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   OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22   

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OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22 (https://dejure.org/2022,45725)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.12.2022 - 4 Bs 105/22 (https://dejure.org/2022,45725)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 (https://dejure.org/2022,45725)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    BVerfG, Beschl. v. 7.3 2017, 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13, 1874/13, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 130 ff., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff; Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 42 ff., 49 ff.).

    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 121).

    Damit dient die Regelung überragend wichtigen Gemeinwohlzielen, die grundsätzlich geeignet sein können, selbst objektive Berufswahlbeschränkungen sowie eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 122, 132, 158; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 19).

    Die gesetzliche Regelung erscheint zur Erreichung dieses Ziels grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. zu dem für Spielhallen geltenden Abstandsgebot in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, juris Rn. 34 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 119; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 19).

    Der Gesetzgeber ist auch nicht gehalten, bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht auf eine rein mathematisch berechnete relative Gefährlichkeit abzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 140).

    Die gesetzliche Anordnung eines Abstandsgebots zwischen Wettvermittlungsstellen dürfte zur Erreichung der von dem Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziele geeignet sein, da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördern kann (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 149).

    Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 123).

    Dass die der Abstandsregelung zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 140), vermag der Senat danach nicht festzustellen.

    Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich und mit dem Hinweis der Antragstellerinnen auf "qualitative Anforderungen an Angebot und Auswahl der Anbieter" - die im Übrigen bereits gesetzlich vorgesehen sind (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 HmbGlüStVAG) - auch nicht dargetan, zumal dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 153).

    Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führt - soweit ihr Schutzbereich hier überhaupt eröffnet ist - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Wettvermittlungsstellenbetreiber als die Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 169).

    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 171.).

    Dass die Bekämpfung der Spielsucht unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung geklärt (zu Spielhallen: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 124; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 13 f.).

    Einem Vertrauen in den Fortbestand ihres in unmittelbarer Nähe zu einer weiteren Wettvermittlungsstelle betriebenen Standorts war spätestens mit der Einführung des landesrechtlichen Abstandsgebots in § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStV zum 1. Januar 2018 die Grundlage entzogen (zum Entfallen eines schutzwürdigen Vertrauens in die geltende Rechtslage vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 200).

    Dies ergibt sich insbesondere nicht aufgrund eines Rechts auf Amortisierung getätigter Investitionen; ein solches uneingeschränktes Recht besteht gerade nicht (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 199).

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    BVerfG, Beschl. v. 7.3 2017, 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13, 1874/13, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 130 ff., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff; Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 42 ff., 49 ff.).

    Damit dient die Regelung überragend wichtigen Gemeinwohlzielen, die grundsätzlich geeignet sein können, selbst objektive Berufswahlbeschränkungen sowie eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 122, 132, 158; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 19).

    Die gesetzliche Regelung erscheint zur Erreichung dieses Ziels grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. zu dem für Spielhallen geltenden Abstandsgebot in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, juris Rn. 34 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 119; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 19).

    Die Zulassung stationärer Glücksspielbetriebe muss dabei naturgemäß einem anderen Konzept zum Schutz der Spieler vor Spielsucht genügen als die Zulassung virtueller Glücksspiele (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 48).

    Dass die Bekämpfung der Spielsucht unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung geklärt (zu Spielhallen: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 124; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 13 f.).

    Es ist nicht erforderlich, dass die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bemühten Gefahren tatsächlich anhand von genauen, objektiv nachprüfbaren, statistischen oder sonstigen belastbaren Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 336 ff., m. w. N.; zur Vertretbarkeit des vom Gesetzgeber angenommenen Suchtrisikos der Wettvermittlungsstellen: s. o.).

    Es verlangt - zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedsstaaten wie Deutschland - weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, NVwZ 2010, 1422, juris Rn. 55, 64 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 32, m. w. N.).

    Die Zulassung virtueller Glücksspiele muss naturgemäß einem anderen Konzept zum Schutz der Spieler vor Spielsucht genügen als dies für "terrestrische" Wettvermittlungsangebote gilt (s. o.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 48; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 370).

    Da das Kohärenzgebot kein Uniformitätsgebot ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 48), muss und kann nicht jeder Glücksspielsektor mit den gleichen Maßnahmen reguliert werden.

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    Im Bereich der Sportwetten spielen 19, 4 % auffällig bzw. risikoreich; der Anteil an mindestens problematischem Spielverhalten ist erhöht (3,8%), jedoch das Ergebnis nicht signifikant (Banz, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, S. 13; 72 ff, 80, 90 f., 160; ein erhöhtes bzw. ähnlich hohes Gefährdungspotential von Sportwettangeboten ebenfalls bejahend: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 199; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 61; vgl. auch Homepage der "DHS" - Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., zum "besonders" hohen Risiko bei Geldspielautomaten, (Online-)Casino und Sportwetten, am 14.12.2022 aufgerufen unter: https://www.dhs.de/suechte/gluecksspiel/risiken).

    Es ist nicht erforderlich, dass die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bemühten Gefahren tatsächlich anhand von genauen, objektiv nachprüfbaren, statistischen oder sonstigen belastbaren Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 336 ff., m. w. N.; zur Vertretbarkeit des vom Gesetzgeber angenommenen Suchtrisikos der Wettvermittlungsstellen: s. o.).

    Das Kohärenzgebot verlangt keine die föderalen Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedsstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 14.16, ZfWG 2018, 139, juris Rn. 38; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.2.2022, 6 A 548/20, juris Rn. 12, m. w. N.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 375 ff., m. w. N.).

    Die Zulassung virtueller Glücksspiele muss naturgemäß einem anderen Konzept zum Schutz der Spieler vor Spielsucht genügen als dies für "terrestrische" Wettvermittlungsangebote gilt (s. o.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 48; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 370).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - 4 B 1864/21

    Abstandsgebot; Aktive; Duldung; Anhaltspunkte für eine Straftat;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist deshalb ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten (OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2022, 4 B 1864/21, juris Rn. 56).

    (2.2) Soweit in den Fällen bereits bestehender Wettvermittlungsstellen eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG "möglicherweise in Betracht" kommen soll, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs "substantielle" Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestünden und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht käme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorlägen und deshalb im Einzelfall eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2022, 4 B 1864/21, CR 2022, 583, juris Rn. 60 ff.), kann dahinstehen, ob ein solcher - hier mangels paralleler Beantragung einer einstweiligen Duldung nach § 123 Abs. 1 VwGO durch die Antragstellerinnen der Sache nach schon nicht konsequent verfolgter - Duldungsanspruch einen neben der offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit (s. o.) im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zu berücksichtigenden Umstand darstellt (im Ergebnis wohl bejahend: VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 81 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 55 ff.; ablehnend: VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 43).

    Soweit Wettanbieter in der Vergangenheit tatsächlich keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen und deshalb Vermittlungserlaubnisse auch in der Freien und Hansestadt Hamburg zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg beantragt und erteilt werden konnten, wurde hierdurch kein mit dem Schutzbedürfnis von Bestandsspielhallen vergleichbarer Vertrauenstatbestand geschaffen, sondern die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes lediglich - letztlich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber - verzögert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2022, 4 B 1864/21, CR 2022, 583, juris Rn. 105).

  • OVG Hamburg, 09.03.2017 - 4 Bs 241/16

    Veranstaltung und Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ohne Erlaubnis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    Vor diesem Hintergrund darf das innerstaatliche Recht auch eine entsprechende Untersagungsnorm vorsehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, 4 Bs 241/16, ZfWG 2017, 404, juris Rn. 24, m. w. N.).

    Die materielle Genehmigungsfähigkeit ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, 4 Bs 241/16, ZfWG 2017, 404, juris Rn. 38; Dünchheim in: Frankfurter Kommentar, Glücksspielrecht, 2022, § 9 Rn. 21, m. w. N.).

    Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, 4 Bs 241/16, ZfWG 2017, 404, juris Rn. 38).

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    (2.2) Soweit in den Fällen bereits bestehender Wettvermittlungsstellen eine Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG "möglicherweise in Betracht" kommen soll, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs "substantielle" Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestünden und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht käme, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorlägen und deshalb im Einzelfall eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten drohte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2022, 4 B 1864/21, CR 2022, 583, juris Rn. 60 ff.), kann dahinstehen, ob ein solcher - hier mangels paralleler Beantragung einer einstweiligen Duldung nach § 123 Abs. 1 VwGO durch die Antragstellerinnen der Sache nach schon nicht konsequent verfolgter - Duldungsanspruch einen neben der offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit (s. o.) im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung der Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zu berücksichtigenden Umstand darstellt (im Ergebnis wohl bejahend: VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 81 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 55 ff.; ablehnend: VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 43).

