Rechtsprechung
OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 |
"bei Störung bitte anrufen, komme sofort"
§ 12 StVO, zur Frage, wann das polizeiliche Abschleppen unverhältnismäßig ist, wenn der Fahrer einen Zettel mit seiner Mobiltelefonnummer hinterläßt (hier: sofortiges Abschleppen zulässig);
(Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG blieb erfolglos)
Volltextveröffentlichungen (8)
- verkehrslexikon.de
Zum Abschleppen eines Fahrzeugs vor einer Bordsteinabsenkung trotz Standortbenachrichtigung
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Pkw bei Hinterlassen der Handynummer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der zumutbaren Nachforschungsmaßnahmen bei drohenden Abschleppmaßnahmen; Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen; Anforderungen an die Bestimmtheit einer im Auto ausgelegten Mitteilung zur Verhinderung von Abschleppmaßnahmen
- schiedsstellen.de
, S. 2
Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs zwecks Störungsbeseitigung
- RA Kotz
Abschleppen bei hinterlassener Handy-Nr. im Auto nicht zulässig?
- archive.org
Streit über Aufhebung eines Gebührenbescheides über Abschleppkosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Abschleppverbot bei Handynummer
- drschmel.de (Kurzinformation)
Kostenpflichtiges Abschleppen eines Pkw trotz Handy-Hinweises
- 123recht.net (Kurzinformation)
Schützt das Handy Falschparker vor dem Abschleppen?
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Verwaltungsverfahren - Polizei muss vor dem Abschleppen nicht immer den Fahrer suchen
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 29.09.2000 - 3 VG 268/00
- OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00
- BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
Papierfundstellen
- NJW 2001, 3647
- NJW 2002, 2128 (Ls.)
- NZV 2002, 52
- DVBl 2002, 496 (Ls.)
- DÖV 2002, 207
Wird zitiert von ... (25)
- BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für …
Eine solche materielle Beschwer zulasten der Beklagten enthält das angefochtene Urteil (NJW 2001, 3647) nicht, weil es - wie von der Beklagten beantragt - die Klage des Klägers in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen hat; dass sich die Beklagte durch - wie sie meint - unzutreffende Erwägungen in den Urteilsgründen zukünftig in ihrer Abschlepppraxis unzumutbar behindert sieht, verhilft ihr nicht zur Beschwerdeberechtigung. - OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen
Einen solchen aktuellen zeitlichen Situationsbezug liefert ein Hinweiszettel nicht, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. August 2001, NJW 2001 S. 3647).Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Fahrer des störenden Fahrzeugs mit Urteil vom 14. August 2001 (3 Bf 429/00, NJW 2001 S. 3647 ff.) ausgeführt: Die Benachrichtigung des verantwortlichen Fahrers könne geboten sein, wenn dieser selbst den Ermittlungsaufwand reduziere und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößere, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs gebe.
aaa) Das Berufungsgericht lässt sich bei dieser Bewertung von den folgenden, im wesentlichen bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647) entwickelten Grundsätzen leiten:.
Dies setzt nach der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647, 3648 f.) allerdings voraus, dass sich aus dem jeweiligen Hinweis ergibt, dass der Fahrer sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs an einen im unmittelbaren Nahbereich belegenen Ort begeben hat (1), und dass dieser Hinweis mit einem erkennbaren Bezug zu der von dem Polizeibediensteten vorgefundenen Situation eingesetzt worden ist (2).
- OVG Hamburg, 08.06.2011 - 5 Bf 124/08
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
Schließlich führe auch die Parkdauer von festgestellten 13 Minuten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Abschleppanordnung; im Urteil vom 14. August 2001 (3 Bf 429/00) habe das Oberverwaltungsgericht eine Abschleppanordnung bei einem Parkverstoß von unter 10 Minuten für rechtmäßig erklärt.Da die Nachforschungspflicht für die einschreitenden Bediensteten einen zusätzlichen Aufwand bedeutet und auch die Kontrolle erfordert, ob der Verantwortliche auch tatsächlich erscheint, hat die Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, 3647 ff.;… Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247 ff.) Kriterien entwickelt, die diese Pflichten auf ein zumutbares Maß reduzieren - in der Regel nur ein Benachrichtigungsversuch; lediglich fünf Minuten Wartezeit ab dem Anruf bis zum Eintreffen des Verantwortlichen - und die Effektivität der polizeilichen Arbeit nicht über Gebühr erschweren.
Das Oberverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 14. August 2001 (NJW 2001, 3647, 3649) angedeutet, dass es eine Abschleppanordnung in einem Fall für problematisch ansähe, in dem die baldige Rückkehr des Falschparkers sicher ist.
- OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 118/01
Behindertenparkplatz; Abschleppkosten; Halteranfrage; Verhältnismäßigkeit
Nur dann, wenn der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann, kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, DÖV 1990, 482), etwa dann, wenn der Fahrer durch konkrete Hinweise erkennbar dafür Sorge getragen hat, dass er in unmittelbarer Nähe sofort erreichbar ist und das Fahrzeug selbst unmittelbar entfernen kann (vgl. hierzu zuletzt OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 -, NordÖR 2001, 495 ff. = NZV 2002, 52 ff.: "Ergibt ein auf dem Armaturenträger hinter der Windschutzscheibe ausgelegter konkreter Hinweis etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich von seinem derzeitigen Aufenthaltsort geparkt hat, kann es dem eingesetzten Beamten zumutbar sein, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern, sofern dem zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs eingesetzten Beamten dabei kein übermäßiger Einsatz - etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen - abverlangt wird; die insoweit erforderliche Wertung ist aus der Sicht des eingesetzten Polizeibeamten zu treffen..."). - VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
Zumutbare Benachrichtigung eines Falschparkers über angegebene Mobiltelefonnummer
Auch obliegt es dem eingesetzten Beamten, das Vorliegen entsprechende Hinweise durch einen Blick in das Fahrzeug festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, S. 3647, 3648).Denn dieses Vorgehen entspricht im Wesentlichen demjenigen bei der Anforderung eines Abschleppfahrzeuges (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehr als ein Anrufversuch zur Benachrichtigung des Pflichtigen nicht geboten erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), so dass im Falle der Nichterreichbarkeit des Klägers eine kaum messbare Verzögerung der Abschleppmaßnahme eingetreten wäre.
Im Falle des Zustandekommens eines telefonischen Kontakts wäre dem Kläger als angemessene Frist i.S. des § 20 Abs. 1 S. 2 LVwVG -wie in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig- ein Zeitraum von allenfalls fünf Minuten zuzubilligen gewesen (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), wodurch eine zeitnahe Beseitigung des Verkehrsverstoßes auch bei fruchtlosem Fristablauf hätte sichergestellt werden können.
Das Fehlen einer für den eingesetzten Beamten erkennbaren zeitlich konkreten und ernstlichen Bereitschaft zum Wegfahren genügt für einen Verzicht auf die Anhörung jedenfalls nicht (a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO).
- VG Hamburg, 23.08.2004 - 5 K 5211/02
Anforderungen an den Erlass eines Kostenfestsetzungbescheides; Voraussetzungen …
Nach gefestigter Rechtsprechung auch der erkennenden Kammer sind in einer solchen Situation grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des polizeirechtlich Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, Buchholz 442.151, § 13 StVO Nr. 3 = DVBI 1983, 1066 f.; VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23, 25; OVG Hamburg, NJW 2001, 3647 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00]; VG Hamburg, Urteil vom 24.09.2002 - 5 VG 2731/2002).Nur dann, wenn der Störer selbst den Ermittlungsaufwand reduziert und gleichzeitig die Erfolgsaussichten dadurch vergrößert, dass er einen konkreten Hinweis auf seine Erreichbarkeit und seine Bereitschaft zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig geparkten Fahrzeuges gibt, kann eine Benachrichtigung vor dem Einleiten des Abschleppvorgangs geboten sein (vgl. BVerwG, NJW 1990, 131, VGH Kassel, NVwZ-RR 1999, 23, 25; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1991, 28; OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3648 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00]; VG Hamburg, Urteil vom 24.09.2002 - 5 VG 2731/2002; Vahle, Deutsche Verwaltungspraxis (DVP)2001,58, 63).
In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass aus dem Zettel eindeutig hervorgehen muss, dass die Störung auf Anruf zeitnah beseitigt werden kann und dass hierzu die ernsthafte Bereitschaft besteht (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3648 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00]; bestätigt von BVerwG, Buchholz 442.151, § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002, 2122 f.; VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 558 f.; kritisch aber Schwabe, NJW 2002, 652 f.).
Wird eine solche vorgefertigte Nachricht ohne weitere individualisierende Angaben benutzt, so muss dies dem Beamten als gleichsam routinemäßiger Gebrauch vorkommen, der bei lebensnaher Würdigung nicht die sichere Annahme begründet, der Fahrer sei sich bei Verlassen des Fahrzeugs hinlänglich bewusst gewesen, er werde im konkreten Einzelfall auch erreichbar und kurzfristig zum Wegfahren des störenden Fahrzeugs bereit und im Stande sein (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3648 [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00], bestätigt von BVerwG, Buchholz 442.151, § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002, 2122 f.; siehe auch VGH Mannheim, NVwZ-RR 2003, 558 f. und VG Gießen, NVwZ-RR 2003, 212 f.).
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass ein bloßer Verstoß gegen Parkverbote allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention zur Durchführung der Ersatzvornahme nicht ausreichend ist (vgl. BVerwGE 90, 189, 193 [BVerwG 14.05.1992 - 3 C 3/90] = NJW 1993, 870 [BVerwG 14.05.1992 - 3 C 3/90] = NZV 1993, 44; Buchholz 442.151, § 12 StVO Nr. 10 = NJW 2002, 2122; OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3649) [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00].
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die Beklagte in seinem Falle nicht einschreiten würde, kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. OVG Hamburg, NJW 2001, 3647, 3649) [OVG Hamburg 14.08.2001 - 3 Bf 429/00].
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2003 - 1 S 1248/02
Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen trotz hinterlassener Handynummer
Es fehlt bei den Angaben auf der Visitenkarte der konkrete Situationsbezug, insbesondere im Hinblick darauf, bis wann die Störung zuverlässig durch Eintreffen des Verantwortlichen beseitigt werden kann (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001, S. 3647 f.;… a.A. J. Schwabe, Abschleppen trotz Wegfahrbereitschaft, NJW 2002, S. 652 f.). - OVG Hamburg, 11.02.2002 - 3 Bf 237/00
Verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Erstattungsanspruch; Kosten der …
Anders als in den Fällen, in denen die dem ordnungsbehördlichen Einschreiten zugrunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht und die Beklagte auf den Weg der unmittelbaren Ausführung (§ 7 Abs. 1 SOG) angewiesen ist (vgl. etwa OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647), beurteilt sich das polizeiliche Vorgehen nach den verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein Verstoß gegen Verkehrszeichen vorliegt.Wenn nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall einen solchen Versuch nahe legen, sind derartige Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen nicht veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und sie zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.8.2001, NJW 2001 S. 3647, m.w.N.).
- VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02
Straßenverkehrsrecht: Abschleppen trotz Handynummer
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung vom 18. Februar 2002 (BVerwG 3 B 149.01) mit dem die Revision gegen das Urteil des OVG Hamburg vom 14. August 2001 (- 3 BF 429/00 -, DAR 2002, 41) zurückgewiesen wurde, die Rechtslage noch einmal eindeutig klargestellt und hierzu ausgeführt: "... Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobiltelefonen unverändert die Aussage des Beschlusses vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 13 - zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die Ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen. - VG Aachen, 23.02.2007 - 6 K 78/07
Zur Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parken vor einem abgesenkten …
Diese Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche rechtfertigte vorliegend daher ein sofortiges Entfernen des Fahrzeuges, vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 24 C 05.2200 - ; VG Aachen, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 6 K 2135/00 - HmbOVG, Urteil vom 14. August 2001 - 3 Bf 429/00 -, NJW 2001, 3647 (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 -, NVwZ 2002, 1126); VG Saarlouis, Urteil vom 6. Juli 2000 - 6 K 75/98 -, -juris-; VG Hamburg, Urteil vom 17. März 2000 - 8 VG 650/99 - ; VG Schwerin, Urteil vom 15. Mai 1998 - 1 A 1393/96 -, DAR 1998, 405. - VG Aachen, 10.04.2006 - 6 K 3548/04
Kfz-Umsetzungsgebühren - 5-m-Einmündungsbereich
- VG Aachen, 02.04.2008 - 6 K 80/08
Zum Abschleppen eines auf einem öffentlichen Parkplatz rechtswidrig abgestellten …
- OVG Hamburg, 25.03.2003 - 3 Bf 113/02
Abschleppen wegen Parkens auf einem Schwerbehindertenparkplatz
- VG München, 03.08.2017 - M 7 K 16.3387
Abschleppen von Behindertenparkplatz
- VG Aachen, 10.05.2006 - 6 K 3362/04
Keine Erstattung von Abschleppkosten für ein Kfz, das an einem Parkscheinautomat …
- VG Gießen, 20.09.2002 - 10 E 1547/02
Abschleppen eines Falschparkers ohne vorherige Benachrichtigung
- VG Stade, 21.03.2007 - 1 A 1225/05
Umfang und Voraussetzung für die Kostenerstattung einer Ersatzvornahme wegen …
- VG Bremen, 09.10.2008 - 5 K 3552/07
Parken in Anwohnerzone/am Parkscheinautomaten ohne Parkausweis und ohne …
- VG Dresden, 22.06.2007 - 14 K 2188/06
Gelten Parkverbote auch für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer?
- VG Mainz, 25.03.2004 - 1 K 1038/03
Selbstbindung der Verwaltung zum Anruf einer sichtbar ausgelegten Handynummer vor …
- VG Aachen, 05.02.2003 - 6 K 2813/00
Rückerstattung der Kosten des Abschleppens eines auf einem Behindertenparkplatz …
- VG Hamburg, 27.09.2010 - 10 K 410/10
Gebührenbescheid wegen einer Abschleppmaßnahme - hier: Unmöglichkeit der …
- VG Hamburg, 28.06.2007 - 15 K 843/07
Die zuständige Behörde ist im Prozess um die Erstattung von Abschleppkosten nach …
- VG Aachen, 10.05.2006 - 6 K 4382/04
- VG Mainz, 26.04.2004 - 1 K 1038/03
Handynummer an der Windschutzscheibe schützt nicht vor Abschleppung