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   OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12   

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OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 (https://dejure.org/2014,44357)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 (https://dejure.org/2014,44357)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 (https://dejure.org/2014,44357)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllen der Schwerbehindertenquote durch den Arbeitgeber i.R.e. zu treffenden Ermessensentscheidung; Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Redakteurs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllen der Schwerbehindertenquote durch den Arbeitgeber i.R.e. zu treffenden Ermessensentscheidung; Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Redakteurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung eines Schwerbehinderten - und die Zustimmung des Integrationsamtes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 301
  • DÖV 2015, 391
  • NZA-RR 2015, 194
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Das Integrationsamt hat bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2004, 5 B 90.03, KirchE 46, 79, juris Rn. 6; Urt. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 23).

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2004, 5 B 90.03, KirchE 46, 79, juris Rn. 6; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 18; Beschl. v. 20.10.1994, 5 B 19.94, juris Rn. 2; Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 24 f.).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).

    Für weitergehende Ermittlungen bestand deshalb keine Notwendigkeit, denn die Behörde hat - nur - das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Klägerin und Beigeladener im Rahmen der ihr zustehenden Prüfungskompetenz gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 1.3.2012, 12 ZB 10.587, juris Rn. 9).

    Denn es gehört nicht zu den Aufgaben des Integrationsamtes, die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 24).

  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 12 ZB 10.587

    Schwerbehindertenrecht; Kündigung aus betriebsbedingten Gründen; Wegfall

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Solche Entscheidungen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen, darf das Integrationsamt zur Verhinderung von Missbrauch (vgl. BAG, Urt. v. 23.4.2008, a.a.O., juris Rn. 18) allenfalls darauf überprüfen, ob sie unsachlich oder willkürlich sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.3.2012, 12 ZB 10.587, juris Rn. 9, m.w.N.).

    Die Klägerin hat darauf verwiesen, die vermeintliche Reorganisation des Unternehmens und die sich hieraus ergebende Betriebsbedingtheit der Kündigung(en) seien lediglich zur Umgehung von Schutzvorschriften für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgeschoben worden (zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Gesichtspunktes: VGH München, Beschl. v. 1.3.2012, 12 ZB 10.587, juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.8.2003, 5 BS 107/03, SächsVBl. 2004, 36, juris Rn. 19 ff.; zum auch insoweit geltenden Evidenzmaßstab: OVG Schleswig, Beschl. v. 12.6.2002, 2 M 50/02, juris Rn. 3).

    Für weitergehende Ermittlungen bestand deshalb keine Notwendigkeit, denn die Behörde hat - nur - das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Klägerin und Beigeladener im Rahmen der ihr zustehenden Prüfungskompetenz gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 26, m.w.N.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 1.3.2012, 12 ZB 10.587, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2004, 5 B 90.03, KirchE 46, 79, juris Rn. 6; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 18; Beschl. v. 20.10.1994, 5 B 19.94, juris Rn. 2; Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 24 f.).

    Zwar wird die Aufklärungspflicht (§ 20 SGB X) verletzt, wenn die Behörde sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 85 SGB IX gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2009, 5 B 35.09, juris Rn. 4; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 14).

    Dabei gilt zunächst im Ausgangspunkt, dass die Belange des schwerbehinderten Menschen umso weniger Gewicht haben, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist, während umgekehrt das Interesse des Arbeitgebers an der Um- und Durchsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung an Gewicht gewinnt, wenn der Kündigung betriebsbedingte Gründe zugrunde liegen, die - wovon vorliegend auszugehen ist (s.o.) - mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013, 5 B 24.13, juris Rn. 13; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 16; Beschl. v. 16.6.1990, 5 B 127.89, juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99

    Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).

    Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Beförderungsstelle anzubieten (vgl. BAG, Urt. v. 30.9.2010, 2 AZR 88/09, BAGE 135, 361, juris Rn. 20, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20).

    Ferner muss die Behörde für den Fall, dass wegen Wegfalls nur eines Teils miteinander vergleichbarer Arbeitsplätze eine Sozialauswahl zu treffen ist, prüfen, ob bei deren Durchführung behinderungsspezifische Gesichtspunkte gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinreichend eingeflossen sind (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 18.09.1996 - 5 B 109.96

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten, Prüfkompetenz der

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Diese Frage ist nicht im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX, sondern im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 3; Urt. v. 2.7.1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275, juris Rn. 20 ff.).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).

    Auch dies könnte allenfalls dann im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX relevant sein, wenn die Arbeitsrechtswidrigkeit dieses Vorgehens der Beigeladenen derart offensichtlich ist, dass sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Denn die Klägerin hätte, wenn die angefochtene Zustimmungsentscheidung der Beklagten in dem vorliegenden Verfahren aufgehoben würde, die Möglichkeit der arbeitsgerichtlichen Restitutionsklage gemäß § 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 13; BAG, Urt. v. 25.11.1980, 6 AZR 210/80, BAGE 34, 275, juris Rn. 15 ff.).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem schwerbehinderten Menschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 14, m.w.N.; Beschl. v. 22.1.1993, 5 B 80.92, DVBl. 1993, 803, juris Rn. 2; Beschl. v. 7.3.1991, 5 B 114.89, NZA 1991, 511, juris Rn. 4 f.).

    Diese Frage ist nicht im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX, sondern im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 3; Urt. v. 2.7.1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275, juris Rn. 20 ff.).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1110/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Konzern

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Da die Organisation und Struktur eines Betriebes allein der unternehmerischen Entscheidung unterliegen, können die hierauf bezogenen Entscheidungen des Unternehmers von der Behörde - und nichts anderes gilt im Grundsatz für die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, die diese Frage im Kündigungsschutzrechtsstreit ebenfalls zu beantworten haben (vgl. BAG, Urt. v. 23.4.2008, 2 AZR 1110/06, NZA 2008, 939, juris Rn. 13 ff., m.w.N.) - grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden.

    Solche Entscheidungen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen, darf das Integrationsamt zur Verhinderung von Missbrauch (vgl. BAG, Urt. v. 23.4.2008, a.a.O., juris Rn. 18) allenfalls darauf überprüfen, ob sie unsachlich oder willkürlich sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 1.3.2012, 12 ZB 10.587, juris Rn. 9, m.w.N.).

  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Zwar hat die Behörde im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX zu prüfen, ob Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen, da es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den Schwerbehinderten nach Möglichkeit umzusetzen, d.h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.1990, 5 B 63.90, juris Rn. 4; Urt. v. 5.6.1975, V C 57.73, BVerwGE 48, 264, juris Rn. 7).

    Zwar kann es in besonderen Fällen gleichwohl für den Arbeitgeber geboten sein, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer "durchzuschleppen", und kann es mit Blick hierauf gerechtfertigt sein, die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur Kündigung zu verweigern (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.1975, V C 57.73, BVerwGE 48, 264, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Diese Frage ist nicht im Zustimmungsverfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX, sondern im arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 16.11, BVerwGE 143, 325, juris Rn. 18; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 3; Urt. v. 2.7.1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275, juris Rn. 20 ff.).

    Der Schwerbehinderte muss sich deshalb, was die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung anlangt, auf die Überprüfung (allein) durch die Arbeitsgerichte verweisen lassen und kann von der Behörde - abgesehen von einer Evidenzkontrolle - nur verlangen, dass diese seine spezifischen, in der Behinderung wurzelnden Schutzinteressen gegenüber den vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründen in die Abwägung einbringt und prüft, ob diesen Schutzinteressen der Vorrang vor den geltend gemachten Auflösungsgründen zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1992, 5 C 39.90, BVerwGE 90, 275, juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 28.09.2010 - 12 B 10.1088

    SchwerbehindertenrechtZustimmung zur ordentlichen Kündigung; Nachschieben von

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).

    Dabei gilt zunächst im Ausgangspunkt, dass die Belange des schwerbehinderten Menschen umso weniger Gewicht haben, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist, während umgekehrt das Interesse des Arbeitgebers an der Um- und Durchsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung an Gewicht gewinnt, wenn der Kündigung betriebsbedingte Gründe zugrunde liegen, die - wovon vorliegend auszugehen ist (s.o.) - mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.2013, 5 B 24.13, juris Rn. 13; Urt. v. 19.10.1995, 5 C 24.93, BVerwGE 99, 336, juris Rn. 16; Beschl. v. 16.6.1990, 5 B 127.89, juris Rn. 3; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30).

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 519/97
  • BVerwG, 19.08.2004 - 5 B 90.03

    Besonderer Kündigungsschutz und Kirchenaustritt

  • BAG, 25.04.2002 - 2 AZR 260/01

    Betriebsbedingte Kündigung und Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89

    Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß

  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BVerwG, 22.11.1994 - 5 B 16.94

    Mitwirkung des Schwerbehinderten im Kündigungs- Zustimmungsverfahren

  • BVerwG, 22.05.2013 - 5 B 24.13

    Schwerbehindertenrechtlicher Kündigungsschutz

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.06.2002 - 2 M 50/02

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten aus betrieblichen Gründen

  • OVG Sachsen, 25.08.2003 - 5 BS 107/03

    Rechtsschutzbedürfnis, Kündigung, Zustimmung, Integrationsamt, schwerbehinderter

  • BAG, 25.11.1980 - 6 AZR 210/80

    Restitutionsgrund des ZPO

  • BVerwG, 20.10.1994 - 5 B 19.94

    Schwerbehindertenschutz bei Kündigungen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2011 - 3 L 246/09

    Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen

  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

  • VG Stade, 12.12.2017 - 4 A 2438/16

    Kündigung; maßgeblicher Zeitpunkt; nicht anerkannte Behinderung; Prüfungsmaßstab;

    Denn er kann im Falle der Aufhebung des Zustimmungsbescheides des Beklagten eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Wege einer Restitutionsklage nach § 79 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz i. V. m. § 580 Nr. 6 ZPO geltend machen und auf eine Ablehnung des - bislang stattgegebenen - Antrags auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses hinwirken (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Urt. v. 27.11.2006 - 9 BV 05.2467 -, juris Rn. 43 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 17.09.2013 - Au 3 K 13.698 -, juris Rn. 35 ff.).

    Tatsachen und Umstände, die erst danach eingetreten sind und nicht zu dem der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalt gehören, sind ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B. v. 07.03.1991 - 5 B 114/89 -, juris Rn. 5; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, juris Rn. 41).

    Der Schutz nach §§ 85 ff. SGB IX greift zusätzlich zum arbeitsrechtlichen Schutz nach dem KSchG, ersetzt ihn aber nicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.2004 - 5 B 90/03 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, juris Rn. 53).

    Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidung das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen (vgl. BVerwG, B. v. 19.08.2004 - 5 B 90/03 -, juris Rn. 6; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, juris Rn. 40).

    Die Belange des schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen haben umso weniger Gewicht und das Interesse des Arbeitgebers an der Umsetzung seiner unternehmerischen Entscheidung gewinnt an Gewicht, je weniger ein Zusammenhang zwischen den Kündigungsgründen und der Behinderung feststellbar ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, juris Rn. 71).

    In diesem Fall sind das Alter und sonstige Umstände jedoch nicht berücksichtigungsfähig, weil mit Blick auf den besonderen Schutz des SGB IX für schwerbehinderte und ihnen gleichstellte Menschen nur solche Umstände relevant sind, die im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - 5 C 62.64 -, juris Rn. 35; Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, juris Rn. 72).

  • VG Mainz, 05.04.2019 - 1 K 731/18

    Fehlerhafte Ausübung des Ermessens bei der Zustimmung zur Kündigung eines

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, BeckRS 2015, 41102 m.w.N.).

    43 Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, BeckRS 2015, 41102 m.w.N.; sogar diese Evidenzkontrolle ablehnend: Kreitner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage 2018, § 171, Rn. 27).

  • VGH Hessen, 23.06.2022 - 10 A 883/21

    Zustimmung zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des einem

    Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris).

    Mithin kann die Frage einer anderweitigen Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beigeladenen allenfalls dann für das Zustimmungsverfahren relevant sein, wenn die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ohne vernünftige Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; zur beschränkten Prüfungskompetenz hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51/90 -, juris; zur Wirksamkeit der Kündigung allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris).

    Deshalb unterliegen sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nur einer Evidenzkontrolle (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris).

    Diese Offensichtlichkeitsprüfung und Evidenzkontrolle bezieht sich auch auf die Frage von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, da die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung grundsätzlich den Arbeitsgerichten vorbehalten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; zur beschränkten Prüfungskompetenz vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51/90 -, juris; zur Evidenzkontrolle vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris).

  • LAG Hamm, 05.01.2018 - 16 Sa 1410/16

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die unternehmerische Organisationsfreiheit durch diese Bestimmung für den Arbeitgeber, der die Mindestbeschäftigungsquote nicht erfüllt, eingeschränkt wird (z. B. Düwell, Anmerkung zu OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, jurisPR-ArbR 23/2015 Anm. 2).
  • VG Mainz, 13.06.2019 - 1 K 787/18

    Schwerbehinderter; Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen

    Lediglich in dem Fall, dass sich aus den vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründen offensichtlich kein wichtiger Grund für eine Kündigung herleiten lässt, mag es zulässig sein, dass das Integrationsamt abweichend vom Regelfall die Zustimmung zur Kündigung nach § 91 Abs. 4 SGB IX versagt, obwohl die Kündigung aus einem Grund erfolgen soll, der mit der Behinderung nicht im Zusammenhang steht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris, Rn. 32; zur ordentlichen Kündigung: HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, BeckRS 2015, 41102 m.w.N.).

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, BeckRS 2015, 41102 m.w.N.).

  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 1144/17

    Klage gegen Aufhebung eines Negativattests des Integrationsamts bei Kündigung

    Wenn es darum geht, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer von den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsschutz ausgeschlossen ist, kann es mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X nicht ausreichend sein, wenn der Vortrag des Arbeitgebers - wie vorliegend geschehen - allein auf seine Schlüssigkeit hin überprüft und sodann als wahr unterstellt wird.(Vgl. zur Verletzung der Aufklärungspflicht durch eine bloße Schlüssigkeitsprüfung i.R.d. Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX a.F.: BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24/93 -, Rn. 14, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2014 - 4 Bf 159/12 -, Rn. 64, juris.).
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18

    Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des

    Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (HambOVG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, BeckRS 2015, 41102 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 07.07.2022 - 2 K 80/22

    Atypischer Fall bei Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten

    Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung unabhängig vom Stand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, Rn. 36, juris).
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