Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,207
OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20 (https://dejure.org/2021,207)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2021 - 1 Bs 237/20 (https://dejure.org/2021,207)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Januar 2021 - 1 Bs 237/20 (https://dejure.org/2021,207)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,207) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Maskenpflicht an Schulen rechtmäßig, bisher aber keine Rechtsgrundlage für Unterrichtsausschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maskenpflicht an Schulen - und der Unterrichtsausschluss

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht an Schulen ist rechtmäßig - Corona-Virus

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Grundschulen

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Der Antragsteller zu 1 ist in einem Alter, in dem er die sachgerechte Benutzung einer Maske allein oder mithilfe seiner Eltern erlernen kann (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 67; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68; für jüngere Kinder auch OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 51).

    Des Weiteren haben sich in den vergangenen Wochen, in denen in Hamburg und anderen Bundesländern in unterschiedlichem Umfang eine Maskenpflicht sowohl an Schulen als auch in anderen Bereichen eingeführt wurde, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse für andere relevante gesundheitliche Gefährdungen, insbesondere durch einen Mangel an Sauerstoffzufuhr oder die Rückatmung von Kohlendioxid, ergeben (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 77; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 47 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68).

    Soweit die Antragsteller auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zum Tragen von Masken verweisen (namentlich die DGUV Regel 112-190), die aus ihrer Sicht entsprechend heranzuziehen seien, so steht dem entgegen, dass die im Arbeitsschutz dauerhaft geltenden Regelungen anderen Rahmenbedingungen unterliegen, als sie bei der lediglich vorübergehenden Maskenpflicht während der Corona-Pandemie bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 50; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 87).

    Insoweit verlässt die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht, wenn sie zur Gewährleistung des Rechts auf schulische Bildung (§ 1 HmbSG) und aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit soweit wie möglich am Präsenzunterricht festhält und das Home-Schooling - das im Übrigen auch die hierfür notwendige technische und personelle Infrastruktur und, je nach Alter der Schülerinnen und Schüler, die Möglichkeit der Eltern zur Betreuung der Kinder zuhause voraussetzt - deshalb nicht als mildere Maßnahme zur Verlangsamung der Infektionsausbreitung ansieht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 52; zum Gewicht der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 37).

    Zur Erreichung dieses Ziels darf die Antragsgegnerin Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2020 - 13 B 1606/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung der Pflicht zum Tragen

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Darunter fällt auch die Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 33).

    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Des Weiteren haben sich in den vergangenen Wochen, in denen in Hamburg und anderen Bundesländern in unterschiedlichem Umfang eine Maskenpflicht sowohl an Schulen als auch in anderen Bereichen eingeführt wurde, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse für andere relevante gesundheitliche Gefährdungen, insbesondere durch einen Mangel an Sauerstoffzufuhr oder die Rückatmung von Kohlendioxid, ergeben (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 77; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 47 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68).

    Soweit die Antragsteller auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zum Tragen von Masken verweisen (namentlich die DGUV Regel 112-190), die aus ihrer Sicht entsprechend heranzuziehen seien, so steht dem entgegen, dass die im Arbeitsschutz dauerhaft geltenden Regelungen anderen Rahmenbedingungen unterliegen, als sie bei der lediglich vorübergehenden Maskenpflicht während der Corona-Pandemie bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 50; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 87).

    Soweit sich die Antragsteller auf abweichende Bewertungen der Wirksamkeit von Alltagsmasken in der Wissenschaft berufen, so stehen diese der Annahme der Geeignetheit der Maskenpflicht zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht entgegen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 65; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 65 ff.).

    Die Intensität des Eingriffs wird zudem durch die bereits genannten Ausnahmen von der Maskenpflicht (insbesondere aus medizinischen Gründen, in Pausen, im Sportunterricht sowie bei Prüfungen, Präsentationen und Klausuren) abgemildert (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 83; VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 36).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 1 S 3201/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß CoronaVSchulV BW 6; Fassung:

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Der Antragsteller zu 1 ist in einem Alter, in dem er die sachgerechte Benutzung einer Maske allein oder mithilfe seiner Eltern erlernen kann (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 67; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68; für jüngere Kinder auch OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 51).

