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   OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09   

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OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09 (https://dejure.org/2009,28832)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2009 - 5 So 194/09 (https://dejure.org/2009,28832)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2009 - 5 So 194/09 (https://dejure.org/2009,28832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für (innerstaatliche) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliche Ausgestaltung der Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union; Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für (innerstaatliche) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Die Neukonzeption des Auslieferungsbewilligungsverfahrens durch Einbeziehung einer der Zulässigkeitsprüfung vorgeschalteten und der Überprüfung durch das Oberlandesgericht unterliegenden Entscheidung, ob Bewilligungshindernisse geltend gemacht werden sollen (§ 79 Abs. 2 IRG ), einschließlich der Möglichkeit der Überprüfung nach § 79 Abs. 3 i.V.m. § 33 IRG dürfte ferner dazu führen, dass die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zum EuHbG 2004 (Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273, 314), die Auslieferungsbewilligung sei "als klassischer Verwaltungsakt einzuordnen", jedenfalls für die Bewilligung nach dem EuHbG 2006 nicht mehr zutrifft.

    Auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum EuHbG 2004 (Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273, 311 f.) lässt sich eine Bestätigung dieser Auffassung entnehmen, wenn es dort heißt, Auslieferungen seien als Teil der auswärtigen Beziehungen einzuordnen.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht das EuHbG 2004 für nichtig erklärt hatte (Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273 ff.), wurde das Verfahren, das sich an den Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anschließt, neu konzipiert.

    Zwar wurde diese Regelung zu einer Zeit geschaffen, als es allgemeine Ansicht war, die Auslieferungsbewilligung selbst sei unanfechtbar (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 18.7.2005, BVerfGE 113, 273, 312 und 317), doch sprechen Wortlaut und systematische Stellung der Vorschrift sowie die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des EuHbG 2006 für die Auslegung, dass alle innerstaatlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union von den Oberlandesgerichten entschieden werden sollen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.1963 - II A 833/62
    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Das Oberverwaltungsgericht folgt hierzu der Auffassung der Oberverwaltungsgerichte Münster (Urt. v. 9.4.1963, DVBl. 1963, 731; Beschl. v. 22.12.1980, OVGE MüLü 35, 186, 187) und Berlin (Beschl. v. 26.3.2001, DVBl. 2001, 1004, 1005).

    Die Auslieferung gehört nicht zur Strafrechtspflege im Sinne dieser Vorschrift, sondern zu den zwischenstaatlichen Beziehungen (Kissel/Mayer, GVG , 5. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rn. 44 und 60; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO , 5. Aufl. 2003, § 23 EGGVG Rn. 56; Meyer-Goßner, StPO , 51. Aufl. 2008, § 23 EGGVG Rn. 4; OVG Berlin, Beschl. v. 26.3.2001, a.a.O; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 9.4.1963, a.a.O. allerdings mit der Begründung, die damals für die Bewilligung zuständige Bundesregierung sei keine Justizbehörde).

  • OVG Hamburg, 23.01.2009 - 5 Bs 240/08

    Rechtswegzuständigkeit für Verfahren bei Auslieferung in Staaten der EU;

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Auf die Beschwerde des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2009 (5 Bs 240/08) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2008 auf, erklärte den Verwaltungsrechtsweg für das Rechtsschutzbegehren des Klägers für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Hanseatische Oberlandesgericht.

    Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2009 (5 Bs 240/08), der in einem früheren Stadium der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten um die Zulässigkeit der Auslieferung des Klägers ergangen ist, ausgeführt:.

  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Das ist keine Besonderheit des Auslieferungsverfahrens, sondern gilt z.B. auch für den Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten, wo Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt nur außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. § 18 Abs. 1 VwVG des Bundes; § 75 Abs. 2 HmbVwVG), oder für die Bindung der Ausländerbehörden und der Gerichte, die deren Entscheidungen überprüfen, an bestimmte Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 42 Satz 1 AsylVfG ; vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, NVwZ 2006, 711 ff.).".
  • OVG Berlin, 26.03.2001 - 2 S 2.01
    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Das Oberverwaltungsgericht folgt hierzu der Auffassung der Oberverwaltungsgerichte Münster (Urt. v. 9.4.1963, DVBl. 1963, 731; Beschl. v. 22.12.1980, OVGE MüLü 35, 186, 187) und Berlin (Beschl. v. 26.3.2001, DVBl. 2001, 1004, 1005).
  • VG Berlin, 12.04.2005 - 34 A 98.04

    Eilantrag eines Al-Qaida-Verdächtigten gegen Auslieferungsbewilligung erfolglos

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Der gegenteiligen Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 26.3.2001, a.a.O., S. 1005) und - sich hierauf beziehend - des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschl. v. 12.4.2005, 34 A 98.04, [...], Rn. 11) ist jedenfalls für die jetzt geltende Rechtslage nicht zu folgen.
  • VG Hamburg, 29.10.2009 - 19 K 2462/09

    Eröffnung des allgemeinen Verwaltungsrechtswegs bei innerstaatlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Bereits am 22. September 2009 hatte der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg (Untätigkeits-)Klage gegen die Auslieferungsbewilligung der Justizbehörde vom 20. Oktober 2008 erhoben (Verfahren 19 K 2462/09) und zugleich gemäߧ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Verfahren 19 E 2463/09).
  • BVerwG, 10.10.1975 - VII C 26.73

    Klagebegehren - Gerichtliche Überprüfbarkeit - Justitiabilität - Antrag auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.12.2009 - 5 So 194/09
    Ist aber die gerichtliche Überprüfbarkeit einer Maßnahme zweifelhaft, hat über diese Frage dasjenige Gericht zu entscheiden, das bei Bejahung der Justiziabilität sachlich zuständig ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.1975, BVerwGE 49, 221, 223).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer

    - Hamburgisches OVG - 11.12.2009 - AZ: OVG 5 SO 194/09.
  • OVG Hamburg, 21.12.2011 - 5 So 111/11

    Rechtsweg bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsrecht

    § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt nicht für Beschwerden gegen Verweisungsbeschlüsse, da die Anfechtung des Verweisungsbeschlusses ein selbständiges Rechtsmittelverfahren auslöst, in dem nach allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2010, BVerwGE 137, 52, 58 [Rn. 13] m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2009, 5 So 194/09, juris, Rn. 26).
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