Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,530
OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19 (https://dejure.org/2020,530)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.01.2020 - 4 Bs 176/19 (https://dejure.org/2020,530)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 (https://dejure.org/2020,530)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,530) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz findet auf Räumlichkeiten Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverordnung vom 7. Dezember 1971 geschützten Wohnraum dargestellt haben; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiederherstellungsgebot nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Allein die formelle Baurechtswidrigkeit wegen fehlender Genehmigung führt nicht dazu, dass der Wohnraum nicht objektiv zu Wohnzwecken geeignet wäre.An der Wohneignung kann es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen; rechtlich ungeeignet sind Räume, die - etwa wegen entgegenstehender baurechtlicher Vorschriften - aus Rechtsgründen so nicht bewohnt werden dürfen, unbeachtlich ist dabei jedoch eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen lediglich der die (materiell baurechtmäßige) Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985, 8 C 105.84, BVerwGE 72, 265, juris Rn. 20).

    Die Eignung zu Wohnzwecken kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen; rechtlich ungeeignet sind Räume, die - etwa wegen entgegenstehender baurechtlicher Vorschriften - aus Rechtsgründen so nicht bewohnt werden dürfen; unbeachtlich ist dabei jedoch eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen lediglich der die (materiell baurechtmäßige) Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985, 8 C 105/83, BVerwGE 72, 265, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 21.05.1986 - 8 C 105.84

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Allein die formelle Baurechtswidrigkeit wegen fehlender Genehmigung führt nicht dazu, dass der Wohnraum nicht objektiv zu Wohnzwecken geeignet wäre.An der Wohneignung kann es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen; rechtlich ungeeignet sind Räume, die - etwa wegen entgegenstehender baurechtlicher Vorschriften - aus Rechtsgründen so nicht bewohnt werden dürfen, unbeachtlich ist dabei jedoch eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen lediglich der die (materiell baurechtmäßige) Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985, 8 C 105.84, BVerwGE 72, 265, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Das folgt daraus, dass selbst tatsächliche Wohnhindernisse dann die Wohnraumqualität nicht aufheben, wenn sie "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbarem Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" behoben werden können (BVerfG, Beschl. vom 4.2.1975, 2 BvL 5/74, BVerfGE 38, 348, juris Rn. 52).
  • OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05

    Zweckentfremdung von Wohnraum - hier: Hamburg

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Ein Zweckentfremdungsverbot wurde in Hamburg erstmals auf der Grundlage von Art. 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I 1971, 1745) durch die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 7. Dezember 1971 (Zweckentfremdungsverordnung, GVBl. S. 223) rechtswirksam erlassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2007, 1 Bs 383/05, NordÖR 2007, 493, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Zudem kommt die gesetzliche Risikoverteilung zum Tragen, wobei der Wertung des Gesetzgebers nach einem generellen Vorrang des Vollzugsinteresses zu folgen ist, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Entscheidung rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 1 BvR 2025/03, juris Rn. 21; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 148).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2008 - 7 B 107/08
    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Dabei reicht es, wenn für den Adressaten der Regelungsgehalt aus dem Tenor des Bescheides im Zusammenhang mit dessen Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen so vollständig, klar unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann; welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (OVG Münster, Beschl. v. 31.2.2008, 7 B 107/08, juris Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2019 - 6 A 1295/18

    Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Verwirkung des

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Dies meint Fälle, in denen die handelnde Behörde untätig bleibt, obwohl sie vernünftigerweise hätte tätig werden können und erst dadurch eine Situation geschaffen wird, auf die ein Beteiligter - hier der Grundstückseigentümer - vertrauen, sich einstellen und einrichten durfte (vgl. zu den Anforderungen OVG Münster, Beschl. v. 10.10.2019, 6 A 1295/18, Juris Rn. 6).
  • BVerwG, 22.11.1996 - 8 B 206.96

    Vereinbarkeit der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19
    Das Zweckentfremdungsverbot auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 MRVerbG bezieht sich auf Wohnraum, das heißt auf Raum, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Anlage und Ausstattung für Wohnzwecke geeignet und vom Verfügungsberechtigten für Wohnzwecke bestimmt ist (BVerwG, Beschl. v. 22.11.1996, 8 B 206/96, juris).
  • VG Berlin, 04.03.2020 - 6 K 420.19
    Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1-5 ZwVbG genannten Tatbestände sind nach dem Wortlaut ("insbesondere") und der Gesetzesbegründung nicht abschließend, sondern als besonders relevante Tatbestandsbeispiele einer zweckfremden Nutzung zu verstehen (vgl. Abgh.-Drs. 18/0815 vom 13. Februar 2018, S. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 -, juris Rn. 30 am Ende).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2022 - 3 S 1762/22

    Zweckentfremdung von innerstädtischen Wohnungen in Fereien- bzw.

    Eine eventuelle formelle Baurechtswidrigkeit wäre unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105/83 - juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2020 - 4 Bs 176/19 - juris Rn. 30).
  • VG Berlin, 20.07.2021 - 6 L 211.21

    Vorläufiger Rechtsschutzes gegen Rückführungsaufforderungen nach dem

    Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, wenn ein Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 17; jedenfalls von einer gesteigerten Darlegungslast des Eigentümers ausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 -, juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 3.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, wenn ein Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 17; jedenfalls von einer gesteigerten Darlegungslast des Eigentümers ausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 -, juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 22.04.2021 - 6 L 299.20
    Wer sich auf diese Ausnahme beruft - wie hier die Antragstellerin -, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, wenn ein Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 17; jedenfalls von einer gesteigerten Darlegungslast des Eigentümers ausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 -, juris Rn. 35).
  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 4.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, wenn ein Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 17; jedenfalls von einer gesteigerten Darlegungslast des Eigentümers ausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 -, juris Rn. 35).
  • VG Hamburg, 05.04.2023 - 19 K 1108/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Vermietung einer Wohnung an für den Eigentümer tätige

    Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2020, 4 Bs 176/19, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Berlin, Beschl. v. 28.5.1993, 5 S 24/93, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18

    Klage gegen Rückführungsaufforderungen nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz

    Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, wenn ein Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 17; jedenfalls von einer gesteigerten Darlegungslast des Eigentümers ausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 -, juris Rn. 35).
  • VG Hamburg, 09.03.2021 - 15 E 589/21

    Rücknahme der Feststellung der Zuverlässigkeit eines Piloten nach Feststellung

    Zudem kommt zum Tragen, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, 1 BvR 2025/03, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.1.2020, 4 Bs 176/19, juris Rn. 21; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 148).
  • VG Hamburg, 23.11.2021 - 11 K 3853/18

    Erfolglose Klage gegen die Erhebung von Gebühren für ein Wohnnutzungsgebot

    Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Regelung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.2020, 4 Bs 176/19, juris Rn. 30; OVG Berlin, Beschl. v. 28.5.1993, 5 S 24/93, juris Rn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht