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   OVG Hamburg, 14.05.2020 - 5 Bs 77/20   

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OVG Hamburg, 14.05.2020 - 5 Bs 77/20 (https://dejure.org/2020,11007)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.05.2020 - 5 Bs 77/20 (https://dejure.org/2020,11007)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 5 Bs 77/20 (https://dejure.org/2020,11007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fitness- und Freizeitanlagen bleiben vorläufig geschlossen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2019 - 9 S 2643/19

    Anspruch auf Erlass eines Hängebeschlusses

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Der Erlass einer Zwischenverfügung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen - nur dann geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2019, 2 Bs 273/19, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.2019, 9 S 2643/19, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.05.2020 - 5 Bs 77/20
    Der Erlass einer Zwischenverfügung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen - nur dann geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2019, 2 Bs 273/19, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.2019, 9 S 2643/19, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris Rn. 7).
  • VG Hamburg, 26.05.2020 - 13 E 2094/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende

    Verfassungswidrige Rechtsverordnungsnormen sind nichtig und damit - im Verhältnis zu derjenigen Person, welche die betreffende gerichtliche Feststellung für sich erstritten hat - unwirksam (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.5.2020, 5 Bs 77/20, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/13918492/ca574c93efc69fbee426e9147edfa7df/data/5bs77-20.pdf).

    Der Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst dabei auch die Strategie, durch schrittweise Lockerungen der Beschränkungen bei ständiger Überprüfung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Infektionszahlen einerseits und der Berücksichtigung des Gewichts der verbleibenden Grundrechtseingriffe andererseits in möglichst vielen Bereichen eine zunehmende Annäherung an die Situation vor Beginn der Corona-Pandemie zu erreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, veröffentlicht unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/13927262/84bb3e94b1ba9a12e1cf82cd9c8bda57/data/5bs77-20a.

  • OVG Hamburg, 27.09.2023 - 6 Bs 118/23

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss)

    Bereits im Hinblick auf den beschränkten Prüfungsumfang der Beschwerde auf die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO) setzt dies voraus, dass unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beschwerdeführers die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände bzw. schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2023, 6 Bs 111/23, n.v.; Beschl. v. 14.5.2020, 5 Bs 77/20, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.2019, 9 S 2643/19, juris Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris Rn. 7).
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