Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7968
OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09 (https://dejure.org/2009,7968)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2009 - 4 Bs 109/09 (https://dejure.org/2009,7968)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 4 Bs 109/09 (https://dejure.org/2009,7968)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,7968) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufenthaltsrecht einer Türkin, die einen Aufnahmemitgliedstaat unfreiwillig verlässt und an einer Rückkehr gehindert wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines vor der Ausreise erworbenen Rechtsstatus nach Art. 7 S. 2 Assozierungsabkommen der EU mit der Türkei (ARB 1/80); Mindestens sechsjähriger Schulbesuch und die Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr nach § ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 37, AufenthG § 25 Abs. 5, ARB 1/80 Art. 7
    Vorläufiger Rechtsschutz, Assoziationsberechtigte, Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats, berechtigte Gründe, EuGH, psychische Zwangslage, Zwangsehe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 940
  • FamRZ 2010, 156
  • DVBl 2009, 1328
  • DÖV 2009, 1011
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Vielmehr ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - "berechtigte Gründe", die nach dessen ständiger Rechtsprechung das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 auch bei längerer Abwesenheit unberührt lassen (vgl. dazu Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.), schon dann annehmen wird, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, einen Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer - von ihren Eltern und denen ihres künftigen Ehemannes arrangierten - Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der aus Art. 7 ARB 1/80 folgende aufenthaltsrechtliche Status nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Vielmehr ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - "berechtigte Gründe", die nach dessen ständiger Rechtsprechung das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 auch bei längerer Abwesenheit unberührt lassen (vgl. dazu Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.), schon dann annehmen wird, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, einen Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer - von ihren Eltern und denen ihres künftigen Ehemannes arrangierten - Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der aus Art. 7 ARB 1/80 folgende aufenthaltsrechtliche Status nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Vielmehr ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - "berechtigte Gründe", die nach dessen ständiger Rechtsprechung das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 auch bei längerer Abwesenheit unberührt lassen (vgl. dazu Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.), schon dann annehmen wird, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, einen Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer - von ihren Eltern und denen ihres künftigen Ehemannes arrangierten - Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der aus Art. 7 ARB 1/80 folgende aufenthaltsrechtliche Status nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Vielmehr ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - "berechtigte Gründe", die nach dessen ständiger Rechtsprechung das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 auch bei längerer Abwesenheit unberührt lassen (vgl. dazu Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.), schon dann annehmen wird, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, einen Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer - von ihren Eltern und denen ihres künftigen Ehemannes arrangierten - Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der aus Art. 7 ARB 1/80 folgende aufenthaltsrechtliche Status nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.).

  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Vielmehr ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - "berechtigte Gründe", die nach dessen ständiger Rechtsprechung das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 auch bei längerer Abwesenheit unberührt lassen (vgl. dazu Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.), schon dann annehmen wird, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, einen Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer - von ihren Eltern und denen ihres künftigen Ehemannes arrangierten - Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der aus Art. 7 ARB 1/80 folgende aufenthaltsrechtliche Status nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Vielmehr ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - "berechtigte Gründe", die nach dessen ständiger Rechtsprechung das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 auch bei längerer Abwesenheit unberührt lassen (vgl. dazu Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.), schon dann annehmen wird, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, einen Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer - von ihren Eltern und denen ihres künftigen Ehemannes arrangierten - Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage ist.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der aus Art. 7 ARB 1/80 folgende aufenthaltsrechtliche Status nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.).

  • VGH Bayern, 21.03.2006 - 24 ZB 06.233

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80, Kein Erlöschen nach

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Auch wenn diese Entscheidung des EuGH zu der Frage ergangen ist, ob ein ununterbrochener dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz als Voraussetzung für die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen hat, dürften diese Ausführungen Rückschlüsse auf die Frage zulassen, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung des EuGH von einem Verlust eines nach dieser Vorschrift begründeten Aufenthaltsrechts durch Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum "ohne berechtigte Gründe" auszugehen ist (ebenso: OVG Lüneburg, Urteil 27.3.2008, InfAuslR 2009, 54; VGH, München, Beschl. v. 21.3.2006 - 24 ZB 06.233 -, juris).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Allerdings hat dieses Gericht zu diesem Begriff bereits in einer Entscheidung vom 17. April 1997 (C-351/95 - Kadiman - Rn. 48, NVwZ 1997, 1104) zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Beurteilung einer längeren Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat maßgebend auf die Freiwilligkeit abzustellen sei.
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 11 LB 203/06

    Erlöschen des aus Art. 7 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.07.2009 - 4 Bs 109/09
    Auch wenn diese Entscheidung des EuGH zu der Frage ergangen ist, ob ein ununterbrochener dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz als Voraussetzung für die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen hat, dürften diese Ausführungen Rückschlüsse auf die Frage zulassen, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung des EuGH von einem Verlust eines nach dieser Vorschrift begründeten Aufenthaltsrechts durch Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum "ohne berechtigte Gründe" auszugehen ist (ebenso: OVG Lüneburg, Urteil 27.3.2008, InfAuslR 2009, 54; VGH, München, Beschl. v. 21.3.2006 - 24 ZB 06.233 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 18 A 2765/07

    Erlöschen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 im Falle der

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2011 - 11 S 189/11-, juris, Rn. 38 (Flucht in die Niederlande, um sich einer Festnahme zu entziehen); OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 4 Bs 109/09 -, juris, Rn. 6 (Zwangsheirat); VG München, Urteil vom 28. Oktober 2008 - M 4 K 07.5629 -, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 11 S 28.10 -, juris (fünf Jahre Schulbesuch in der Türkei); Nieders.
  • OVG Niedersachsen, 04.02.2010 - 11 ME 4/10

    Erlöschen einer erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs.r.

    Das OVG Hamburg (Beschl. v. 14.7.2009 - 4 Bs 109/09 -, NVwZ-RR 2009, 940 ff.) hat dazu ausgeführt:.
  • VG München, 22.04.2010 - M 24 K 09.4885

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; Drogenstraftat; Drogenabhängigkeit; faktischer

    Im Folgenden beschäftigte und beschäftigt die Instanzgerichte die Frage, was "berechtigte Gründe" sind, bei deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch bei längerer Abwesenheit die Rechtstellung nach Art. 7 ARB 1/80 unberührt bleibt (z.B.: VG Berlin, Urt. v. 27.2.2008, 16 A 10.08, juris: Ausreise zur Drogenentziehung in die Türkei, die auch im Bundesgebiet möglich gewesen wäre, kein berechtigter Grund; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2009, 4 Bs 109/09, juris: Ausreise zur Zwangsheirat in die Türkei begründet psychische Zwangslage, die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, weshalb vieles für das Vorliegen "berechtigter Gründe" spreche; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.12.2009, 11 N 48.08, juris: freiwillige Ausreise nach Klagerücknahme in die Türkei und längerer Aufenthalt dort ist kein berechtigter Grund).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht