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   OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12   

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OVG Hamburg, 13.05.2015 - 4 Bf 226/12 (https://dejure.org/2015,10358)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 4 Bf 226/12 (https://dejure.org/2015,10358)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 (https://dejure.org/2015,10358)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • hamburg.de PDF
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; § 4 Abs. 2 HmbPolDVG

  • Justiz Hamburg

    Ausweisung sog. Gefahrengebiete durch die Polizei; Identitätsfeststellungen und Inaugenscheinnahme mitgeführter Gegenstände; rechtsstaatliche Anforderungen an Ermächtigungsgrundlage; Relevanz von Verwaltungsvorschriften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung der Polizei zur zeitlich unbeschränkter Ausweisung sog. Gefahrengebiete bei Vorliegen von konkreten Lageerkenntnissen; Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit bzgl. Ermächtigung des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F.; ...

  • Justiz Hamburg PDF

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hält die gesetzliche Grundlage für die Ausweisung von Gefahrengebieten in Hamburg für verfassungswidrig. Dies geht aus einem heute verkündeten Urteil des Gerichts hervor.

  • doev.de PDF

    Ausweisung sog. Gefahrengebiete durch die Polizei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermächtigung der Polizei zur zeitlich unbeschränkter Ausweisung sog. Gefahrengebiete bei Vorliegen von konkreten Lageerkenntnissen; Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit bzgl. Ermächtigung des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F.; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Gefahrengebiete verfassungswidrig

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Gefahr für Gefahrengebiete

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hamburger Gefahrengebiete

  • archive.is (Pressebericht, 13.05.2015)

    Hamburger Gefahrengebiete verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefahrengebiete verfassungswidrig?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsgrundlage der Gefahrengebiete in Hamburg ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsgrundlage der Gefahrengebiete in Hamburg ist verfassungswidrig

  • taz.de (Pressebericht, 13.05.2015)

    Hamburger Gefahrengebiete: Links sein ist kein Grund für Kontrolle

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.04.2015)

    Zweifel an Gefahrengebieten

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG; §§ 43, 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; PolG
    Rechtmäßigkeit polizeirechtlicher Maßnahmen in einem "Gefahrengebiet"

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rückgaberecht bei Nichtgefallen

  • blogspot.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Gefahrengebiete-Entscheidung des Hamburger OVG: Eine (un-) erfreuliche Kompetenzüberschreitung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 695
  • DÖV 2015, 804
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    (a) Bei den in § 22 Abs. 1a BPolG vorgesehenen Maßnahmen des kurzzeitigen Anhaltens, Befragens und Verlangens, mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen, handelt es sich um Eingriffe von geringer Intensität (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. März 2014 - 7 A 11202/13 -, juris, Rn. 29; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00, Vf. 8-VIII-00 -, juris, Rn. 114; jeweils zur Identitätskontrolle; vgl. auch Gnüchtel, NVwZ 2013, 980 [983], demzufolge die Eingriffsintensität der Maßnahme nach § 22 Abs. 1a BPolG auf geringerer Stufe als die Identitätsfeststellung anzusiedeln sei; a.A. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 71, zur Identitätsfeststellung; VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2/98 -, juris, Rn. 81; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E Rn. 376).

    Etwas anderes gilt hingegen, wenn nicht die erhobenen (und gegebenenfalls überprüften) Daten die Grundlage für Folgeeingriffe bilden, sondern beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene zur Fahndung ausgeschrieben war, und die an sich mit geringer Eingriffsintensität in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung versehene Datenerhebung allein dazu führt, dass der Betroffene auffällig wird (in diese Richtung differenzierend auch BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, u.a. -, BVerfGE 120, 378 [403 f.], = juris, Rn. 82, Kennzeichenerfassung zum Zweck, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen; a.A. wohl HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 72).

    Hinzu kommt weiter, dass auch der Verdachtslosigkeit des Eingriffs, die im Zusammenwirken mit einer großen Streubreite grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [354 f.] = juris, Rn. 117), bei Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BPolG eine andere Qualität zukommt als bei sonstigen präventiven oder repressiven polizeilichen (Vorfeld-)Maßnahmen (zu letzterem vgl. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 48; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 [377 f.] = juris, Rn. 122 ff.).

    Neben der eindeutigen Bestimmung von Anlass und Zweck der Norm enthält diese - soweit dies bereichsspezifisch bei einer anlasslosen Kontrollbefugnis strukturell möglich ist - auch handlungsbegrenzende Tatbestandsmerkmale, indem die Maßnahmen nach § 22 Abs. 1a BPolG nur in Zügen und Bahnhöfen erfolgen dürfen, bei denen aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung angenommen werden kann, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden (vgl. dazu jeweils zur Bedeutung der Lageabhängigkeit bei der sog. Schleierfahndung VerfGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2/98 -, juris, Rn. 117 ff.; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 213; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 - Vf. 69-VI-04 -, juris, Rn. 34; a.A. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 53 f., zur Identitätsfeststellung).

    Der hiergegen erhobene Einwand, die Polizei bestimme die näheren Voraussetzungen des Eingriffs selbst und führe das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen selbst herbei (vgl. HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 53 f., zur Identitätsfeststellung), greift nicht durch.

    Dass eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle aufgrund der einfließenden Einschätzungen inhaltslos wäre (so HambOVG, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12 -, juris, Rn. 54., zur Identitätsfeststellung), ist nicht ersichtlich.

  • OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21

    Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem "gefährlichen Ort" auf St. Pauli

    Soweit die Beklagte als Konsequenz aus dem Urteil des Senats vom 13. Mai 2015 ( 4 Bf 226/12 , juris) zur Verfassungswidrigkeit von Identitätsfeststellungen in sogenannten Gefahrengebieten nach § 4 Abs. 2 PolDVG a. F. nunmehr "gefährliche Orte" im Sinne § 4 Abs. 1 Nr. 2a) PolDVG a. F. einrichte und anlasslose Kontrollen auf der Grundlage dieser Norm durchführe, seien die ihm gegenüber angeordneten Identitätsfeststellungen rechtswidrig erfolgt.

    Das durch den Kläger herangezogene Urteil des Senats vom13. Mai 2015 ( 4 Bf 226/12 , juris) zu den Gefahrengebieten nach § 4 Abs. 2 PolDVG a. F. könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, insbesondere seien die Grenzen des "gefährlichen Ortes PK 15 BtM" enger als die Grenzen des auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG a. F. eingerichteten Gefahrengebiets "BtM-Kriminalität St. Pauli".

    Soweit der Senat die Eingriffsintensität der einfachen Identitätsfeststellung in seinem Urteil vom 13. Mai 2015 als erheblich beurteilt hat ( 4 Bf 226/12 , NVwz-RR 2015, 695 ff.; juris Rn. 71), ist diese zu einer Identitätsfeststellung in einem Gefahrengebiet - für dessen Einrichtung es lediglich "konkreter Lageerkenntnisse" bedurfte - nach § 4 Abs. 2 PolDVG a. F. ergangene Rechtsprechung nicht auf die vorliegend zu beurteilende Identitätsfeststellung aus Anlass eines tatsachenbasierten Gefahrenverdachts übertragbar.

    Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 122 ff., m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, 4 Bf 226/12 , juris Rn. 45 ff.; Urt. v. 4.6.2009, 4 Bf 213/07, juris Rn. 67 f.).

    In dieser Anknüpfung an bestimmte, gerichtlich überprüfbare Tatsachen liegt auch der entscheidende Unterschied zur Einrichtung von Gefahrengebieten nach § 4 Abs. 2 PolDVG a. F., bei denen lediglich Lageerkenntnisse berücksichtigt wurden, die weiterhin einer polizeilichen Bewertung im Einzelfall unterlagen (zu dem insoweit gegebenen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vgl. ausführlich: OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, 4 Bf 226/12 , NVwZ-RR 2015, 695 ff., juris Rn. 51 ff.).

    Die hierdurch der Beklagten eröffnete Möglichkeit, selbst die näheren Voraussetzungen des Eingriffs zu bestimmen, begründete unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit den Verfassungsverstoß, da die Normierung der Eingriffsvoraussetzungen die originäre Aufgabe des Gesetzgebers ist ( OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, 4 Bf 226/12 , juris Rn. 54 ).

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 20 K 1515/17

    Zur Rechtswidrigkeit von anlasslosen polizeilichen Identitätsfeststellungen an

    Insbesondere sind mehrere der Erwägungen, aus denen heraus das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Jahre 2015 (Urt. v. 13.5.2015, 4 Bf 226/12, juris) die Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 1 PolDVG a. F. für verfassungswidrig erachtet hat, auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) PolDVG a. F. übertragbar.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Vorschrift u.a. deshalb als verfassungswidrig - nämlich unverhältnismäßig im engeren Sinne - angesehen, weil diese auf tatbestandlicher Seite keine besondere Nähe des Maßnahmeadressaten zu der von dem Gebiet ausgehenden Gefahr voraussetze und daher die Bestimmung der in Anspruch zu nehmenden Personen der freien Einschätzung der handelnden Polizeibeamten überlasse (OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, a.a.O., Rn. 79).

    Dabei ist das Oberverwaltungsgericht zurecht davon ausgegangen, dass auch eine "einfache" Identitätsfeststellung, die allein an die Anwesenheit an einem Ort anknüpft, im Einzelfall eine erhebliche Eingriffsintensität aufweisen kann (OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, a.a.O., Rn. 71; instruktiv Tomerius, DVBl. 2017, 1399, 1403 ff.; a. A. insoweit - in Bezug auf die Parallelvorschriften zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) PolDVG a. F. in den Polizeigesetzen der jeweiligen Länder - VGH München, Beschl. v. 8.3.2012, 10 C 12.141, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.3.2010, 11 PA 191/09, juris, Rn. 6; VG Berlin, Urt. v. 15.9.2017, 1 K 229.16, juris, Rn. 18 f.).

    Dies gilt insbesondere in Bezug auf Personen, die an einem solchen Ort oder in dessen Nähe wohnen oder arbeiten bzw. bestimmten Zielgruppen angehören, gegen die sich die entsprechenden Kontrollen nach der polizeilichen Praxis weit überwiegend richten, auch da die entsprechenden Maßnahmen insoweit - gerade für letztere Personen - eine besonders stigmatisierende Wirkung entfalten können (OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, a.a.O., Rn. 71; Tomerius, DVBl. 2017, 1399, 1403 ff.).

    § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) PolDVG a. F. unterscheidet sich insoweit maßgeblich von § 4 Abs. 2 Satz 1 PolDVG a. F., dessen Verfassungswidrigkeit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bereits daraus abgeleitet hat, dass die geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit verstießen (OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, a.a.O., Rn. 45 ff.).

    Die dortige Anknüpfung an die Ausweisung eines ganzen Gebiets als Gefahrengebiet auf der alleinigen Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse ermögliche es der Polizei als Normadressaten, das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung selbst herbeizuführen (hierzu sowie zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 13.5.2015, a.a.O., Rn. 52 ff.).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Im Bereich von Vorfeldermittlungen und bei Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge sind die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz wegen des hohen Risikos einer Fehlprognose besonders hoch (vgl. BVerfGE 110, 33/56; 113, 348/377 f.; OVG Hamburg vom 13.5.2015 - 4 Bf 226/12 - juris Rn. 48).
  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 229.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

    Insbesondere ist die Regelung nicht vergleichbar mit der Ausweisung sog. Gefahrengebiete gemäß § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei - HmbPolDVG - a.F., die nach einer Entscheidung des OVG Hamburg verfassungswidrig war (OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12, juris).
  • VG Berlin, 15.09.2017 - 1 K 759.16

    Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung und einer körperlichen Durchsuchung;

    Insbesondere ist die Regelung nicht vergleichbar mit der Ausweisung sog. Gefahrengebiete gemäß § 4 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei - HmbPolDVG - a.F., die nach einer Entscheidung des OVG Hamburg verfassungswidrig war (OVG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 - 4 Bf 226/12, juris).
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