    Des Weiteren haben sich in den vergangenen Wochen, in denen in Hamburg und anderen Bundesländern in unterschiedlichem Umfang eine Maskenpflicht sowohl an Schulen als auch in anderen Bereichen eingeführt wurde, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse für andere relevante gesundheitliche Gefährdungen, insbesondere durch einen Mangel an Sauerstoffzufuhr oder die Rückatmung von Kohlendioxid, ergeben (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 77; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 47 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68).

    Die so gewichteten Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung des in den letzten Monaten gegenüber dem Sommer des vergangenen Jahres wieder stark beschleunigten Infektionsgeschehens von den gravierenden Folgen einer Infektion mit Sars-Cov-2 für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zahlreicher schwer erkrankter Personen überwogen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 64).

  • VGH Bayern, 07.09.2020 - 20 NE 20.1981

    Corona - Eilantrag gegen Maskenpflicht an Schulen abgelehnt

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Insoweit verlässt die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht, wenn sie zur Gewährleistung des Rechts auf schulische Bildung (§ 1 HmbSG) und aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit soweit wie möglich am Präsenzunterricht festhält und das Home-Schooling - das im Übrigen auch die hierfür notwendige technische und personelle Infrastruktur und, je nach Alter der Schülerinnen und Schüler, die Möglichkeit der Eltern zur Betreuung der Kinder zuhause voraussetzt - deshalb nicht als mildere Maßnahme zur Verlangsamung der Infektionsausbreitung ansieht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 52; zum Gewicht der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 37).

    Die Intensität des Eingriffs wird zudem durch die bereits genannten Ausnahmen von der Maskenpflicht (insbesondere aus medizinischen Gründen, in Pausen, im Sportunterricht sowie bei Prüfungen, Präsentationen und Klausuren) abgemildert (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 83; VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 MN 519/20

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; Schulunterricht

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Die sich aus der Gefahr einer unsachgemäßen Handhabung der Masken ergebenden hygienischen und allgemeinen gesundheitlichen Risiken bei der täglichen Benutzung und Reinigung von Masken können die Verpflichteten selbst hinreichend beeinflussen und so weitgehend vermeiden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 80).

    Soweit sich die Antragsteller auf abweichende Bewertungen der Wirksamkeit von Alltagsmasken in der Wissenschaft berufen, so stehen diese der Annahme der Geeignetheit der Maskenpflicht zur Erreichung des angestrebten Ziels nicht entgegen (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 65; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 65 ff.).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Im vorliegenden Fall besteht dabei wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10).

    Zur Erreichung dieses Ziels darf die Antragsgegnerin Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 42).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.11.2020 - 3 M 208/20

    Befreiung von der Maskenpflicht in allgemeinbildenden Schulen

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Zweck der Maßnahme ist die Verlangsamung der Ausbreitung der Corona-Pandemie und nicht allein der Schutz der von der Maskenpflicht betroffenen Schülerinnen und Schüler (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 114.20

    Maskenpflicht Schule; Mund-Nasen-Bedeckung; gesundheitliche Beeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Soweit die Antragsteller auf arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zum Tragen von Masken verweisen (namentlich die DGUV Regel 112-190), die aus ihrer Sicht entsprechend heranzuziehen seien, so steht dem entgegen, dass die im Arbeitsschutz dauerhaft geltenden Regelungen anderen Rahmenbedingungen unterliegen, als sie bei der lediglich vorübergehenden Maskenpflicht während der Corona-Pandemie bestehen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 50; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 87).

  • OVG Thüringen, 03.07.2020 - 3 EN 391/20

    Corona-Pandemie: Abstandsgebot und Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Bloße Empfehlungen, in den betreffenden Situationen eine MNB zu tragen, dürften nicht zu einer vergleichbaren Zahl von Maskenträgern führen (vgl. OVG Weimar, Beschl v. 3.7.2020, 3 EN 391/20, juris Rn. 84).

