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   OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17.Z   

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https://dejure.org/2018,8885
OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17.Z (https://dejure.org/2018,8885)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2018 - 3 Bf 271/17.Z (https://dejure.org/2018,8885)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2018 - 3 Bf 271/17.Z (https://dejure.org/2018,8885)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Antragsunabhängige Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterliegen von Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung der antragsunabhängigen Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterliegen von Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung der antragsunabhängigen Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Berufungszulassung abgelehnt: Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Handelskammer Hamburg muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

  • heise.de (Pressemeldung, 17.04.2018)

    Hamburger Handelskammer muss Daten nicht offenlegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufungszulassung abgelehnt - Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine Informationen veröffentlichen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 580
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17
    Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007, 1 BvR 382/05, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25, m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.2007 - 10 B 30.07

    Abgrenzung zwischen revisibler Rechtsfrage und Tatsachenfrage bei der

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.2007, 10 B 30.07, juris Rn. 10, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 16.02.2015 - 1 Bf 63/14

    Verjährungsvorschriften im BinSchG; Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17
    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2017, 3 Bf 157/16.Z, BA S. 9 f.; Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z, NordÖR 2015, 268, juris Rn. 20, m.w.N.; s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 9).
  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 3 Bf 202/19

    Beitrag zur Landesärztekammer Hamburg; Differenzierung zwischen beamteten und

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2018, 3 Bf 271/17.Z, NordÖR 2018, 283, juris Rn. 16 m. w. N.; s. auch Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 9).
  • OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20

    Disziplinarmaßnahmen wegen eines so genannten Börtverstoßes; Regelung der

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2018, 3 Bf 271/17.Z, NordÖR 2018, 283, juris Rn. 16 m. w. N.; s. auch Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 9).
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