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   OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19   

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OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19 (https://dejure.org/2019,35201)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2019 - 1 Es 3/19 (https://dejure.org/2019,35201)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - 1 Es 3/19 (https://dejure.org/2019,35201)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen den Planfeststellungsbeschluss für den barrierefreien Ausbau der U-Bahn-Haltestelle Mönckebergstraße erfolglos

 
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  • VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Auf diesen Anspruch wird sich auch ein Gewerbetreibender berufen können, der seine Geschäftsräume lediglich gemietet oder gepachtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004, 9 A 16.03, juris Rn. 25; VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 28 m.w.N.; Schütz in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 63-65).

    Soweit sich die Antragstellerin auf ein öffentliches Interesse an Außengastronomie in der Mönckebergstraße beruft (Antragsbegründung S. 9 f., Nrn. 11 und 12), macht sie einen allgemeinen öffentlichen Belang, nicht aber einen individuellen Belang geltend (vgl. VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 160).

    wenig gewichtiger Belang eingestuft wird (so auch VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 149 ff., 157, 159).

    Selbst der vorliegend mangels Erforderlichkeit (siehe Auflage 1.10) gar nicht ausgesprochene Widerruf der Sondernutzungserlaubnis wäre kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. VGH München, Urt. v. 11.7.2016, a.a.O., Rn. 159).

  • BVerwG, 24.01.2012 - 7 VR 13.11

    Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhemshaven; Lärmzuwachs für Bahnanlieger;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange ein anderer als der gewählte Standort eindeutig als besser, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonender hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011, 9 A 8.10, BVerwGE 139, 150, juris Rn. 65 ff.; Beschl. v. 24.1.2012, 7 VR 13.11, DVBl. 2012, 1102, juris Rn. 10; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 169).

    BVerwG, Beschl. v. 24.1.2012, 7 VR 13.11, DVBl. 2012, 1102, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2013, 1 Es 4/13.P, n.v.).

  • OVG Hamburg, 30.08.2019 - 1 E 25/18

    Klage einer Privatperson gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Ein solches drittschützendes Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange folgt aus dem hier in § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.8.2019, 1 E 25/18.P, juris Rn. 30 mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Hierfür ist es notwendig (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.8.2019, 1 E 25/18.P, juris Rn. 66 f. m.w.N.), aber auch ausreichend, dass sie aus anderen Gründen hinsichtlich der angegriffenen Zulassungsentscheidung klage- bzw. antragsbefugt ist.

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Diese Bemerkung, die im übrigen im Zusammenhang mit Einwendungen anderer Einwender hinsichtlich befürchteter Einschränkungen zu Sichtbeziehungen aufgrund von Baustelleneinrichtungsflächen gemacht wurde, ist übernommen (siehe PlFB, S. 101 mit Fn. 102) aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2012 (7 A 11.11, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 35 zur Errichtung eines U-Bahnhofs in Berlin).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 4 A 36.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis bei Inanspruchnahme eines Pachtgrundstücks

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Sie ist allerdings als Mieterin oder Pächterin der von ihr bewirtschafteten Flächen lediglich obligatorisch Berechtigte; auch wird auf das Miet- bzw. Pachtobjekt selbst durch das Vorhaben nicht zugegriffen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 1.9.1997, 4 A 36.96, BVerw- GE 105, 178, juris Rn. 25 ff.).
  • BVerwG, 16.07.2008 - 9 A 21.08

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Dem Umstand, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO von dem Bau oder der Änderung der Strecken und nicht - wie § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG - von Betriebsanlagen spricht, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.7.2008, 9 A 21.08, NVwZ 2009, 189, juris Rn. 5 ff. zur entsprechenden Vorschrift in § 18 Satz 1 AEG) keine Bedeutung beigemessen; dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, NordÖR 2018, 538, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange ein anderer als der gewählte Standort eindeutig als besser, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonender hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011, 9 A 8.10, BVerwGE 139, 150, juris Rn. 65 ff.; Beschl. v. 24.1.2012, 7 VR 13.11, DVBl. 2012, 1102, juris Rn. 10; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 169).
  • BVerwG, 18.11.1996 - 11 VR 2.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht;

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    § 29 Abs. 6 Satz 3 PBefG legt dem Antragsteller eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Darlegungslast auf, die mit einer Ausschlussfrist verknüpft ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.1996, 11 VR 2.96, NVwZ 1997, 993, juris Rn. 11).
  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Dem Umstand, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO von dem Bau oder der Änderung der Strecken und nicht - wie § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG - von Betriebsanlagen spricht, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.7.2008, 9 A 21.08, NVwZ 2009, 189, juris Rn. 5 ff. zur entsprechenden Vorschrift in § 18 Satz 1 AEG) keine Bedeutung beigemessen; dem schließt sich der erkennende Senat an (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, NordÖR 2018, 538, juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 2/19

    Eilanträge gegen den Planfeststellungsbeschluss für den barrierefreien Ausbau der

    Auszug aus OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
    Ergänzend wird auf die Ausführungen im Beschluss vom gleichen Tag im Verfahren 1 Es 2/19.P (Abschnitt II.B.2.1.b der Gründe) verwiesen.
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 16.03

    Klagen gegen Ortsumgehung Michendorf im Wesentlichen abgewiesen

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

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