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   OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22   

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OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22 (https://dejure.org/2023,1104)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2023 - 3 Bs 153/22 (https://dejure.org/2023,1104)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 3 Bs 153/22 (https://dejure.org/2023,1104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 6 Abs 1 Nr 3 BÄO, § 26a VwVfG HA
    Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes zur Ausübung seines Berufs; Erfordernis vorheriger Einschaltung eines Amts- oder Facharztes

  • VG Hamburg PDF

    Zur Notwendigkeit der Einschaltung eines Amts- oder Facharztes zur Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes zur Ausübung seines Berufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärung von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung eines Arztes zur Ausübung seines Berufs; Berechtigung der zuständigen Behörde zur Anordnung einer neuropsychologischen Untersuchung durch einen Psychologen ohne vorherige Einschaltung eines Amtsarztes oder Facharztes

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.03.2018 - 3 MB 1/18

    Unzulässigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zur Feststellung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Hieraus folgt die Befugnis, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung seines Berufs geeignet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Insbesondere ist die Untersuchungsanordnung nicht vollstreckbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2017, 3 Bs 242/17, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 15).

    Denn es ist anzunehmen, dass das Gutachten, wenn sich der betroffene Arzt der angeordneten Untersuchung unterzieht, entsprechend der Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, juris Rn. 34; Urt. v. 26.12.2012, 2 C 17/10, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 18) auch dann verwertet werden kann, wenn sich die Aufforderung als solche bei der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Verfahrens betreffend das Ruhen der Approbation als rechtswidrig erweist, das Untersuchungsergebnis also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10).

    Zwar trifft es zunächst zu, dass der Arzt, der sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung verweigert, das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt; hat sich der Betroffene nämlich einer von ihm für rechtswidrig erachteten Untersuchung entzogen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht im nachfolgenden Rechtsschutzverfahren wegen der auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO gestützten Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zählt zu den Rechtsbehelfen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, juris Rn. 19).

    Behördliche Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO sind - unabhängig davon, ob sie den Charakter eines Verwaltungsakts haben oder nicht - behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, a.a.O., juris Rn. 20).

    Denn es ist anzunehmen, dass das Gutachten, wenn sich der betroffene Arzt der angeordneten Untersuchung unterzieht, entsprechend der Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, juris Rn. 34; Urt. v. 26.12.2012, 2 C 17/10, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 18) auch dann verwertet werden kann, wenn sich die Aufforderung als solche bei der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Verfahrens betreffend das Ruhen der Approbation als rechtswidrig erweist, das Untersuchungsergebnis also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10).

    Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Verfahrenshandlung zu unzumutbaren Nachteilen für den Rechtsschutzsuchenden führt, sind nicht die Eingriffswirkungen einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung, sondern die Wirkung ihrer Verweigerung durch den Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2014 - 9 S 2073/14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Arztes gegen die Anordnung seiner fachärztlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Hieraus folgt die Befugnis, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung seines Berufs geeignet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn es ist anzunehmen, dass das Gutachten, wenn sich der betroffene Arzt der angeordneten Untersuchung unterzieht, entsprechend der Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, juris Rn. 34; Urt. v. 26.12.2012, 2 C 17/10, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 18) auch dann verwertet werden kann, wenn sich die Aufforderung als solche bei der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Verfahrens betreffend das Ruhen der Approbation als rechtswidrig erweist, das Untersuchungsergebnis also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10).

    Zwar trifft es zunächst zu, dass der Arzt, der sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung verweigert, das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt; hat sich der Betroffene nämlich einer von ihm für rechtswidrig erachteten Untersuchung entzogen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht im nachfolgenden Rechtsschutzverfahren wegen der auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO gestützten Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 8 ME 18/19

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Approbation; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Hieraus folgt die Befugnis, eine amts- oder fachärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn Zweifel daran bestehen, ob ein Arzt in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung seines Berufs geeignet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn es ist anzunehmen, dass das Gutachten, wenn sich der betroffene Arzt der angeordneten Untersuchung unterzieht, entsprechend der Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfügung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019, 2 VR 5/18, BVerwGE 165, 65, juris Rn. 34; Urt. v. 26.12.2012, 2 C 17/10, NVwZ 2012, 1483, juris Rn. 18) auch dann verwertet werden kann, wenn sich die Aufforderung als solche bei der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des Verfahrens betreffend das Ruhen der Approbation als rechtswidrig erweist, das Untersuchungsergebnis also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung verwertbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10).

    Zwar trifft es zunächst zu, dass der Arzt, der sich einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung verweigert, das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung trägt; hat sich der Betroffene nämlich einer von ihm für rechtswidrig erachteten Untersuchung entzogen, geht es zu seinen Lasten, wenn das Gericht im nachfolgenden Rechtsschutzverfahren wegen der auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO gestützten Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.3.2019, 8 ME 18/19, DVBl. 2019, 1005, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.3.2018, 3 MB 1/18, NordÖR 2018, 219, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.12.2014, 9 S 2073/14, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Um diesen Zweck der Vorschrift nicht zu vereiteln und ihre Grenzen zutreffend zu erfassen, kann das Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weite Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO sowie in Einzelfällen die Erweiterung der dort - nicht abschließend - genannten Fallgruppen um weitere Konstellationen gebieten, in denen ebenfalls strukturell die Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile besteht (vgl. zu allem BVerfG, Beschl. v. 14.1.2022, 2 BvR 1528/21, NVwZ 2022, 401, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Hierin liegt ein entscheidungserheblicher Unterschied zu der beamtenrechtlichen Fallgestaltung, über die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Januar 2022 (2 BvR 1528/21, NVwZ 2022, 401, juris) zu befinden hatte und in dem es maßgeblich darauf abgehoben hat, dass es dem Beamten aufgrund seiner Weisungsgebundenheit und Pflicht zur Rechtstreue gerade nicht zuzumuten ist, sich der durch seinen Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu entziehen.

  • OVG Hamburg, 22.05.2002 - 3 Bs 71/02

    Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens kein Verwaltungsakt

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Die Situation unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994, 11 B 157/93, BayVBl 1995, 59, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2002, 3 Bs 71/02, ZfSch 2003, 262, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.4.2014, 2 MB 11/14, ZfSch 2014, 540, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 22.5.2017, 11 ZB 17.637, juris Rn. 12; jew. m.w.N.) nicht isoliert angegriffen werden kann.
  • BVerwG, 17.05.1994 - 11 B 157.93

    Anordnung, ein Gutachten beizubringen

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Die Situation unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994, 11 B 157/93, BayVBl 1995, 59, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2002, 3 Bs 71/02, ZfSch 2003, 262, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.4.2014, 2 MB 11/14, ZfSch 2014, 540, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 22.5.2017, 11 ZB 17.637, juris Rn. 12; jew. m.w.N.) nicht isoliert angegriffen werden kann.
  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 11 ZB 17.637

    Keine isolierte Anfechtung der Anordnung eines medizinisch-psychologischen

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Die Situation unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994, 11 B 157/93, BayVBl 1995, 59, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2002, 3 Bs 71/02, ZfSch 2003, 262, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.4.2014, 2 MB 11/14, ZfSch 2014, 540, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 22.5.2017, 11 ZB 17.637, juris Rn. 12; jew. m.w.N.) nicht isoliert angegriffen werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.04.2014 - 2 MB 11/14

    Anforderung der MPU nicht selbständig anfechtbar

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Die Situation unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der Anordnung einer ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung im Fahrerlaubnisrecht, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 17.5.1994, 11 B 157/93, BayVBl 1995, 59, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2002, 3 Bs 71/02, ZfSch 2003, 262, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 11.4.2014, 2 MB 11/14, ZfSch 2014, 540, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 22.5.2017, 11 ZB 17.637, juris Rn. 12; jew. m.w.N.) nicht isoliert angegriffen werden kann.
  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.01.2023 - 3 Bs 153/22
    Aus Umständen, die erst nach Zugang einer Erklärung zutage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinne verstehen musste (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

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