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   OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19   

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https://dejure.org/2021,12764
OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19 (https://dejure.org/2021,12764)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 1 Bf 492/19 (https://dejure.org/2021,12764)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 1 Bf 492/19 (https://dejure.org/2021,12764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 AEUV, § 56b EUV 651/2014, § 3 Abs 1 BImSchG, § 22 Abs 1 BImSchG
    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Errichtung der Infrastruktur für ein Containerterminal im Hamburger Hafen genehmigt wird

  • VG Hamburg PDF

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter Instanz erfolglos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter Instanz erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Eine Planrechtfertigung ist für luftrechtliche Vorhaben auch dann erforderlich, wenn diese unmittelbar privatnütziger Natur sind (vgl. ausführlich OVG Hamburg, Urteil vom 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 150 ff., und nachgehend BVerwG, Urteil vom 26.4.2007, 4 C 12/05, BVerwGE 128, 358 ff. [Airbus PFB 2000], juris Rn. 40 ff.; vgl. zum Wasserrecht OVG Hamburg, Urteil vom 12.5.2021, 1 Bf 492/19 [Eurogate], juris Rn. 92).

    Sie beschränkt sich damit auf jene Fälle, in denen das Vorhaben objektiv nicht mehr realisierbar ist (OVG Hamburg, Urteil vom 12.5.2021, 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; OVG Bremen, Urteil vom 2.11.2021, 1 LC 107/19, juris Rn. 27).

    Die Verwirklichung des Vorhabens darf aus diesen Gründen realistischerweise nicht mehr zu erwarten sein (OVG Hamburg, Urteil vom 12.5.2021, 1 Bf 492/19, juris Rn. 231).

    Der Erhalt dieser besonderen Attraktivität des Luftfahrtstandorts Hamburg (vgl. entsprechend zum Hafen OVG Hamburg, Urteil vom 12.5.2021, 1 Bf 492/19, juris Rn. 232) bedarf damit bis auf Weiteres der planfestgestellten Anlage.

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 22 B 21.860

    Fortsetzungsfeststellungs- und Anfechtungsklage einer

    In der bisher zu § 9a Abs. 2 WEG ergangenen Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche - wie sie die Klägerin hier geltend machen will - im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum nunmehr der Eigentümergemeinschaft zustehen bzw. von ihr ausgeübt werden können (vgl. VGH BW, B.v. 24.2.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 47; vgl. auch Abramenko in Jennißen, WEG, 7. Auflage 2021, § 9a Rn. 84; ferner BGH, U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 14).

    Vorliegend geht das Vorbringen der Klägerin jedenfalls auch dahin, dass es durch den Betrieb der Beigeladenen, dessen Grundlage die streitgegenständlichen Erlaubnisse (z.T. gewesen) sind, zu Beeinträchtigungen auch des gemeinschaftlichen Eigentums - etwa durch Lärm - kommt bzw. gekommen ist (vgl. zur Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen [auch] des gemeinschaftlichen Eigentums OVG Hamburg, U.v. 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 47 a.E.; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 94 a.E.; zur früheren Rechtslage BVerwG, U.v. 10.4.2019 - 9 A 24.18 - BVerwGE 165, 192 - juris Rn. 16).

  • OVG Bremen, 02.11.2021 - 1 LC 107/19

    Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 betreffend den Neubau

    a) Ein Planfeststellungsbeschluss wird funktionslos und damit rechtlich obsolet, wenn seine Realisierbarkeit nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 26.02.1996 - 11 VR 33.95, juris Rn. 29 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 - 7 A 1.94, juris Rn. 24 f. m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.05.2021 - 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; OVG Hamburg, Urt. v. 04.06.2020 - 1 E 1/19.P, juris Rn. 63; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37).

    Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit reichen für die Annahme eines solchen unüberwindlichen Hindernisses allerdings nicht aus (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03, juris Rn. 34 (für Bebauungspläne); OVG Hamburg, Urt. v. 12.05.2021 - 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2010 - 12 A 1193/08, juris Rn. 68).

    Die Verhältnisse müssen vielmehr einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung des Vorhabens realistischerweise nicht mehr erwarten lässt (OVG Hamburg, Urt. v. 12.05.2021 - 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; Sächs. OVG, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 320/17, juris Rn. 78).

    Sowohl dieser Zustand als auch seine Auswirkungen auf die Verwirklichung des Vorhabens müssen erkennbar sein, so dass sich kein Vertrauen auf die Verwirklichung mehr bilden kann (BVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10, juris Rn. 10 m.w.N. (für Bebauungspläne); OVG Hamburg, Urt. v. 12.05.2021 - 1 Bf 492/19, juris Rn. 231; Sächs. OVG, Urt. v. 17.08.2018 - 1 A 320/17, juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 04.11.2010 - 12 A 1193/08, juris Rn. 68; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. 2018, § 77 Rn. 7).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.196

    Rechtsschutz für Wohnungseigentümergemeinschaft gegen vorläufige

    In der bisher zu § 9a Abs. 2 WEG ergangenen Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche - wie sie die Klägerin hier geltend machen will - im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum nunmehr der Eigentümergemeinschaft zustehen bzw. von ihr ausgeübt werden können (vgl. VGH BW, B.v. 24.2.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 47; vgl. auch Abramenko in Jennißen, WEG, 7. Auflage 2021, § 9a Rn. 84; ferner BGH, U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 14).

    Vorliegend geht das Vorbringen der Klägerin jedenfalls auch dahin, dass es durch den Betrieb der Beigeladenen, dessen Grundlage (zunächst) die streitgegenständliche Erlaubnis gewesen ist, zu Beeinträchtigungen auch des gemeinschaftlichen Eigentums - etwa durch Lärm - gekommen ist (vgl. zur Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen [auch] des gemeinschaftlichen Eigentums OVG Hamburg, U.v. 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 47 a.E.; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 94 a.E.; zur früheren Rechtslage BVerwG, U.v. 10.4.2019 - 9 A 24.18 - BVerwGE 165, 192 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 10.03.2022 - 22 B 19.197

    Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen für

    In der bisher zu § 9a Abs. 2 WEG ergangenen Rechtsprechung und Literatur wird angenommen, dass öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche - wie sie die Klägerin hier geltend machen will - im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum nunmehr der Eigentümergemeinschaft zustehen bzw. von ihr ausgeübt werden können (vgl. VGH BW, B.v. 24.2.2021 - 3 S 2373/20 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 47; vgl. auch Abramenko in Jennißen, WEG, 7. Auflage 2021 - § 9a Rn. 84; ferner BGH, U.v. 1.10.2021 - V ZR 48/21 - juris Rn. 14).

    Vorliegend geht das Vorbringen der Klägerin jedenfalls auch dahin, dass es durch den Betrieb des Beigeladenen, dessen Grundlage u.a. die streitgegenständlichen Bescheide gewesen sind, zu Beeinträchtigungen auch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Immissionen gekommen ist (vgl. zur Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen [auch] des gemeinschaftlichen Eigentums OVG Hamburg, U.v. 12.5.2021 - 1 Bf 492/19 - juris Rn. 47 a.E.; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 9a Rn. 94 a.E.; zur früheren Rechtslage BVerwG, U.v. 10.4.2019 - 9 A 24.18 - BVerwGE 165, 192 - juris Rn. 16).

  • VG Hamburg, 25.04.2022 - 11 K 3242/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Auftoppens von Containerbrücken im Hamburger Hafen

    Der Planfeststellungsbeschluss zu dieser sogenannten "Westerweiterung ..." ist Gegenstand von derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Nachbarklagen (siehe dazu VG Hamburg, Urt. v. 5.6.2019, 7 K 7639/16, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19, juris).
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