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   OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22   

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OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22 (https://dejure.org/2022,37644)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2022 - 5 Bs 119/22 (https://dejure.org/2022,37644)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. September 2022 - 5 Bs 119/22 (https://dejure.org/2022,37644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Beamtenauswahl; Abbruch eines internen Auswahlverfahrens; externe Neuausschreibung der Stelle; Nichtberücksichtigung des einzigen verbliebenen Bewerbers trotz Auswahlgespräch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Mit der Beendigung eines internen Auswahlverfahrens und der externen Neuausschreibung der Stelle geht ein Abbruch des ursprünglichen, mit der internen Ausschreibung der streitbefangenen Stelle begonnenen Auswahlverfahrens einher. 2. Die Durchführung einer ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    Jedenfalls führt sein Antrag deshalb nicht zum Erfolg, weil die Antragsgegnerin das interne Auswahlverfahren spätestens mit der externen Ausschreibung der streitbefangenen Stelle rechtmäßig abgebrochen und das - allein aus dem Antragsteller bestehende - Bewerberfeld damit auf Null gesetzt hat mit der Folge, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 26).

    Jedenfalls hiermit hat die Antragstellerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie bei fortbestehender (externer) Stellenbesetzungsabsicht das (interne) Auswahlverfahren "auf Null" setzen und mit dem Auswahlprozess erneut beginnen wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, a.a.O., juris Rn. 29).

    Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 2 C 6/11, BVerwGE 145, 185, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 27).

    Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen (BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, a.a.O., juris Rn. 28).

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 21.95

    Beamtenrecht: Beendigung eines Beförderungsverfahrens

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 16; Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen, und zwar auch dann, wenn der Beförderungsbewerber sämtliche Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; Beschl. v. 15.7.1994, 2 B 134.93, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O., juris Rn. 22).

    Dabei genügt es - anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern -, wenn der Dienstherr, ohne dass Anhaltspunkte für ein willkürliches, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarendes Vorgehen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 21 m.w.N.), den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2020, 2 VR 3/20, juris Rn. 13) bzw. den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 23), und zwar auch dann, wenn dieser sämtliche Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 15.7.1994, 2 B 134/93, juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 10.10.2017 - 5 Bs 111/17

    Zulässigkeit strukturierter Auswahlverfahren als Grundlage für eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.4.2022, OVG 10 S 38/21, juris Ls. und Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 70; Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 830/17, juris Rn. 25; Urt. v. 21.6.2012, 6 A 1991/11, juris Rn. 61 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.9.2013, 2 B 436/13, juris Rn. 15).

    Insbesondere bei einem im Wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand oder bei einer unzureichenden Beurteilungslage kommt es für den Dienstherrn in Betracht, (ergänzend) auf das Ergebnis weiterer Erkenntnisquellen abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 71; Beschl. v. 19.2.2016, a.a.O., juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.).

    Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung und Bewertung des strukturierten Auswahlgesprächs, das hinreichend dokumentiert worden ist (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 95 m.w.N.) und das ausweislich der Fallstudie und der im Leitfaden aufgeführten Fragen einen eindeutigen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle als Controller aufwies, an durchgreifenden Mängel gelitten hätte oder die Antragsgegnerin sich bei ihrer Entscheidung, das interne Auswahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben, sonst von nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarenden Erwägungen hätte leiten lassen.

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 16; Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 28 ff. m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, juris Rn. 23 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 A 2.09

    Schadensersatzanspruch; Bewerberauswahl; Auswahlverfahren; rechtmäßiger Abbruch;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Durchführung einer Stellenausschreibung den Dienstherrn nicht zwingt, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 16; Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 21; BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.11.2011, 2 BvR 1181/11, NVwZ 2012, 366, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Dabei genügt es - anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern -, wenn der Dienstherr, ohne dass Anhaltspunkte für ein willkürliches, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarendes Vorgehen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 21 m.w.N.), den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2020, 2 VR 3/20, juris Rn. 13) bzw. den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 23), und zwar auch dann, wenn dieser sämtliche Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 15.7.1994, 2 B 134/93, juris Rn. 11 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 6 B 830/17

    Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit um ein Beförderungsamt; Zulassung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.4.2022, OVG 10 S 38/21, juris Ls. und Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 70; Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 830/17, juris Rn. 25; Urt. v. 21.6.2012, 6 A 1991/11, juris Rn. 61 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.9.2013, 2 B 436/13, juris Rn. 15).

    Insbesondere bei einem im Wesentlichen gegebenen Beurteilungsgleichstand oder bei einer unzureichenden Beurteilungslage kommt es für den Dienstherrn in Betracht, (ergänzend) auf das Ergebnis weiterer Erkenntnisquellen abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 71; Beschl. v. 19.2.2016, a.a.O., juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, a.a.O., juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.1994 - 2 B 134.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Beförderung abzusehen, und zwar auch dann, wenn der Beförderungsbewerber sämtliche Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; Beschl. v. 15.7.1994, 2 B 134.93, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).

    Dabei genügt es - anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern -, wenn der Dienstherr, ohne dass Anhaltspunkte für ein willkürliches, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarendes Vorgehen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2011, 2 A 2/09, NVwZ 2011, 1528, juris Rn. 21 m.w.N.), den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2020, 2 VR 3/20, juris Rn. 13) bzw. den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, 2 C 21/95, BVerwGE 101, 112, juris Rn. 23), und zwar auch dann, wenn dieser sämtliche Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 15.7.1994, 2 B 134/93, juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    Dabei kann offenbleiben, ob der auf vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen gerichtete Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller es im Hinblick auf die Ende November 2021 erfolgte erneute öffentliche, diesmal externe Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle, von der er ausweislich des anwaltlichen Widerspruchsschreibens vom 1. Dezember 2021 auch Kenntnis erlangt hat, versäumt hat, binnen der Monatsfrist einen auf Fortsetzung des internen Auswahlverfahrens gerichteten Eilrechtsschutzantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; Urt. v. 29.11.2012, 2 C 6/11, BVerwGE 145, 185, juris Rn. 12).

    Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 2 C 6/11, BVerwGE 145, 185, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, 2 A 7/09, BVerwGE 141, 361, juris Rn. 27).

  • OVG Hamburg, 13.07.2021 - 5 Bs 77/21

    Erforderliche Grundlage der dienstlichen Beurteilung eines Beamten; vollständige

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert das Beschwerdegericht den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden berücksichtigungsfähigen Bezüge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2021, 5 Bs 77/21, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 25.09.2013 - 2 B 436/13

    Aufstiegsausbildung, Polizeidienst, Auswahltest, Prüfungsverfahren,

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.09.2022 - 5 Bs 119/22
    Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 11.5.2011, 2 BvR 764/11, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.4.2022, OVG 10 S 38/21, juris Ls. und Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2017, 5 Bs 111/17, juris Rn. 70; Beschl. v. 20.11.2012, 1 Bs 212/12, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017, 6 B 830/17, juris Rn. 25; Urt. v. 21.6.2012, 6 A 1991/11, juris Rn. 61 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 25.9.2013, 2 B 436/13, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2012 - 6 A 1991/11

    Eignungsfeststellungsverfahren als Erkenntnisgrundlagen für die

  • OVG Hamburg, 20.11.2012 - 1 Bs 212/12

    Zur Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen verschiedener Dienstherren

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 10 S 38.21

    Konkurrentenstreitigkeit - Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur,

  • BVerwG, 29.07.2020 - 2 VR 3.20

    Anforderungen an Abbruch eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens

  • VG Kassel, 03.05.2023 - 1 L 1750/22

    Abbruch eines Auswahlverfahrens - Frist für Eilantrag

    Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung, auch im Rahmen eines Auswahlgesprächs, zu der Auffassung gelangt, dass die verbliebenen Bewerber dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht werden, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 16. September 2022 - 5 Bs 119/22 -, juris).
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