    Dies erschiene bereits zweifelhaft hinsichtlich der Eignung, weil "Risikogruppen" als solche nicht klar zu definieren und nicht ohne weiteres vom "weniger gefährdeten Rest" zu trennen sind (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 3.7.2020, a. a. O., Rn. 85).

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 386/20

    Mund-Nasen-Bedeckung; Corona

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.01.2021 - 1 Bs 237/20
    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer Maskenpflicht beim Schulbesuch und des Vortrags der Antragsteller geht er bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zusätzlich von Folgendem aus (die Verhältnismäßigkeit einer Maskenpflicht in Schulen bejahend auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981, juris Rn. 34 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.11.2020, OVG 11 S 114/20, juris Rn. 32 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20, juris Rn. 11 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 20 ff., 26 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2020, 13 MN 519/20, juris Rn. 63 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 47 ff.):.

    Des Weiteren haben sich in den vergangenen Wochen, in denen in Hamburg und anderen Bundesländern in unterschiedlichem Umfang eine Maskenpflicht sowohl an Schulen als auch in anderen Bereichen eingeführt wurde, keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse für andere relevante gesundheitliche Gefährdungen, insbesondere durch einen Mangel an Sauerstoffzufuhr oder die Rückatmung von Kohlendioxid, ergeben (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20.NE, juris Rn. 77; OVG Bautzen, Beschl. v. 26.11.2020, 3 B 386/20, juris Rn. 28; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20, juris Rn. 47 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20, juris Rn. 68).

  • OVG Hamburg, 21.07.2020 - 5 Bs 86/20

    Corona - Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht beim Besuch von Verkaufsstellen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2005 - 19 B 1473/05

    Hausrecht in Schulen

  • VGH Hessen, 07.11.2013 - 7 F 2058/13

    Klagegegner bei Maßnahmen des Schulleiters zur Abwehr von Störungen des

  • VG Saarlouis, 18.07.2014 - 1 L 836/14

    Schulrecht: Ausübung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts durch den Schulleiter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2019 - 3 M 93/19

    Zum Ausschluss eines Schülers von einer mehrtägigen Klassenfahrt

  • VG Koblenz, 07.09.2020 - 4 L 764/20

    Schüler müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 CE 20.2875

    Corona: Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2020 - 13 B 1368/20

    Befreiung von der "Maskenpflicht" in der Schule erfordert Vorlage einer

  • VG Mainz, 28.04.2020 - 1 L 276/20

    "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz derzeit rechtmäßig

  • AG Weimar, 11.10.2021 - 6 OWi 340 Js 201252/21

    Corona-Demo - Teilnahme ohne Mund-Nasen-Bedeckung

    Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG hier schon allein deshalb zu bejahen, weil die Maske zu einem erhöhten Atemwiderstand führt, eine teilweise Rückatmung der Ausatemluft erfolgt und insoweit die ungehinderte Atmung beeinträchtigt wird (a. A. BayVGH, 22.06.2021, 25 NE 21.1621, juris Rn. 46; BayVGH 28.07.2021; 25 NE 21.1962, juris Rn. 45-48; OVG Hamburg, 15.01.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 64-66: SächsOVG, 15.10.2021, 3 B 355/21, juris Rn. 46. In diesen Entscheidungen werden - ohne die Gegenauffassung zu erwähnen - gesundheitliche Beeinträchtigungen als notwendige Voraussetzung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG angesehen und ihr Vorliegen verneint).
  • VG Hamburg, 29.04.2021 - 2 E 1710/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor

    Diese Verordnung basiert wiederum auf der Ermächtigung der Bundesländer zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 32 Satz 1 IfSG für Maßnahmen, die unter den Voraussetzungen ergehen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind (zur Ermächtigungskette vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34).

    Nach § 32 Satz 2 IfSG könnte der Senat sogar die Verordnungsermächtigung weiter übertragen (vgl. zum Ganzen in Bezug auf die Anordnung der Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34).".

    § 32 Satz 2 IfSG ermächtigte den Verordnungsgeber sogar, die Verordnungsermächtigung selbst weiter zu übertragen (vgl. in Bezug auf die Anordnung der Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34; sowie zur hier gegenständlichen Testpflicht: VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2021, 2 E 1706/21, a.a.O. BA S. 8 unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer 5 v. 9.4.2021, 5 E 1754/21, BA S. 10).

  • OVG Hamburg, 21.06.2021 - 1 Bs 114/21

    Zur Testpflicht in Schulen gemäß Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für

    Die Antragsgegnerin durfte im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Einschätzungsspielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.11.2019, 1 BvL 7/16, BVerfGE 152, 68, juris Rn. 166; Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 69) insbesondere davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche - auch wenn diese selbst nach einer SARS-CoV-2-Infektion häufig nur milde oder gar keine Symptome zeigen - mit dem Virus infiziert werden und dieses auch weiterverbreiten können (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.4.2021, 13 B 559/21.NE, juris Rn. 63 ff.).
  • VG Hamburg, 12.03.2021 - 2 E 797/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das gegenüber einer Grundschülerin für den Fall

    Insofern schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht aus dem Beschluss vom 15. Januar 2021 an (1 Bs 237/20, juris Rn. 33).

    (a) Das Gericht schließt sich hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. Januar 2021 (a.a.O., juris Rn. 35 ff.), des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Beschluss v. 4.3.2021, 3 MR 8/21, juris, Rn. 21 zur erweiterten Maskenpflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler) und insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Münster im Beschluss vom 9. März 2021 (13 B 267/21.NE, juris Rn. 10 ff.) an, das zur Maskenpflicht für Erstklässler ausführt:.

    Denn die Ermächtigungsgrundlage wurde unmittelbar aufgrund der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2021 (1 Bs 237/20, juris), in welcher das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für ein Hausverbot für Maskenverweigerer festgestellt wurde, erlassen.

  • OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21

    Maske; Schüler

    Diesen lässt sich insbesondere kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP-2 Maske im Schulunterricht gesundheitsgefährdend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15. Januar 2021 - 1 Bs 237/20 -, juris Rn. 66; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn. 63).
  • OVG Hamburg, 07.05.2021 - 1 Bs 73/21

    Corona: Kein Anspruch auf Präsenzunterricht

    Dies unterscheidet die Umstellung auf den Wechselunterricht z.B. von der als Verwaltungsakt anzusehenden Bestimmung des Musterhygieneplans zur Maskenpflicht an Schulen, die den Schülerinnen und Schülern unmittelbar eine belastende Handlungspflicht auferlegt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 33).

    Angesichts der im fachwissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auftretenden Ungewissheiten überschreitet sie diesen Spielraum nicht, wenn sie bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 69) und zur Gefahrenabwehr bereits tätig wird, bevor die Tatsachengrundlage in der Wissenschaft als gesichert angesehen wird (VGH München, Beschl. v. 15.2.2021, 20 NE 21/411, juris Rn. 28; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 5.5.2021, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 15.04.2021 - 2 E 1706/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Grundschülers gegen die Pflicht, vor Wahrnehmung des

    Mit § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EindämmungsVO hat der Verordnungsgeber jedoch eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der in Schul-Hygieneplänen in den Schulen eine Testpflicht als über den verwaltungsinternen Bereich hinausgehende, belastende Maßnahme angeordnet werden kann (vgl. ebenso zur Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 33).

    Diese Verordnung basiert wiederum auf der Ermächtigung der Bundesländer zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 32 Satz 1 IfSG für Maßnahmen, die unter den Voraussetzungen ergehen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind (zur Ermächtigungskette vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34).

    Nach § 32 Satz 2 IfSG könnte der Senat sogar die Verordnungsermächtigung weiter übertragen (vgl. zum Ganzen in Bezug auf die Anordnung der Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34).".

  • VG Freiburg, 10.03.2021 - 3 K 477/21

    Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in

    Die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO angeordnete Maskenpflicht beruht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage (§ 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG) und ist angesichts der gegenwärtigen, weltweiten Pandemielage nicht erkennbar ermessenfehlerhaft und insbesondere auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen verhältnismäßig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20 - und vom 08.02.2021 - 1 S 3952/20 -, zur Maskenpflicht im Schulunterricht gemäß § 6a Nr. 1 der Corona-Verordnung Schule in der damals geltenden Fassung; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 S 1739/20 -, zur Maskenpflicht im öffentlichen Personenverkehr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO a.F., die heute im Kern in § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO enthalten ist; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20 - Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 -, Rn. 15 m.w.N. und vom 07.09.2020 - 20 NE 20.1981 - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.01.2021 - 1 Bs 237/20 -, Rn. 34 ff.; jeweils juris).

    Soweit solche Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen bzw. Atteste im Zusammenhang mit Ausnahme- oder Befreiungstatbeständen von der Maskenpflicht pauschal auch von anderen Gerichten angenommen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 -, juris Rn. 19; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.01.2021 - 1 Bs 237/20 -, juris Rn. 67; VG Köln, Beschluss vom 19.01.21 - 7 L 2007/20 -, juris Rn. 33; vgl. auch Eibenstein/Schlereth/Lang, Das ärztliche Attest in der COVID-19-Pandemie, COVuR 2021, 147 m.w.N.), folgt dem die Kammer für die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht.

  • VG Magdeburg, 13.04.2021 - 7 B 80/21

    Unterlassung der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests an Schule

    Sie betreffen nicht lediglich die interne Ordnung der Schule, sondern treffen eine Regelung, die nach ihrer Zielrichtung und Intensität das Verhältnis der Schülerin zu ihrer Schule in rechtlich relevanter Weise inhaltlich gestaltet (so zum Ausschluss von einer Klassenfahrt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.05.2019 - 3 M 93/19 - zum Unterrichtsausschluss auf unbestimmte Zeit bei Weigerung eine Maske auf dem Schulgelände zu tragen: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.01.2021 - 1 Bs 237/20 -, Rn. 74 f.; beide zitiert nach juris).
  • VG Hamburg, 09.04.2021 - 5 E 1754/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Schülerin (10. Jahrgangsstufe) gegen die

    Mit § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EindämmungsVO hat der Verordnungsgeber jedoch eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der in Schul-Hygieneplänen in den Schulen eine Testpflicht als über den verwaltungsinternen Bereich hinausgehende, belastende Maßnahme angeordnet werden kann (vgl. ebenso zur Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 33).

    Nach § 32 Satz 2 IfSG könnte der Senat sogar die Verordnungsermächtigung weiter übertragen (vgl. zum Ganzen in Bezug auf die Anordnung der Maskenpflicht in Schulen: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2021, 1 Bs 237/20, juris Rn. 34).

  • VG Hamburg, 27.04.2022 - 5 E 1707/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Masken- und Testpflichten an Hamburger Schulen

  • VG Hamburg, 28.04.2021 - 2 E 1561/21

    Erfolgreicher Eilantrag (wegen formeller Rechtswidrigkeit) gegen den im Hinblick

  • OVG Thüringen, 26.08.2021 - 3 EO 278/21

    Corona-Pandemie - Infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung: Verpflichtung

  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 14 E 4530/21

    Teilweise - im Hinblick auf die zeitliche Geltungsdauer - erfolgreicher Eilantrag

  • VG Hamburg, 20.07.2021 - 20 E 2817/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot des

  • VG Hamburg, 06.07.2023 - 5 E 2866/23

    Erfolgreicher Eilantrag eines Vaters gegen die vorläufige Beurlaubung seines

  • VG Hamburg, 09.12.2021 - 5 E 4891/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung von der Maskenpflicht in der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht