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   OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21   

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OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21 (https://dejure.org/2021,11854)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2021 - 5 Bs 67/21 (https://dejure.org/2021,11854)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2021 - 5 Bs 67/21 (https://dejure.org/2021,11854)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 CoronaVV HA, § 10b Abs 1 S 1 CoronaVV HA, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Freien für Spaziergänger und Jogger in Zeiten der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes im Freien in bestimmten Gebieten Hamburgs zu bestimmten Zeiten für Spaziergänger und Jogger zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus; Zumutbarkeit der Anordnung der distanzunabhängigen Maskenpflicht als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1. Das in bestimmten Gebieten Hamburgs zu bestimmten Zeiten (für Spaziergänger ebenso wie für Jogger) geltende Gebot, im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, dürfte selbst im Fall eines eher geringen Nutzens für den Corona-Infektionsschutz geeignet, erforderlich und ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Um dieses Ziel zu erreichen, zielt der Verordnungsgeber darauf ab, die Kontakte in der Bevölkerung zu reduzieren, im Falle von Kontakten das Ansteckungsrisiko zu verringern und damit das Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. ausführlich: Begründung zur Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020, HmbGVBl. S. 603 ff.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn.26).

    Dieser Einschätzungsspielraum stand dem Verordnungsgeber auch im Rahmen der "zweiten Welle" (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28) und steht ihm gegenwärtig im Rahmen der "dritten Welle" wegen der weiterhin bestehenden komplexen Gefahrenlage, einer weiterhin unzureichenden Tatsachengrundlage über die genauen Infektionsquellen und der noch nicht abschätzbaren Folgen der Virusvarianten auf das Infektionsgeschehen und die Krankheitsverläufe zu (vgl. www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Virusvariante.html - Stand 6. April 2021; OVG Münster, Beschl. v. 19.3.2021, 13 B 252/21.NE, juris Rn. 32 f.).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht - auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes - ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass er während des Laufens/Joggens der nach § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 - 33, 35 - 37, 48 - 51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, derzeit in der Fassung vom 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173) angeordneten Maskenpflicht nicht nachkommt, ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    b) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 37; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 39, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    b) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht - auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes - ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.2933

    Ausgangsbeschränkungen in Bayern wegen Corona

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Denn im Rahmen der vorliegenden gefahrenabwehrrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es maßgeblich auf die aktuelle Gefährdungssituation in der jeweiligen Pandemiesituation und die dazu vorhandenen Erkenntnisse an (vgl. zur Erforderlichkeit von Ausgangsbeschränkungen: OVG Bautzen, Beschl. v. 4.3.2021, 3 B 26/21, juris Rn. 48; VGH München, Beschl. v. 12.1.2021, 20 NE 20.2933, juris Rn. 42 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 38) und nicht darauf, ob in der Vergangenheit alles unternommen wurde, um die Tatsachengrundlage zu verbessern.
  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21

    Corona-Pandemie; Außervollzugsetzung einer nächtlichen Ausgangssperre sowie einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Denn im Rahmen der vorliegenden gefahrenabwehrrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es maßgeblich auf die aktuelle Gefährdungssituation in der jeweiligen Pandemiesituation und die dazu vorhandenen Erkenntnisse an (vgl. zur Erforderlichkeit von Ausgangsbeschränkungen: OVG Bautzen, Beschl. v. 4.3.2021, 3 B 26/21, juris Rn. 48; VGH München, Beschl. v. 12.1.2021, 20 NE 20.2933, juris Rn. 42 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 38) und nicht darauf, ob in der Vergangenheit alles unternommen wurde, um die Tatsachengrundlage zu verbessern.
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Sachgründe für eine Differenzierung können sich nicht nur aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der betroffenen Tätigkeit, sondern auch aus sonstigen relevanten Belangen, wie der Relevanz der jeweiligen Tätigkeit für das öffentliche Leben, ergeben (OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1707/20.NE, juris Rn. 105; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1707/20

    Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Sachgründe für eine Differenzierung können sich nicht nur aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der betroffenen Tätigkeit, sondern auch aus sonstigen relevanten Belangen, wie der Relevanz der jeweiligen Tätigkeit für das öffentliche Leben, ergeben (OVG Münster, Beschl. v. 23.12.2020, 13 B 1707/20.NE, juris Rn. 105; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 36).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers entspricht eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle der verordnungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 MN 479/20, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; BayVerfGH, Entscheidung v. 21.10.2020, Vf. 26-VII-20, juris Rn. 24).
  • OVG Hamburg, 21.07.2020 - 5 Bs 86/20

    Corona - Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht beim Besuch von Verkaufsstellen

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Die Regelung greift zwar in seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) ein und hat nicht nur Bagatellcharakter (vgl. Beschluss des Senats v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20, juris).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • OVG Thüringen, 09.03.2021 - 3 EN 105/21

    Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 13 B 1731/20

    Antrag des Betreibers eines Fitnessstudios auf vorläufige Außervollzugsetzung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2021 - 13 B 252/21

    Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

  • OVG Hamburg, 18.09.2006 - 3 Bs 298/05

    1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten

  • VG Hamburg, 12.11.2021 - 3 E 4690/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Maskenpflicht auf Wochenmärkten für geimpfte

    a) Die Vorschriften der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stellen eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Maskenpflicht dar (vgl. allgemein in Bezug auf eine Maskenpflicht im Freien: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat bereits mehrfach ausgeführt, dass die in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum bestehende Verpflichtung zum Tragen einer Maske einem legitimen Zweck, nämlich der Bekämpfung der Corona-Pandemie (vgl. § 1 Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO), dient und die Maßnahme auch geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. hierzu etwa Beschl. v. 11.5.2020, 9 E 1919/20, juris Rn. 30 ff.; siehe auch Beschl. v. 10.11.2020, 3 E 4605/20, BA S. 7 ff.; Beschl. v. 27.4.2020, 10 E 1784/20, BA S. 6 ff. - beide veröffentlicht auf der Homepage des VG Hamburg unter "Aktuelles"; siehe ferner eingehend OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 21 ff.; Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20, juris Rn. 12 ff.).

    Dabei verfügt der Normgeber grundsätzlich über einen prognostischen Einschätzungsspielraum bei der Eignungsbeurteilung (Maunz/Dürig, a.a.O., Rn. 122 m.w.N.), wobei ihm bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten (und der erforderlichen und angemessenen) Maßnahmen zusteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 23).

    Zwar mag die Wahrscheinlichkeit einer Virusübertragung im Außenbereich bei Wahrung des Mindestabstands von 1, 5 m aufgrund der Luftbewegung gering sein (vgl. dazu näher OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 27).

    Insofern liegt der Maskenpflicht auf Wochenmärkten die nachvollziehbare Erwägung zugrunde, dass die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus dort deutlich erhöht ist (vor diesem Hintergrund die Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht auf Wochenmärkten nach niedersächsischem Landesrecht bejahend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.7.2021, 13 MN 342/21, juris Rn. 25; vgl. zur Maskenpflicht auf besonders frequentierten öffentlichen Wegen: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 24 ff.).

    Folglich kommt die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien dann in Betracht, wenn der Verordnungsgeber annehmen darf, dass die an sich nach der Verordnung vorgesehenen Abstände aufgrund eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 30).

    Der Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit hat zwar nicht nur Bagatellcharakter (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 37).

  • VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.9.2010, 1 BvR 1789/10, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, juris Rn. 49; für einen weiten Beurteilungsspielraum bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21 juris Rn. 23).

    Die Antragsgegnerin hat mit der Hamburgischen SARS-CoV Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Corona-Krise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirkt (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 39 f. m.w.N.).

    der Vergangenheit alles unternommen wurde, um die Tatsachengrundlage zu verbessern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 13.04.2022 - 5 E 1581/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die sog. Hotspot-Regelung

    Auch dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zufolge wird durch das Tragen von Masken ein Beitrag zur Vermeidung der ungehinderten Verbreitung des Coronavirus geleistet (Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, zuletzt abgerufen am 29.3.2022; vgl. sogar zur Eignung des Gebots, in bestimmten Gebieten im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 24).
  • VerfGH Bayern, 29.03.2022 - 48-VII-21

    Unsubstantiierte Popularklage gegen die Achte Bayerische

    Der Verordnungsgeber musste dieser Auffassung nicht folgen, vielmehr wäre es Aufgabe des Antragstellers gewesen, sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen, die diese nicht weiter belegte Annahme des Antragstellers sämtlich nicht teilen (vgl. z. B. BVerfG vom 19.11.2021 NJW 2022, 139 Rn. 193 ff.; vom 25.1.2022 - 1 BvR 159/22 - juris; BayVGH vom 20.7.2021 - 25 NE 21.1814 - juris Rn. 22 ff.; OVG Hamburg vom 14.4.2021 - 5 Bs 67/21 - juris Rn. 49; OVG NW vom 14.1.2022 - 13 B 33/22.NE - juris Rn. 32 ff., in Rn. 42 ausdrücklich gegen das vom Antragsteller zitierte AG Garmisch-Partenkirchen vom 5.8.2021 (2 Cs 12 Js 47757/20 - juris), das er nur für seine These heranzieht, "ebenso hätte man das Tragen von roten Schaumgumminasen verfügen können").
  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 17 E 2904/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen bestimmte Ausführungen im

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris, Rn. 13).
  • VG Hamburg, 13.10.2021 - 17 E 4098/21

    Zur Rechtmäßigkeit des für bestimmte Angebote mit Publikumsverkehr zugelassenen

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 17.06.2021 - 2 E 2452/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Betriebsuntersagung ("Sperrstunde") für die

    a) Der Zweck, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen, indem Kontakte reduziert und im Falle von Kontakten die Ansteckungsrisiken verringert werden, um das Infektionsgeschehen einzudämmen, ist legitim (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.4.2021, 5 Bs 54/21, BA S. 7, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996640/d9be668564be4f63f2a13f9961ad9a59/data/5bs54-21.pdf; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 30.03.2022 - 21 E 1211/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in

    Auch dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zufolge wird durch das Tragen von Masken ein Beitrag zur Vermeidung der ungehinderten Verbreitung des Coronavirus geleistet (Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html, zuletzt abgerufen am 29.3.2020; vgl. sogar zur Eignung des Gebots, in bestimmten Gebieten im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris, Rn. 24).
  • VG Hamburg, 26.10.2021 - 5 E 4373/21

    Zur einreisebedingten Absonderungspflicht eines Kleinkindes nach Aufenthalt in

    Dem Verordnungsgeber ist bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zuzubilligen (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21, juris Rn. 23 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2021, 3 E 3618/21, juris Rn. 18).
  • VG Hamburg, 07.10.2021 - 5 E 3787/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kontaktdaten zum Zweck der behördlichen

    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.9.2010, 1 BvR 1789/10, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, juris Rn. 49; für einen weiten Beurteilungsspielraum bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 5 Bs 67/21 juris Rn. 23).
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