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   OVG Hamburg, 18.03.2015 - 1 Bs 72/15   

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https://dejure.org/2015,7157
OVG Hamburg, 18.03.2015 - 1 Bs 72/15 (https://dejure.org/2015,7157)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2015 - 1 Bs 72/15 (https://dejure.org/2015,7157)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2015 - 1 Bs 72/15 (https://dejure.org/2015,7157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 146 VwGO, § 154 Abs 4 VwGO, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 21 Abs 1 GKG 2004
    Beschwerde gegen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz, der nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen ergangen ist; Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfängliche Unwirksamkeit einer nach Beendigung der Rechtshängigkeit des Verfahrens ergangenen gerichtlichen Entscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfängliche Unwirksamkeit einer nach Beendigung der Rechtshängigkeit des Verfahrens ergangenen gerichtlichen Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtliche Sachentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachentscheidung trotz Erledigung der Hauptsache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 600
  • DÖV 2015, 584
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 12.07.1990 - 4 NB 17.90

    Rechtsfolgen der Rücknahme des Normenkontrollantrags während des

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.03.2015 - 1 Bs 72/15
    Infolge der Feststellung, dass der Beschluss vom 13. Februar 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam ist, fehlt es noch an einer prozessrechtskonformen Kostenentscheidung, die das Verwaltungsgericht nachzuholen hat, sobald ihm die Akten wieder zugegangen sein werden (vgl. hierzu, wenn auch bei anderer Konstellation: BVerwG, Beschl. v. 12.7.1990, 4 NB 17.90, NVwZ-RR 1991, 53 f., juris Rn. 4 am Ende).
  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 52.68

    Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.03.2015 - 1 Bs 72/15
    Ähnlich wie im Fall eines Rechtsmittels gegen eine ihrer äußeren Form nach inkorrekte Entscheidung die Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts eingeschränkt sein kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.6.1968, VIII C 52.68, BVerwGE 30, 91, 98), ist vorliegend für eine Sachprüfung, und sei es nur in Form der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, kein Raum.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.1993 - 22 E 362/93

    Entstehen der Gebühr; Wirksamkeit eines Endurteils; Wirksame Klagerücknahme;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.03.2015 - 1 Bs 72/15
    Wenn eine Sachentscheidung durch die nach ihrem Ergehen erklärte Rücknahme von Klage, Antrag oder Rechtsmittel oder durch übereinstimmende Erledigungserklärungen wirkungslos wird (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), folgt hieraus, dass eine Sachentscheidung, die erst nach Rücknahme bzw. nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ergeht, von Anfang an wirkungslos bleibt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.7.1993, 22 E 362/97, NVwZ-RR 1994, 702).
  • OVG Thüringen, 01.10.1998 - 2 VO 622/98

    Wasserrecht; Wasserrecht; Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Vorabentscheidung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 18.03.2015 - 1 Bs 72/15
    Auch Überlegungen der Verfahrenserleichterung (vgl. hierzu bei einer anderen Verfahrenslage OVG Weimar, Beschl. v. 1.10.1998, 2 VO 622/98, NVwZ-RR 278, juris) gebieten es nicht, dass das Beschwerdegericht hier die Kostenentscheidung für das während der Anhängigkeit beim Verwaltungsgericht beendete Verfahren trifft.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 3 M 89/20

    Beschwerde gegen eine trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen ergangene

    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen, über die auch im Beschwerdeverfahren entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hätte, sondern um eine Sachentscheidung über die Berechtigung des Verwaltungsgerichts, eine inhaltliche Entscheidung trotz übereinstimmender Erledigungserklärung zu treffen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015 - 1 Bs 72/15 - juris Rn. 4).

    Für eine inhaltliche Prüfung des im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr rechtshängigen Rechtsschutzbegehrens, bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen grundsätzlich jedenfalls summarisch in Form der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ist mithin kein Raum (vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015, a.a.O. Rn. 13 ff.).

    Dagegen kommt es mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht, die anlässlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (ebenfalls) der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - 4 B 189.90 - juris Rn. 2; vom 20. August 2001 - 3 B 88.01 - juris Rn. 2; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - OVG 2 S 78.11 - juris Rn. 7; BremOVG, Beschluss vom 25. März 2010 - 2 B 447/09 - juris Rn. 3; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 113, auch zur mangelnden Anwendbarkeit des § 155 Abs. 4 VwGO; aA HambOVG, Beschluss vom 18. März 2015, a.a.O. Rn. 18; Beschluss vom 29. März 2019 - 1 Bf 427/18.AZ - juris Rn. 6 ff.).

  • VGH Bayern, 08.04.2020 - 12 C 16.2612

    Kostenlast der Behörde nach dem Veranlasserprinzip bei übereinstimmender

    Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren in Anwendung des Rechtsgedankens des § 154 Abs. 4 VwGO infolge der rechtsfehlerhaften Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.3.2015 - 1 Bs 72/15 - BeckRS 2015, 44271).
  • OVG Hamburg, 29.03.2019 - 1 Bf 427/18

    Kostenverteilung; unwirksames Urteil 1. Instanz, Berufungsrücknahme

    Dies beruht auf einer Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 154 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 18.3.2015, 1 Bs 72/15, juris Rn. 18).
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