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   OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18.Z   

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https://dejure.org/2019,2295
OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18.Z (https://dejure.org/2019,2295)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2019 - 2 Bf 176/18.Z (https://dejure.org/2019,2295)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - 2 Bf 176/18.Z (https://dejure.org/2019,2295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 113 Abs 1 S 1 VwGO
    Nachbarklage gegen ein geplantes Fitnessstudio; inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung, Verletzung von Nachbarrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 640
  • ZfBR 2019, 389
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 08.11.2010 - 4 B 43.10

    Beurteilungszeitpunkt für Drittschutz; Wirkkraft der Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Schließlich hat das Verwaltungsgericht - wie seine Ausführungen auf Seite 13 f. des Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2010 (BauR 2011, 499, juris Rn. 9) belegen - richtig erkannt, dass bei der Anfechtung von Baugenehmigungen durch Nachbarn grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist, aber nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn auswirken.

    Aus der Sicht der Beigeladenen könnte dagegen der Rechtsgedanke sprechen, dass die erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine Rechtsposition vermittele, die sich bei der Anfechtung der Baugenehmigung durch einen Dritten gegenüber Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetze, die während des Rechtsbehelfsverfahrens einträten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.2010, BauR 2011, 499, juris Rn. 9).

    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.11.2010, a.a.O., Rn. 9; Urt. v. 13.12.2007, BVerwGE 130, 113, Rn. 13) und des beschließenden Senats (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, ZUR 2017, 113, juris Rn. 31) davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beurteilt.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 4 B 32.06

    Möglichkeit der Herstellung der zunächst fehlenden Bestimmtheit eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Zwar ist es richtig, dass eine Behörde befugt ist, durch mündliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nachträglich herzustellen, indem sie die Regelung präzisiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 21.6.2006, NVwZ-RR 2006, 589, juris Rn. 1).

    Die Beigeladenen machen geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 (NVwZ-RR 2006, 589, juris Rn. 1) ab, weil es nicht den darin enthaltenen Rechtssatz beachtet habe, dass eine Behörde befugt sei, einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren durch eine nachträgliche Klarstellung zu heilen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2018 - 10 B 163/18

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Eine Baugenehmigung verletzt daher den Nachbarn in seinen Rechten, wenn aufgrund ihrer inhaltlichen Unbestimmtheit nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 28.3.2018, 10 B 163/18, juris Rn. 26 f.; OVG Koblenz, Urt. v. 18.1.2018, 1 A 11459/17, juris Rn. 38; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Vorb.

    d) Ebenso wenig ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus dem Einwand der Beigeladenen, ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet sei, sei zwar am genehmigten Nutzungsumfang zu messen, dabei sei aber nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen (so OVG Münster, Beschl. v. 28.3.2018, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Denn hierbei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 23.6.2010, BImSchG-Rspr § 67 Nr. 41, juris Rn. 20 ff. unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, BVerwGE 129, 209, juris Rn. 14, 20).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.11.2010, a.a.O., Rn. 9; Urt. v. 13.12.2007, BVerwGE 130, 113, Rn. 13) und des beschließenden Senats (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, ZUR 2017, 113, juris Rn. 31) davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beurteilt.
  • BVerwG, 31.07.2014 - 2 B 20.14

    Polygraphietest; Kontrollfragenverfahren; Ungeeignetheit des Beweismittels;

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - vermeintliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, NVwZ-RR 2014, 887, juris Rn. 14; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2010, 2 Bf 428/08.Z, n.v.; v. 10.12.1997, Bf I 76/97, juris Rn. 8).
  • OVG Hamburg, 24.08.2016 - 2 Bs 113/16

    Folgeunterkunft am Björnsonweg darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.11.2010, a.a.O., Rn. 9; Urt. v. 13.12.2007, BVerwGE 130, 113, Rn. 13) und des beschließenden Senats (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, ZUR 2017, 113, juris Rn. 31) davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beurteilt.
  • OVG Hamburg, 10.12.1997 - Bf I 76/97
    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - vermeintliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der ersten Instanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014, NVwZ-RR 2014, 887, juris Rn. 14; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 4.1.2010, 2 Bf 428/08.Z, n.v.; v. 10.12.1997, Bf I 76/97, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Das Verwaltungsgericht ist vielmehr der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts richten (siehe BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, BVerwGE 143, 222, juris Rn. 15; v. 15.2.1990, BVerwGE 84, 335, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 35.87

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Begriff des "Altöls";

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.01.2019 - 2 Bf 176/18
    Die Widerspruchsbehörde kann also in den Gründen eines Dritt-Widerspruchsbescheids insbesondere eine Aussage treffen, die als inhaltliche Klarstellung oder Bestätigung des ursprünglichen Verwaltungsakts zu verstehen ist (siehe BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, BVerwGE 84, 220, juris Rn. 26).
  • OVG Hamburg, 02.09.2011 - 2 Bs 136/11

    Eine Baugenehmigung ist unbestimmt und rechtswidrig, wenn sie nicht erkennen

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

  • BVerwG, 26.03.2015 - 7 C 17.12

    Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Systembetreiber; Verkaufsverpackungen

  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.01.2018 - 1 A 11459/17

    Grenzabstand nach § 8 Abs. 8 S. 2 und Abs. 9 BauO RP - Verschattung des

  • OVG Hamburg, 23.01.2024 - 2 Bf 213/23

    Festsetzung eines Sanierungsausgleichsbetrages; Schätzungsspielraum der Gemeinde

    Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z, NordÖR 2019, 184, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 08.11.2021 - 2 Bf 448/18

    Baulast für Stellplätze; Nichtigkeitsfeststellungsklage; Verzichtsverpflichtung

    Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgebietes und auch den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z, NordÖR 2019, 184, juris Rn. 50 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2020 - 1 ME 103/19

    Abwehrrecht, nachbarliches; Bankfiliale; Baugenehmigung; Beurteilungspegel;

    Hiernach liegt eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und aufgrund des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (so auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 2 Bf 176/18.Z -, juris Rn. 44; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.4.2018 - 3 LB 133/08 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 73 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rspr.).
  • OVG Sachsen, 16.01.2023 - 6 A 949/20

    Erkennungsdienstliche Anordnung; Anfertigung eines Spezialbildes; hinreichende

    Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine nachträgliche Änderung der Sachlage, die zu Lasten des Betroffenen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Januar 2019 - 2 Bf 176/18.Z -, juris Rn. 54; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 20 ff.).
  • VG Neustadt, 03.02.2020 - 5 K 935/19

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Aufstellen von Zelten mit Bestuhlung auf

    Diese Erklärung durfte die Kammer berücksichtigen, denn eine Behörde ist befugt, durch verbindliche mündliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nachträglich herzustellen, indem sie die Regelung präzisiert (s. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32/06 -, NVwZ-RR 2006, 589; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 2 Bf 176/18.Z -, juris).
  • OVG Hamburg, 10.01.2023 - 2 Bf 134/22

    Straßenanlieger haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige

    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z, NordÖR 2019, 184, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 22.06.2020 - RN 7 K 17.1384

    Erfolgreiche Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Daher genügt es für die Begründetheit der Anfechtungsklage, wenn für eine Verletzung der Schutzpflicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. des Gebots der Rücksichtnahme festgestellt wird, dass für den Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen bzw. unzumutbare Auswirkungen durch das Vorhaben nicht auszuschließen sind (vgl. Leitsatz 3 des OVG Hamburg, B.v. 14.1.2019 - 2 Bf 176/18.Z - juris).
  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 3 K 1028/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Danach ist eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung schon dann gerechtfertigt, wenn etwaige bestehende Unsicherheiten einer abschließenden Klärung zugeführt werden (vgl. insoweit auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 2 BF 176/18.Z -, juris).
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