannte Satzungen und Rechtsverordnungen gerade bundesweit eröffnet hat (so BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, BVerfGE 70, 35 , juris Rn. 62 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 10.5.2005, NordÖR 2006, 23 , juris Rn. 105; v. 1.11.2006, NordÖR 2007, 168 , juris Rn. 36; i.E. ebenso Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 82 ff.; a.A. Unruh in: HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 47 VwGO Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO , 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht