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   OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14   

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https://dejure.org/2016,26521
OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14 (https://dejure.org/2016,26521)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2016 - 1 Bf 118/14 (https://dejure.org/2016,26521)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 1 Bf 118/14 (https://dejure.org/2016,26521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 Abs 1 BauGB
    Erschließungsbeitrag; einheitliche Abrechnung der Erschließungsanlage; Ermittlung des beitragfähigen Erschließungsaufwandes; Beitragspflicht einer Friedhofsfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer einzigen (selbständigen) Erschließungsanlage bei überwiegend einseitiger Anbaufähigkeit einer Straße; Anlage von Grünflächen im Straßenraum als Bestandteile beitragsfähiger Mischflächen; Erschließungsbeitragspflicht eines großen nicht qualifiziert ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer einzigen (selbständigen) Erschließungsanlage bei überwiegend einseitiger Anbaufähigkeit einer Straße; Anlage von Grünflächen im Straßenraum als Bestandteile beitragsfähiger Mischflächen; Erschließungsbeitragspflicht eines großen nicht qualifiziert ...

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer einzigen (selbständigen) Erschließungsanlage bei überwiegend einseitiger Anbaufähigkeit einer Straße; Anlage von Grünflächen im Straßenraum als Bestandteile beitragsfähiger Mischflächen; Erschließungsbeitragspflicht eines großen nicht qualifiziert ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung einer Straße

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 958
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (54)

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 11).

    Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 14).

    Grundsätzlich sind nur Hauptanlagen geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 20).

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 15).

    Daher ist es nicht hinreichend, wenn den Baulichkeiten "aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer massiven Bauweise bereits eine gewisse städtebauliche Bedeutung" zukommt (BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, 4 C 5/14, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 21).

    Auch der Begriff der "Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen" ist an diesem Zweck auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2015, a.a.O., juris Rn. 19; Beschl. v. 11.7.2002, 4 B 30/02, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird zudem dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316, juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 23.10.1996, 8 C 40/95, BVerwGE 102, 159, juris Rn. 10; Urt. v. 14.2.1986, 8 C 115/84, NVwZ 1986, 568, juris Rn. 14, 17; Urt. v. 20.9.1974, IV C 70/72, DÖV 1975, 104, juris Rn. 10 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 133 Rn. 1, 13; Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2000, § 131 Rn. 35, 41; Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2015, § 133 Rn. 7a f., 16; Spannowsky/Uecktritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 131 Rn. 34 ff.; Schrödter, BauGB, 8. Auflage 2015, § 133 Rn. 3 f.).

    Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück erfüllt diese Voraussetzung nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 9 C 7/13, BVerwGE 150, 316,juris Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 18.12.1975 - Bf II 91/74
    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einem Baustufenplan ein Außengebiet gemäß § 10 Abs. 5 BPVO i.V.m. §§ 1, 3 BauRegVO ausgewiesen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), wobei weitläufige Außengebietsausweisungen aufgrund der divergierenden rechtlichen Entwicklung des § 35 BauGB funktionslos geworden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 2001, 81, juris Rn. 37 ff.).

    Auch wenn aus § 1 in Verbindung mit § 3 BauRegVO abgeleitet werden kann, dass ein bestimmtes Gebiet rechtswirksam als Nichtbaugebiet (also Außengebiet i.S.d. § 10 Abs. 5 BPVO) bezeichnet werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), so ergeben diese Vorschriften keine Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb eines Nichtbaugebiets (Außengebiets) weitere Festsetzungen getroffen werden können.

    2.1.3 Eine Überleitung der auf § 10 Abs. 6 BPVO gestützten Festsetzung "neues Friedhofsgelände" bzw. "Neuer Friedhof" im Baustufenplan Z. in das Planungsregime des Bundesbaugesetzes bzw. Baugesetzbuch nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 konnte demnach nicht erfolgen, da die Festsetzung im Baustufenplan Z. nicht wirksam erfolgt war (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13/94, BVerwGE 101, 364, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 20.10.1972, BVerwGE 41, 67, 68; OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.1995, Bf II 5/93, juris Rn. 80; OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.1981, Bf II 24/81, HmbJVBl 1982 S. 131; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl 1976 S. 68; Lechelt, Baurecht in Hamburg, Bd. II, 1994, Rn. 405 f.).

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    In einer derartigen Fallkonstellation kommt in Betracht, dass die ideelle Hälfte der Straße, die an der nicht bebaubaren Seite der Straße liegt, noch nicht i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB "zum Anbau bestimmt" und daher noch nicht erschlossen ist und nur die auf die anbaubare Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung i.S.d. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen sind (sog. Halbteilungsgrundsatz; vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.2010, 9 C 3/09, BVerwGE 137, 95, juris Rn. 27; Urt. v. 3.3.2004, 9 C 6/03, DÖV 2004, 703, juris Rn. 19 ff; Urt. v. 31.1.1992, 8 C 31/90, BVerwGE 89, 362, juris Rn. 12 ff.; Urt. v. 26.5.1989, 8 C 6/88, BVerwGE 82, 102, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 29.4.1977, IV C 1/75, BVerwGE 52, 364, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 25.6.1969, IV C 14/68, BVerwGE 32, 226, juris Rn. 6; vgl. auch: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 42 ff.).

    Die festgelegten Höchstbreiten stellen vielmehr eine Bestimmung des nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB Erforderlichen dar, welches nicht identisch ist mit dem für die Erschließung "Unerlässlichen" i.S.d. oben genannten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24).

    Das "Unerlässliche" i.S.d. oben genannten Rechtsprechung wird nicht überschritten, wenn der gewählte Ausbau der Erschließungsanlage bzw. die für die Herstellung erhobenen Kosten das einhalten, was bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten gehalten werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2004, a.a.O., juris Rn. 24).

  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde - vorliegend die Beklagte - offensichtlich erkennbare Umstände, die aus sachlichen Gründen einen (teilweisen) Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB gebieten, im Heranziehungsverfahren nicht berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986, 8 C 54/85, NVwZ 1987, 601; Urt. v. 12.9.1984, 8 C 124/82, BVerwGE 70, 96).

    Vielmehr ist ein beanspruchter Teilerlass gemäß § 135 Abs. 5 BauGB von dem Beitragspflichtigen in einem selbständigen Erlassverfahren durchzusetzen (BVerwG, Urt. v. 12.9.1984, 8 C 124/82, BVerwGE 70, 96, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 08.08.1975 - IV C 74.73

    Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage kann z.B. dem Umfang nach in Zweifel zu ziehen sein, wenn eine Straße gerade im Hinblick auf einen überörtlichen Durchgangsverkehr eine bestimmte Ausgestaltung erfahren hat (BVerwG, Urt. v. 8.8.1975, IV C 74/73, MDR 1976, 168, juris Rn. 16).

    Die Einhaltung der abrechnungsfähigen Höchstbreiten macht die Prüfung der Erforderlichkeit nicht entbehrlich (BVerwG, Urt. v. 8.8.1975, IV C 74/73, MDR 1976, 168, juris Rn. 17).

  • OVG Hamburg, 21.09.2000 - 2 Bf 18/97
    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Ob eine Festsetzung als "Außengebiet" nach § 10 Abs. 5 BPVO möglich war, kann offen bleiben (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 81, juris Rn. 37).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einem Baustufenplan ein Außengebiet gemäß § 10 Abs. 5 BPVO i.V.m. §§ 1, 3 BauRegVO ausgewiesen werden (OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.1975, Bf II 91/74, HmbJVBl. 1976, 68 f.), wobei weitläufige Außengebietsausweisungen aufgrund der divergierenden rechtlichen Entwicklung des § 35 BauGB funktionslos geworden sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, 2 Bf 18/97, NordÖR 2001, 81, juris Rn. 37 ff.).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (8 C 32/95, BVerwGE 102, 294).

    Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine Teilstrecke regelmäßig nur, wenn diese mehr als 100 m lang ist und mindestens ein Fünftel der Gesamtlänge der Straße ausmacht (BVerwG, Urt. v. 6.12.1996, 8 C 32/95, BVerwGE 102, 294, juris Rn. 18; maßgeblich ist auch insoweit der Gesamteindruck: BVerwG, Urt. v. 26.9.2001, 11 C 16/00, NVwZ 2002, 607, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 77.83

    Selbständigkeit einer Erschließungsanlage

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Maßgeblich ist der Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse in dem maßgebenden Zeitpunkt einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, 8 C 77/83, BauR 1985, 675, juris Rn. 18; Urt. v. 25.1.1985, 8 C 106/83, BauR 1985, 678; Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 10 ff.).

    Allerdings muss ein Abschnitt eine gewisse Selbständigkeit haben bzw. eine die gesonderte Abrechnung rechtfertigende Lage und Ausdehnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.1984, 8 C 77/83, BVerwGE 70, 247, juris Rn. 23; Driehaus, a.a.O., § 14 Rn. 24).

  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.05.2016 - 1 Bf 118/14
    Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76/88, BVerwGE 85, 66, juris Rn. 19).
  • OVG Hamburg, 26.11.1981 - Bf II 24/81
  • BVerwG, 17.06.1994 - 8 C 24.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein durch eine Anbaustraße bei

  • BVerwG, 29.09.2015 - 9 B 42.15

    Anbaustraße; Wohnweg; Fußweg; Erreichbarkeit; fußläufige Zugänglichkeit;

  • OVG Hamburg, 13.08.1991 - Bf VI 34/90

    Erschließungsanlage; Bekanntmachung; Verwirkung; Beitragspflicht; Kostenspaltung

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 40.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Begriff des Erschlossensein eines

  • BVerwG, 13.08.1976 - IV C 23.74

    Festlegung des Umfanges von Erschließungsstraßen; Herstellungsmerkmale und

  • BVerwG, 14.12.2010 - 9 B 58.10

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschließung; Erschließungsanlage;

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

  • BVerwG, 10.07.2000 - 4 B 39.00

    Bauen im Außenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang;

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13

    Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung;

  • BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 6.88

    Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit dem Bebauungsplan; Planunterschreitung;

  • BVerwG, 17.06.1994 - 8 C 22.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Zumutbarkeit des Aufwands zur Beseitigung der dem

  • BVerwG, 07.10.1977 - IV C 103.74

    Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

  • BVerwG, 04.06.1993 - 8 C 33.91

    Wegemäßige Erschließung eines Grundstücks als Grundlage für die Erhebung eines

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

  • BVerwG, 26.09.2001 - 11 C 16.00

    Erschließungsteilbeitrag für Straßenentwässerung; Erschließungsanlage;

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 54.85

    Heranziehungsverfahren - Billigkeitserlaß - Vereinbarung - Beitragspflicht -

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

  • BVerwG, 25.02.1977 - IV C 35.74

    Bebaubarkeit als Voraussetzung für das Entstehen eines Erschließungsbeitrags

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 31.90

    Erschließungsbeitrag - Straßenbaubeitrag

  • OVG Hamburg, 28.12.1993 - Bf VI 33/92
  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 B 30.02

    Begriff der "Bebauung" i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

  • BVerwG, 23.04.1997 - 8 B 18.97

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, Nachholung der Entscheidung zur

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 14.71

    Überleitung von Vorschriften und Plänen nach § 173 III 1 BBauG

  • BVerwG, 03.06.2010 - 9 C 3.09

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Anbaustraße; Gemeindegrenze;

  • OVG Hamburg, 14.09.1995 - Bf II 5/93
  • BVerwG, 20.09.1974 - IV C 70.72

    Erschließungsbeitragspflicht und Bestandsschutz; Verlust der Bestimmung als

  • BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 92.87

    Erschließungsbeitragsansprüche - Volle Geltendmachung - Beitragsschuldverhältnis

  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 30.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

  • BVerwG, 07.10.1983 - 8 B 91.83

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Trennung von

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 59.84

    Grundstückskosten - Erschließungsaufwand - Beitragspflicht - Verteilungsmaßstab -

  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 B 74.07

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsbeitragssatzung; Satzung; Merkmale der

  • BVerwG, 22.08.1975 - IV C 11.73

    Begriff der "endgültigen Herstellung" einer Erschließungsanlage; Maßgeblicher

  • BVerwG, 06.05.2008 - 9 B 18.08

    Erschließung; Erschließungslast; Erschließungsanlage; erstmalige Herstellung;

  • BVerwG, 25.01.1985 - 8 C 106.83

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beitragserschließungskosten für eine Straße -

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2023 - 9 LB 225/20

    Anbaubestimmung; Aufpflasterung; Außenbereichsgrundstück; natürliche

    Der Umstand, dass eine Anlage über viele Jahre nicht weitergebaut worden sei, könne zu dem Schluss zwingen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten an einer Erschließungsanlage endgültig beendet worden seien mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als neue, selbständige Erschließungsanlage in Betracht komme (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.11.2016, a. a. O., Rn. 26 und vom 12.5.2016, a. a. O., Rn. 28).

    Das gelte insbesondere dann, wenn eine im Bebauungsplan ausgewiesene Straße nur auf einer kürzeren Strecke angelegt und die verbleibende Reststrecke abweichend von der ursprünglichen Planung für andere als Verkehrszwecke in Anspruch genommen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2016, a. a. O., Rn. 28).

    Grundstücke sind dann durch eine Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn und soweit die Erschließungsanlage ihnen (potentiell) das an Erreichbarkeit (Zugang und/oder Zufahrt) aus dem öffentlichen Straßennetz vermitteln kann, was nach dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 18; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 16).

    Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird daher dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB ) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen ( § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ), oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen ( § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB ) (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N.; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159).

    Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N., vom 23.10.1996 - 8 C 40.95 - juris Rn. 10, vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 14 ff. und vom 20.9.1974 - IV C 70.72 - juris Rn. 10; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 164 m. w. N.; zu Friedhöfen im unbeplanten und beplanten Bereich: Driehaus/Raden, a. a. O., § 23 Rn. 5 und 9).

    Zu den maßstabsbildenden Gebäuden gehören regelmäßig solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15, 20; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 193).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2024 - 9 LC 85/18

    Anbaustraße; Außenbereich; Außenbereichsstraße; Bebauungsplan; Beleuchtung;

    Grundstücke sind dann durch eine zum Anbau bestimmte Straße als Erschließungsanlage i. S. d. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn und soweit die Erschließungsanlage ihnen (potentiell) das an Erreichbarkeit (Zugang und/oder Zufahrt) aus dem öffentlichen Straßennetz vermitteln kann, was nach dem bundesrechtlichen Bebauungsrecht und dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht als Voraussetzung für eine baurechtlich relevante Nutzung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018 - 9 LA 37/18 - juris Rn. 11, 18; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - juris Rn. 16).

    Der Kreis der durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke wird daher dadurch begrenzt, dass nur solche im vorgenannten Sinne erschlossenen Grundstücke darunter fallen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung (in einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB ) festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen ( § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB ), oder für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung zwar nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen ( § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB ) (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N.; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 116; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 159).

    Dies gilt auch dann, wenn Grundstücke im Außenbereich bebaut sind und/oder durch ihre Nutzung Verkehr auslösen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 18 m. w. N., vom 23.10.1996 - 8 C 40.95 - juris Rn. 10, vom 14.2.1986 - 8 C 115.84 - juris Rn. 14 ff. und vom 20.9.1974 - IV C 70.72 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 11.5.2023 - 9 LB 225/20 - juris Rn. 118; HambOVG, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 164 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 30.03.2017 - 3 C 19/16

    Abstrakte Normenkontrolle; Polizeiverordnung; Alkoholverbot; alkoholbedingte

    Ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt zur Nichtigkeit der Polizeiverordnung (OVG Hamburg, Urt. v. 12. Mai 2016 - 1 Bf 118/14 -, juris Rn. 167; VGH BW, Beschl. v. 17. Juli 2012 - 10 S 406/10 -, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Dezember 2000 - 1 L 3256/99 -, juris Rn. 29; Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, zu Art. 80 Rn. 20).
  • OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21

    Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung eines Straßenabschnitts

    Hingegen dienen Mischflächen im Sinne der §§ 49 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG der Mehrfachnutzung durch Fußgänger und sonstige Verkehrsteilnehmer, wenn die Verkehrsfläche - wie hier - grundsätzlich sowohl durch Fußgänger als auch durch Fahrzeuge genutzt werden darf und sie niveaugleich hergestellt worden ist (OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14, juris Rn. 90).

    Dieser Begriff ist wie bei §§ 13, 31 Abs. 2 BauGB auszulegen, weshalb Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, die Grundzüge der Planung nicht berühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76.88, BVerwGE 85, 66, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.3.2000, 4 B 18.00, BauR 2001, 207, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14, juris Rn. 74).

    Mithin stellen die Trummen und ihre Rohrverbindungen keine Gefällerohrleitung (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14, juris Rn. 123) und damit kein Siel (siehe auch § 1 Abs. 4 HmbAbwG), sondern vielmehr einen Straßenablauf i.S.d. § 1 Nr. 5 lit. c) EsG dar.

  • OVG Saarland, 08.06.2022 - 1 B 30/22

    Erschließungsbeitragserhebung: Nichtigkeit einer Ablösungvereinbarung;

    [BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22/92 -, juris Rn. 23 f.; ebenso etwa OVG Hamburg, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 -, juris Rn. 215; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.11.2008 -10 S 21/08 -, juris Rn. 28] Die Frage des treuwidrigen Verhaltens der Gemeinde ist in diesen Fällen, anders ausgedrückt, erst auf der nachgelagerten Ebene des Beitragserlasses nach Maßgabe des § 135 Abs. 5 BauGB zu prüfen, berührt aber die Rechtmäßigkeit der alleine in Streit stehenden Festsetzung eines erschließungsrechtlichen (Vorausleistungs-) Beitrags nicht.

    [BVerwG, Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54/85 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 -, juris Rn. 215].

  • VG Hamburg, 27.03.2020 - 6 E 713/20
    Allerdings bezieht sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 -, juris Rn. 183) auf diese Ausführungen von Lechelt.

    Diese Vorschrift verfügte auch über eine hinreichende Rechtsgrundlage, da § 5 der (reichsrechtlichen) Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - im Folgenden: Bauregelungsverordnung, BauRegVO - ausdrücklich bestimmte, dass weitergehende landesrechtliche Vorschriften unberührt blieben, insbesondere solche, nach denen auch andere als die in § 1 BauRegVO vorgesehenen Baugebiete ausgewiesen werden konnten (offengelassen OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2015 - 2 Bs 258/14 - nv; siehe hierzu auch OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - juris Rn. 177; a.A. Lechelt, aaO., Bd. II, § 10 Rn. 405).

  • VG Hamburg, 17.03.2022 - 6 K 2395/18

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Gleichermaßen mit Bundesrecht unvereinbar und unanwendbar ist der für die Herstellung der sogenannten Straßenentwässerungsleitungen (vgl. den Vermerk vom 24.7.2017, nicht paginiert, Straßenakte), bei denen es sich einesteils um Regenwassersiele handelt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14, juris Rn. 123), eigentlich noch heranzuziehende Einheitssatz nach § 1 Nr. 5 a) Einheitssätze-Verordnung; soweit es sich anderenteils um eine als typische Begleitkosten der Herstellung von offenen Entwässerungseinrichtungen zuzuordnende Grabenverrohrung handelt, ist der heranzuziehende Einheitssatz ebenfalls mit Bundesrecht unvereinbar und unanwendbar.
  • VG Augsburg, 23.07.2020 - Au 2 K 19.636

    Erschließungsbeitrag für einen gegenüber dem Bebauungsplan schmäleren Ausbau

    Auf Grund der vorhandenen und auch planerisch vorgesehenen nur mäßig verdichteten Wohnbebauung stellt die Verringerung der festgesetzten Breite der Verkehrsfläche von 7 m um 3, 20 m auf 3, 80 m über eine Länge von etwa 35 m eine nicht unerhebliche Planunterschreitung dar, führt aber nicht dazu, dass die Anbau straße die ihr zugedachte Erschließungsfunktion nicht mehr erfüllen kann und erscheint daher auf Grund der Umstände des Einzelfalls noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar (s. hierzu z.B. OVG BW, U.v. 20.3.2015 - 2 S 1327/14 - KStZ 2015, 195; U.v. 10.7.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 44 ff.; OVG Hamburg, U.v. 12.5.2016 - 1 Bf 118/14 - ZKF 2016, 286).
  • VG Berlin, 11.05.2017 - 13 L 309.16

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Straße

    Für die Beurteilung der Selbständigkeit einer Erschließungsanlage sind die tatsächlichen Verhältnisse (Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30/94 - OVG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 2016 - 1 Bf 118/14 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 - OVG 5 B 2.14 -, m.w.N.).
  • VG Hamburg, 27.05.2021 - 6 K 4968/15

    Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige

    Es ist aber auch nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass die für Parkflächen modellhaft abgeleiteten Kosten dem Aufwand entsprechen, der für die Herstellung einer Mischfläche i.S.d. Hamburgischen Wegegesetzes, die neben der Verkehrsfläche auch Grün- und Entwässerungsanlagen umfasst (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14, juris Rn. 90 ff.), anfällt.
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