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   OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23.Z   

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OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23.Z (https://dejure.org/2023,10648)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2023 - 6 Bf 16/23.Z (https://dejure.org/2023,10648)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. März 2023 - 6 Bf 16/23.Z (https://dejure.org/2023,10648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 55a Abs 3 VwGO, § 55a Abs 4 S 1 Nr 2 VwGO, § 60 VwGO
    Wirksamkeit des Einreichens eines elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach; keine Wiedereinsetzung bei Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten

  • VG Hamburg PDF

    Die ein einfach signiertes Dokument signierende Person muss mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formwirksame Übermittlung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022, 6 Bs 57/22, NordÖR 2023, 64, juris Rn. 9; Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 55a VwGO Rn. 84).

    Dies hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die ein einfach signiertes Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmen muss, um die Anforderungen von § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu erfüllen, da dies der veröffentlichten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts entspricht (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13).

    Zwar gebietet die prozessuale Fürsorgepflicht, bei der Eingangsbearbeitung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs des Gerichts auf offenkundige Übermittlungsmängel hinzuweisen, wenn dies dazu beitragen kann, ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 18 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
    Das Verwaltungsgericht war nicht zur Prüfung der Wirksamkeit des Berufungszulassungsantrags befugt und daher nicht gehalten, auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften hinzuweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020, 2 LA 317/19, juris Rn. 19; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 37).

    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 36).

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 2 LA 317/19

    BeBPo; EGVP; elektronische Form; elektronischer Rechtsverkehr; Hinweispflicht des

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
    Das Verwaltungsgericht war nicht zur Prüfung der Wirksamkeit des Berufungszulassungsantrags befugt und daher nicht gehalten, auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften hinzuweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020, 2 LA 317/19, juris Rn. 19; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 37).

    Im Übrigen kann ein Prozessbeteiligter auch - was sich hier ausgewirkt hätte, wenn die Akte dem Berufungsgericht unmittelbar vorgelegt worden wäre - nicht erwarten, dass das Berufungsgericht innerhalb von eineinhalb Tagen prüft, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung formgerecht gestellt wurde (so ausdrücklich OVG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020, 2 LA 317/19, juris Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 9 LA 440/19

    BeBPo; EGVP; elektronisches Dokument; Organisationsverschulden; prozessuale

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
    Das Verwaltungsgericht war nicht zur Prüfung der Wirksamkeit des Berufungszulassungsantrags befugt und daher nicht gehalten, auf die Nichteinhaltung von Formvorschriften hinzuweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.4.2020, 2 LA 317/19, juris Rn. 19; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 37).

    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet (OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.3.2020, 9 LA 440/19, juris Rn. 36).

  • OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21

    Sichere Übermittlung eines elektronischen Dokuments; Exmatrikulation durch eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022, 6 Bs 57/22, NordÖR 2023, 64, juris Rn. 9; Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 55a VwGO Rn. 84).

    Dies hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die ein einfach signiertes Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmen muss, um die Anforderungen von § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu erfüllen, da dies der veröffentlichten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts entspricht (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13).

  • OVG Hamburg, 12.08.2022 - 6 Bs 57/22

    Eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert die Wiedergabe

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022, 6 Bs 57/22, NordÖR 2023, 64, juris Rn. 9; Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 55a VwGO Rn. 84).
  • OVG Niedersachsen, 29.06.2021 - 8 ME 135/20

    Abberufung; Abberufung eine Stiftungsvorstandes; Annexverfahren; Evidenz;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022, 6 Bs 57/22, NordÖR 2023, 64, juris Rn. 9; Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 55a VwGO Rn. 84).
  • OVG Hamburg, 21.09.2023 - 3 Bs 88/23

    Beschwerdeerhebung unter Missachtung der erforderlichen qualifizierten

    Das Verwaltungsgericht war - über die Zuleitung des formunwirksam eingegangenen Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang hinaus - nicht verpflichtet, solche Maßnahmen gegenüber dem Antragsgegner zu ergreifen oder außerordentlich für eine beschleunigte Zuleitung an das Beschwerdegericht zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2023, 6 Bf 16/23.Z, AuAS 2023, 139, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 9.3.2020, 11 A 4443/19.A, Asylmagazin 2020, 168 [Ls], juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2019, 4 A 1158/19.A, juris Rn. 20; VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.2020, 8 A 2672/19.Z.A, MMR 2020, 431, juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2023 - 11 N 76.20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Antragsfrist; elektronisches Dokument;

    Es fehlt damit an der erforderlichen Identität zwischen der das Dokument signierenden und damit verantwortenden Person und dem tatsächlichen Versender und Inhaber des elektronischen Postfachs (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2023 - 6 Bf 16/23.Z - juris, Rn. 2 f.).
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