    Im Bereich der Sportwetten spielen 19, 4 % auffällig bzw. risikoreich; der Anteil an mindestens problematischem Spielverhalten ist erhöht (3,8%), jedoch das Ergebnis nicht signifikant (Banz, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, S. 13; 72 ff, 80, 90 f., 160; ein erhöhtes bzw. ähnlich hohes Gefährdungspotential von Sportwettangeboten ebenfalls bejahend: VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 199; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 87; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 61; vgl. auch Homepage der "DHS" - Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., zum "besonders" hohen Risiko bei Geldspielautomaten, (Online-)Casino und Sportwetten, am 14.12.2022 aufgerufen unter: https://www.dhs.de/suechte/gluecksspiel/risiken).

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    BVerfG, Beschl. v. 7.3 2017, 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13, 1874/13, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 130 ff., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff; Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 42 ff., 49 ff.).

    Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit der Unionsrechtsordnung (Art. 56, 49 AEUV) ist nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung von Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 60).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    Nichts anderes ergibt sich aus den - von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang im angefochtenen Beschluss zitierten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, ZfWG 2018, 476, juris Rn. 46), des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschl. v. 25.11.2021, 6 S 2239/21, ZfWG 2022, 85, juris Rn. 37, 43 f.) und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Beschl. v. 1.10.2021, 1 K 2308/21, juris Rn. 62).

    Die Antragstellerin zu 1. wurde nicht erst durch die Versagung der streitgegenständlichen Wettvermittlungserlaubnis vom "legalen" Markt ausgeschlossen (zur fehlenden Legalisierungswirkung auch einer Duldung: VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2021, 6 S 2239/21, ZfWG 2022, 85, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 26.9.2019, 4 B 255/18, ZfWG 2019, 516, juris Rn. 7).

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    Die gesetzgeberische Einschätzung, dass das Abstandsgebot eine Spielpause nach Verlassen der Wettvermittlungsstelle und eine Loslösung von deren Atmosphäre ermögliche, nach der der Spieler die Fortsetzung seines Spiels in einer weiteren Wettvermittlungsstelle überdenken könne, erscheint dabei auch dann noch tragfähig, wenn dieser zu jeder Zeit auf verfügbare Online-Wettmöglichkeiten ausweichen könnte (so bereits zur weiterhin tragfähigen gesetzgeberischen Einschätzung im Spielhallenrecht trotz zwischenzeitlicher Ausweichmöglichkeit auf virtuelles Automatenspiel: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021, 4 Bs 193/21, ZfWG 2021, 498, juris Rn. 35).

    Denn bei dem hier durchzusetzenden Abstandsgebot handelt es sich um eine "vorgelagerte" Prävention, die bereits vermeiden soll, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperrdatei "nachgelagert" weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für bereits oder potentiell spielsüchtige Personen begrenzen soll (vgl. Bü.-Drs. 22/2058, S. 9; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021, 4 Bs 193/21, ZfWG 2021, 498, juris Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 21.01.2016 - 4 Bs 90/15

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - Gesetzgebungszuständigkeit -

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22
    Denn derjenige, dem die erforderliche Wettvermittlungserlaubnis wegen der Nichteinhaltung der Abstandsregelung versagt wird, wird hierdurch weder an der Berufswahl noch daran gehindert, jederzeit an einem geeigneten Ort eine neue Wettvermittlungsstelle zu eröffnen (vgl. zu Spielhallen: OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2016, 4 Bs 90/15, juris Rn. 14).

    Es dürfte der Berufsgruppe der Wettvermittlungsstellenbetreiber trotz der Abstandsregelung offenstehen, eine Wettvermittlungsstelle jenseits der Ballungszentren zu betreiben (vgl. - im Zusammenhang mit Spielhallen - OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2016, ZfWG 2016, 352, 4 Bs 90/15, juris Rn. 35).

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.1995 - 10 S 3057/94

    Zum Abfallbegriff im Falle unsortierten Bauschutts; Bestimmtheit einer

  • VG Bremen, 30.06.2022 - 5 K 431/21

    Untersagung der Wettvermittlung, Urteil vom 30.06.2022 - atypischer Fall;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

  • OVG Sachsen, 02.12.2021 - 6 A 617/20

    Glücksspielrecht; Erlaubnis

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • OVG Bremen, 12.02.2015 - 2 B 329/14
  • OVG Sachsen, 23.02.2022 - 6 A 548/20

    Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage gegen

  • BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04

    Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • BVerfG, 20.08.2013 - 1 BvR 2402/12

    Entgeltbindung der mit Plankrankenhäusern verbundenen Privatkliniken (§ 17 Abs 1

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 B 10.2959

    Ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiger Wettanbieter kann bezüglich einer

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

    Denn derjenige, dem die erforderliche Wettvermittlungserlaubnis wegen der Nichteinhaltung der Abstandsregelung versagt wird, wird hierdurch weder an der Berufswahl noch daran gehindert, jederzeit an einem geeigneten Ort eine neue Wettvermittlungsstelle zu eröffnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 44).

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dass die der Abstandsregelung zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 140), vermag die Kammer nicht festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 47).

    Die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit (wie auch der unionsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit) bemühten Gefahren müssen nicht anhand wissenschaftlich ermittelter, genauer, objektiv nachprüfbarer, statistischer oder sonstiger belastbarer Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 54).

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 54; vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 - juris, Rn. 46 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003, Lindman - C-42/02 - und Urteil vom 6. März 2007, Placanica, Palazzese und Sorricchio - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, beide juris).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 - juris, Rn. 28, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 49).

    Es steht der Berufsgruppe der Wettvermittlungsstellenbetreiber im Grundsatz offen, eine Wettvermittlungsstelle an anderen Orten, etwa auch jenseits der Ballungszentren zu betreiben (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 49).

    Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 8 B 29.18 - juris, Rn. 14).

    Angesichts dessen musste den Betreibern von Wettvermittlungsstellen seit Langem bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand ihres Gewerbes abhängen würde (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die - bereits zuvor absehbare - Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18, OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 105; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Dass andere Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in ihrem Gebiet, teils andere Regelungen vorgesehen haben, um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Kohärenz nicht in Frage, da das Kohärenzgebot, zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland, weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. N3.) - juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 - C-243/01 (H2 u. a.) - juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 - juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 55).

    Mit deren Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 8 ff., OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 51).

    Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris).

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

    Denn derjenige, dem die erforderliche Wettvermittlungserlaubnis wegen der Nichteinhaltung der Abstandsregelung versagt wird, wird hierdurch weder an der Berufswahl noch daran gehindert, jederzeit an einem geeigneten Ort eine neue Wettvermittlungsstelle zu eröffnen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 44).

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Dass die der Abstandsregelung zugrundeliegenden Annahmen in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprächen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen mehr abgeben könnten (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 140), vermag die Kammer nicht festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 47).

    Die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit (wie auch der unionsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit) bemühten Gefahren müssen nicht anhand wissenschaftlich ermittelter, genauer, objektiv nachprüfbarer, statistischer oder sonstiger belastbarer Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 54).

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein solches Erfordernis nicht zu entnehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 54; vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2010 - 10 CS 09.1734 - juris, Rn. 46 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003, Lindman - C-42/02 - und Urteil vom 6. März 2007, Placanica, Palazzese und Sorricchio - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 -, beide juris).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den betroffenen Wirtschaftszweig generell abstellt (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 BvR 2402/12, 1 BvR 2684/12 - juris, Rn. 28, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 49).

    Es steht der Berufsgruppe der Wettvermittlungsstellenbetreiber im Grundsatz offen, eine Wettvermittlungsstelle an anderen Orten, etwa auch jenseits der Ballungszentren zu betreiben (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 49).

    Dies führt nicht dazu, dass die Klägerin sich auf eine der Erlaubniserteilung gleichstehende schutzwürdige Rechtsposition berufen kann (so auch VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 61, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 8 B 29.18 - juris, Rn. 14).

    Angesichts dessen musste den Betreibern von Wettvermittlungsstellen seit Langem bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand ihres Gewerbes abhängen würde (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die - bereits zuvor absehbare - Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18, OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 105; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    Dass andere Bundesländer unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse in ihrem Gebiet, teils andere Regelungen vorgesehen haben, um dieses Ziel zu erreichen, stellt die Kohärenz nicht in Frage, da das Kohärenzgebot, zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland, weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 (D. N3.) - juris, Rn. 55, 64 ff., 6 und vom 6. November 2003 - C-243/01 (H2 u. a.) - juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 8 C 10.12 - juris, Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 - juris, Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 55).

    Mit deren Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 8 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 51).

    Aufgrund des insoweit gleichen Maßstabs gilt das zu den Grundrechten des Grundgesetzes Gesagte entsprechend (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 53; VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris).

  • VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21

    Zum Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder

    Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, 14 E 2791/21, n.v.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99; s. dazu auch BüDrs. 22/2058, S. 118).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 203f. m.w.N.; s.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.).

    Annahmestellen in Hamburg vermitteln - anders als Wettvermittlungsstellen - keine Sportwetten (s. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22).

    Dass die Bekämpfung der Spielsucht unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung geklärt (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., m.w.N.).

    Der Gesetzgeber war dabei auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen, vor der Einführung der Regelung eine Untersuchung vorzulegen, die deren Verhältnismäßigkeit belegt (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer nunmehr anschließt, folgt ein Ermessensfehler insbesondere nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bzw. einer möglicherweise vorangegangen Duldung der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle durch die Antragsgegnerin (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.):.

    b) Die Verfügung zur Stilllegung der Betriebsstätte (Ziffer 3 des Bescheids) erweist sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.).

    Denn mit der Aufforderung, die Spieleinrichtungen "unverzüglich" stillzulegen, unterblieb die Setzung eines - regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums zu bestimmenden - Endzeitpunkts (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.).

    Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Vollstreckung der Untersagungsverfügung sowie der Entfernungsanordnung, bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des unter der Ziffer 4 des Bescheids vom 12. August 2021 festgesetzten Zwangsgelds, insbesondere die Höhe scheint nicht unangemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.).

    Hat sich - wie in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV - bereits der Gesetzeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 1 BvR 2025/03, NVwZ 2004, 93, juris Rn. 21; s.a. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

    Dieses Kollegium besteht aber zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 11f; BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 41.12, ZfWG 2013, 379, juris Rn. 32 zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung) nach der Regelung des § 27p Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 nicht mehr; vielmehr war die Beteiligung des Glücksspielkollegiums der Länder gemäß der vorstehend genannten Regelung ausdrücklich - worauf auch die Antragstellerin hinweist - bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

    Zudem könnte zwar auch die Beigeladene eine mögliche Verletzung ihrer Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV oder anderer Rechte durch die streitgegenständliche Verfügung in einem eigenen gerichtlichen Verfahren geltend machen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 11; VGH München, Urt. v. 12.6.2012, 10 B 10.2959, KommunalPraxis BY 2012, 349 [Leitsatz], juris Rn. 25).

    Allerdings dürfte der Gesetzgeber zulässigerweise innerhalb des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 217 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., S. 19; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021, 4 Bs 193/21, ZfWG 2021, 498, juris Rn. 47) aufgrund des zuvor dargestellten höheren Risikopotentials von Sportwetten gegenüber Lotterien und aufgrund der Tatsache, dass die soziale Kontrolle in Lottoannahmestellen, in denen weit überwiegend Gegenstände des täglichen Bedarfs verkauft werden und das Angebot nicht ausschließlich auf das Glücksspiel ausgerichtet ist, deutlich größer sein dürfte (vgl. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts S. 18), zulässigerweise Annahmestellen nach § 5 HmbGlüStVAG mit den Regelungen der Annahmestellenverordnung einem weniger strengen Regime unterworfen haben als Wettannahmestellen nach § 8 HmbGlüStVAG.

    Dass der Gesetzgeber sich daher entschlossen hat, ausdrücklich auch um ergänzend zu den bestehenden Einschränkungen auf Grundlage des Baurechts zum Schutz spielsuchtgefährdeter Personen sowie von Kindern und Jugendlichen, ein weitergehendes Schutzregime durchzusetzen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielwesens, Bü-Drs. 21/10487, S. 17), begegnet unter Abwägung der überragend wichtigen Gemeinwohlziele, die Bevölkerung vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 17), mit den nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Wettveranstalter und Wettvermittler im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen durchgreifenden Bedenken.

    Einem Vertrauen in den Fortbestand ihres in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung belegenen Standortes war spätestens mit der Einführung des landesrechtlichen Gebietsausschlusses in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG zum 1. Januar 2018 mit dem Dritten Gesetz zur Neuregelung des Glücksspielwesens vom 12. Dezember 2017 (HmbGVBl, S. 386) die Grundlage entzogen (zum Entfallen eines schutzwürdigen Vertrauens in die geltende Rechtslage vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 200; zum Ganzen OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 25f.).

    Die Verfügung der Stilllegung, der anschließenden Entfernung der Gegenstände, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, zu Glücksspielen genutzt zu werden, sowie die Unkenntlichmachung der Werbemittel finden ihre Rechtsgrundlage daher ebenfalls in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v., BA S. 29; OVG Bremen, Beschl. v. 12.2.2015, 2 B 329/14, ZfWG 2016, 282, juris Rn. 26).

    Soweit die Antragstellerin schließlich im Schriftsatz vom 6. Februar 2023 zu den Gründen ausführt, aus denen aus ihrer Sicht die Entscheidung des Senats in der Rechtssache 4 Bs 105/22 (n.v.) unzutreffend ist sowie zur Unverhältnismäßigkeit eines "stationären Abstandsgebotes", so ist dies vorliegend unbeachtlich.

  • OVG Hamburg, 25.04.2023 - 4 Bs 144/22

    Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen

    Vor diesem Hintergrund darf das innerstaatliche Recht auch eine entsprechende Untersagungsnorm vorsehen (vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 29; Beschl. v. 9.3.2017, 4 Bs 241/16, ZfWG 2017, 404, juris Rn. 24, m. w. N.).

    Seit Oktober 2020 besteht eine realistische Möglichkeit, Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten zu erlangen, die ihrerseits Voraussetzung für die nunmehr gleichfalls mögliche und erfolgende Erteilung von Wettvermittlungserlaubnissen sind (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris, Rn. 30).

    Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2015, 8 B 36.14, ZfWG 2015, 227, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 38; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2017, 4 Bs 241/16, ZfWG 2017, 404, juris Rn. 38).

    Die beiden Standorte liegen in einer fußläufigen Entfernung von 170 Metern zueinander, sodass vorliegend der Erlaubniserteilung das Mindestabstandsgebot von 500 Metern zwischen zwei Wettvermittlungsstellen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG entgegensteht (vgl. zu dieser Regelung ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 41 ff).

    Insbesondere ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier auch nicht dadurch ersichtlich, dass eine mit § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 BPVO übereinstimmende Regelung für Spielhallen trotz des mindestens ähnlich hohen Spielsuchtrisikos (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 46), im Hamburgischen Spielhallengesetz (HmbSpielhG) nicht vorgesehen ist.

    Einer Stilllegungsfrist bedurfte es weder aus Vertrauens- noch aus Rechtsschutzerwägungen (vgl. ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, juris Rn. 65 ff).

  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21

    Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler

    vgl. insoweit nur EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -, juris (Rn. 72); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 -, juris (Rn. 54); VG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2023 - 10 K 1789/21 -, juris (Rn. 133); VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -, juris (Rn. 53 ff.).

    vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -, juris (Rn. 95 f.), vom 19. Dezember 2018 - C-375/17 -, juris (Rn. 49 ff.), und vom 18. Mai 2021 - C-920/19 -, juris (Rn. 30 f.); BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris (Rn. 35), vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris (Rn. 32), und vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 -, juris (Rn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris (Rn. 80); OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2022 - 1 B 21.17 -, juris (Rn. 71); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 -, juris (Rn. 56), und Dietlein/Peters, ZfWG 2023, 214 (216 ff.).

    vgl. OVG B-Bbg., Urteil vom 22. Juni 2022 - 1 B 21.17 -, juris (Rn. 68); SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 -, juris (Rn. 42); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 -, juris (Rn. 57); VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris (Rn. 367 ff.); VG Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2023 - 3 K 8164/21 -, juris (Rn. 184), mit weiteren Nachweisen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23

    Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der

    Die materielle Genehmigungsfähigkeit ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. HambOVG, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - Rn. 30, juris m.w.N.).
  • OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 80/22

    Versagung der Spielhallenerlaubnis wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots -

    Denn bei dem hier in Rede stehenden Abstandsgebot handelt es sich um eine "vorgelagerte" Prävention, die bereits vermeiden soll, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten, während die Zugangskontrolle durch die OASIS-Sperrdatei "nachgelagert" weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für bereits oder potentiell spielsüchtige Personen begrenzen soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022 - 4 Bs 105/22, juris Rn. 71; Beschl. v. 18.08.2021 - 4 Bs 193/21, juris Rn. 46).
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