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   OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21   

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OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21 (https://dejure.org/2022,33534)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2022 - 3 Bf 198/21 (https://dejure.org/2022,33534)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2022 - 3 Bf 198/21 (https://dejure.org/2022,33534)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar. 2. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar und findet auf ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Vergabe ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch einer gemeinnützigen GmbH im Bereich des Rettungsdiensts auf Berücksichtigung in Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bieterkreis für Leistungen der Notfallrettung kann auf NPOs beschränkt werden!

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zum Sächsischen Landesrecht (Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07) die Einbeziehung privater Rettungsdienstunternehmen ausdrücklich als geeignet angesehen, zu einer effizienten und wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes beizutragen.

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Bestimmung der Notfallrettung zur staatlichen Ordnungsaufgabe trotz des damit einhergehenden Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich - so auch im vorliegenden Fall - nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 u.a., BVerfGE 126, 112, juris; BVerwG, Beschl. v. 27.8.2014, 3 B 1/14, juris Rn. 6; Beschl. v. 8.11.2004, 3 B 36/04, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12, juris Rn. 6; Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 29 ff.).

    Der hamburgische Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Bü-Drs. 21/16376, S. 18 ff.) weitgehend an den Maßstäben und Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.6.2010, a.a.O.) orientiert und diese in nicht zu beanstandender Form auf die Verhältnisse in der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen.

    Die hiervon betroffenen Rettungsdienstunternehmen können auch keinen dauerhaften Bestandsschutz bzw. eine dauerhafte Einbindung beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 u.a., BVerfGE 126, 112, juris Rn. 128).

    (a) Zwar stellt die gewerbliche Erbringung von Rettungsdienstleistungen einen eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 86), so dass der Schutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet ist.

    Auch bei objektiven Berufszugangsvoraussetzungen hat daher die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 96; Beschl. v. 18.12.1968, 1 BvL 5/64, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28).

    Von den Vorstellungen über die Möglichkeit eines gefahrbringenden Verlaufs des Geschehens, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums entwickelt hat, kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, a.a.O.).

    Angesichts der Bedeutung dieser Rechtsgüter stellt der Schutz von Gesundheit und Leben einen legitimen Zweck dar, dessen Verfolgung auch objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 95 m.w.N.).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Abwehr von Gefahren für einen funktionsfähigen, wirtschaftlichen und wettbewerbsoffenen Rettungsdienst für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 103).

    Diese Belange wiegen angesichts der Bedeutung der anderenfalls bedrohten Rechtsgüter derart schwer, dass die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen nicht unangemessen erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 124; BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 32; Beschl. v. 27.8.2014, 3 B 1/14, juris Rn. 6).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Voraussetzung für das Eingreifen dieser primärrechtlichen Pflichten ist jedoch, dass an der streitgegenständlichen Vergabe von Rettungsdienstleistungen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 10.3.2011, C-274/09 [Stadler], EuZW 2011, 353, juris Rn. 49; Urt. v. 14.11.2013, C-221/12 [Belgacom], EuZW 2014, 69, juris Rn. 28; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris Rn. 46).

    Maßgebliche Kriterien können insbesondere das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale des Auftrags, Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 40; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49; Urt. .

    Speziell in Bezug auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, insbesondere auch bezogen auf Krankentransporte, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch feststeht, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben (EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 41; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49; jeweils m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt, ist der Auftragswert bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen/Krankentransporten aber regelmäßig hoch und ist allein für sich betrachtet nicht geeignet, die Annahme eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49 m.w.N.).

    Tatsächlich hat sich an dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren überhaupt kein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat beteiligt bzw. diesbezüglich Beschwerde eingelegt (zu diesem Kriterium vgl. EuGH, Urt. v. 5.4.2017, C-298/15,ZfBR 2017, 484, juris Rn. 45; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49).

    Dementsprechend kann auch das Ziel einer Verbesserung des gesundheitlichen Schutzniveaus in Fällen von Großschadenslagen und Katastrophen eine Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Gesundheit begründen, soweit es zur Schaffung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 61; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris Rn. 57; jeweils bezogen auf das Ziel, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eine ausgewogene medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten).

    Die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen in seiner Spezzino-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 11.12.2014, C-113/13 [Spezzino], ZfBR 2015, 297, juris) beziehen sich auf die in Italien tätigen Freiwilligenorganisationen, die nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften gewisse Mindestanforderungen zu erfüllen haben.

  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Der Europäische Gerichtshof hat es jedoch in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris Rn. 58) ausdrücklich der Beurteilung der nationalen Gerichte überlassen, ob § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie ausgelegt werden kann.

    Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris) keinerlei Bedenken hiergegen geäußert hat (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 65).

    (aa) Die im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ausgeschriebenen Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst sind solche der Gefahrenabwehr, die unter die Referenznummer 75252000-7 des Common Procurement Vocabulary fallen (EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris Rn. 27, 31).

    Wie aus dem 28. Erwägungsgrund der Vergaberichtlinie hervorgeht, besteht das Ziel dieser Ausnahme darin, den speziellen Charakter gemeinnütziger Organisationen oder Vereinigungen zu wahren, indem sie nicht den in der Richtlinie festgelegten Verfahren unterworfen werden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck) EuZW 2019, 427, juris Rn. 39).

    Wie bereits ausgeführt (siehe unter II. 1. b) bb) (2) (b) (bb)), geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Bereichsausnahme für primärrechtskonform hält, zumal er bereits wiederholt zu Inhalt und Reichweite der Bereichsausnahme Stellung genommen hat, ohne rechtliche Bedenken gegen deren prinzipielle Vereinbarkeit mit dem Primärrecht zu äußern (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris; Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris).

    Dass diese auf die italienischen Verhältnisse bezogenen Ausführungen zu den dort tätigen Freiwilligenorganisationen, die zudem noch vor dem Inkrafttreten der Vergaberichtlinie ergangen waren, nicht im selben Maße auf die in Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie genannten "gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen" zu übertragen sind, kann der Falck-Entscheidung des Gerichtshofs entnommen werden, in der dieser weniger weitreichende Anforderungen an das Vorliegen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen definiert hat (EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 (Falck), EuZW 2019, 427, Rn. 61).

  • EuGH, 06.02.2020 - C-11/19

    Azienda ULSS n. 6 Euganea

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    So gehe insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Februar 2020 (C-11/19, NZBau 2021, 269, juris) hervor, dass die öffentlichen Auftraggeber durch das Vergaberecht in keiner Weise dazu verpflichtet würden, ihren Bedarf ausschließlich im Wege eines Vergabeverfahrens zu decken.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem auch in einer weiteren Entscheidung über die Reichweite der Bereichsausnahme entschieden, ohne ihre Unionsrechtmäßigkeit in Abrede zu stellen (EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris).

    Insbesondere schließt das Unionsrecht - hier in Gestalt des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie - nicht aus, dass landesrechtliche Regelungen (weitere) vergaberechtliche Regelungen enthalten (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris Rn. 57; Bühs, NZBau 2021, 312, 314).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben öffentliche Stellen auch bei der Vergabe von Leistungen, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie fallen, gleichwohl die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu beachten (Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris Rn. 45 und 53).

    (1) Selbst wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstellt, dass sich - bei Zugrundelegung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses - aus der Pflicht zur Beachtung der Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die grundsätzlich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie gilt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], juris Rn. 45), für das streitgegenständliche Auswahlverfahren gewisse verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben, wäre die konkrete verfahrensrechtliche Ausgestaltung des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens, insbesondere auch was die Aspekte Transparenz, Fristen und Rechtsschutzmöglichkeiten betrifft (vgl. bezüglich der aus den Grundfreiheiten abzuleitenden Verfahrensanforderungen die "Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Unionsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen", ABl. EU v. 1.8.2006, C 179/2), der Sache nach nicht zu beanstanden.

    Wie bereits ausgeführt (siehe unter II. 1. b) bb) (2) (b) (bb)), geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Bereichsausnahme für primärrechtskonform hält, zumal er bereits wiederholt zu Inhalt und Reichweite der Bereichsausnahme Stellung genommen hat, ohne rechtliche Bedenken gegen deren prinzipielle Vereinbarkeit mit dem Primärrecht zu äußern (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris; Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris).

  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Mit Beschluss vom 16. April 2020 (Az. 1 Verg 2/20) erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für unzulässig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Hamburg.

    Dies ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 2. April 2020 im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az. 1 Verg 2/20), in dem diese mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, im Los 2 des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.

    Hieran anknüpfend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung - davon aus, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass für die Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung als gemeinnützig stets Voraussetzung ist, dass deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen; bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 AO verpflichtet ist, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 44; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2022, 54 Verg 1/22, VergabeR 2022, 581, juris Rn. 22 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 82 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 64 f.; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, VergabeR 2019, 764, juris Rn. 18).

    Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2019 (C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris) keinerlei Bedenken hiergegen geäußert hat (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 65).

    § 14 HmbRDG sieht keinen grundsätzlichen Gleichrang zwischen privaten Dienstleistern und gemeinnützigen Organisationen vor (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 69).

    Eine auf § 17b Abs. 2 GVG beruhende Einbeziehung der Kosten, die im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 1 Verg 2/20) angefallen sind, war nicht angezeigt, weil der verwiesene Rechtsstreit nicht zum streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren geführt hat.

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 1994 (3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris) ergebe sich zwar, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Schaffung eines solchen Verwaltungsmonopols eine Beschränkung der Berufsfreiheit sehe, diese aber gerechtfertigt und damit rechtmäßig sei.

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Bestimmung der Notfallrettung zur staatlichen Ordnungsaufgabe trotz des damit einhergehenden Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich - so auch im vorliegenden Fall - nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 u.a., BVerfGE 126, 112, juris; BVerwG, Beschl. v. 27.8.2014, 3 B 1/14, juris Rn. 6; Beschl. v. 8.11.2004, 3 B 36/04, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12, juris Rn. 6; Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 29 ff.).

    Bei der Gewichtung der Grundrechtsbeeinträchtigung im Rahmen der Gesamtabwägung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber auf die Interessen der privaten Rettungsdienstunternehmer, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG nicht erfüllen, jedenfalls schon dadurch Rücksicht genommen hat, dass er den privaten Dienstleistern und den Hilfsorganisationen den Krankentransport, der gleichermaßen Bestandteil des Rettungsdienstes ist, überlassen hat und insoweit nur noch eine Aufsichts- und Sicherstellungsfunktion ausübt (§§ 12 Abs. 3 und 19 HmbRDG; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 32).

    Diese Belange wiegen angesichts der Bedeutung der anderenfalls bedrohten Rechtsgüter derart schwer, dass die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen nicht unangemessen erscheinen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 124; BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 32; Beschl. v. 27.8.2014, 3 B 1/14, juris Rn. 6).

    Dieses Ziel macht eine Verzahnung des Regelrettungsdienstes und des Katastrophenschutzes - und damit eine Ungleichbehandlung zu anderen Gruppen - erforderlich, weil nur so gewährleistet werden kann, dass die betroffenen gemeinnützigen Organisationen ihren - insbesondere auch ehrenamtlich im Katastrophenschutz engagierten - Einsatzkräften die Beteiligung im Regelrettungsdienst ermöglichen können, damit diese dort die notwendige Praxisroutine erwerben und erhalten können (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, 3 C 17/92, BVerwGE 97, 79, juris Rn. 34 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. v. 13.8.1996, 63/94, LVerfGE 5, 3, juris Rn. 31 ff.).

  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen; dieses ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.4.2018, C-65/17, VergabeR 2018, 516, juris Rn. 39; Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, NZBau 2016, 781, juris Rn. 22).

    Maßgebliche Kriterien können insbesondere das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale des Auftrags, Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 40; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49; Urt. .

    Die Entfernung rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Ort der Leistungserbringung vorliegend als ein Kriterium anzusehen ist, welches geeignet ist, ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse anzunehmen (ähnlich EuGH, Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, VergabeR 2017, 31, juris Rn. 21 ff. hinsichtlich eines Leistungsortes, der 200 km von der Grenze zu einem anderen Mitgliedsstaat entfernt liegt).

    Die Klägerin stellt insoweit rein fiktive Erwägungen an, die für ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 22; Urt. v. 16.4.2015, C-278/14 [Enterprise Focused Solutions], NZBau 2015, 383, juris Rn. 20).

  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Hieran anknüpfend geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung - davon aus, dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 GWB unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass für die Anerkennung einer Organisation oder Vereinigung als gemeinnützig stets Voraussetzung ist, dass deren Zweck in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben besteht, sie nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen; bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen darf berücksichtigt werden, dass eine Organisation oder Vereinigung zur Meidung der Aberkennung ihres steuerrechtlichen Privilegs nach § 52 AO verpflichtet ist, dauerhaft eine Tätigkeit auszuüben, die darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu fördern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 44; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.3.2022, 54 Verg 1/22, VergabeR 2022, 581, juris Rn. 22 ff.; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 82 ff.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 64 f.; OLG München, Beschluss v. 21.10.2019, Verg 13/19, VergabeR 2020, 42, juris Rn. 39; OLG Celle, Beschluss v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, VergabeR 2019, 764, juris Rn. 18).

    Das Erfordernis der Mitwirkung im Hamburger Katastrophenschutz stellt insoweit eine zulässige Konkretisierung durch den Landesgesetzgeber mit der Zielsetzung dar, das gesundheitliche Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen zu verbessern (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 91; Kieselmann/Pajunk, NZBau 2021, 174, 177).

    Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der öffentliche Auftraggeber in dem konkreten Vergabeverfahren - wie vorliegend - wirksam ausschließt, dass der Auftrag an einen Leistungserbringer vergeben wird, der keine gemeinnützige Organisation oder Vereinigung i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB darstellt (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 30.3.2022, 7 Verg 2/22, juris Rn. 47; OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.7.2021, 19 Verg 3/21, juris Rn. 80 ff.; OLG Celle, Beschl. v. 25.6.2019, 13 Verg 4/19, NZBau 2020, 57, juris Rn. 18; Jaeger, NZBau 2020, 223 ff.; ders. NZBau 2020, 7, 11; Bühs, EuZW 2021, 1083, 1085; ders. NVwZ 2019, 1410, 1411; a.A. Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219).

  • BVerfG, 01.11.2010 - 1 BvR 261/10

    Berücksichtigung der Überschreitung von Arzneimittelfestpreisen bei der

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an einen Mitbewerber, aber auch die der Vergabeentscheidung zugrunde gelegten Kriterien berühren grundsätzlich nicht den Schutzbereich der Berufsfreiheit des erfolglosen Bewerbers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, juris Rn. 59; Beschl. v. 27.2.2008, 1 BvR 437/08, ZfBR 2008, 816, juris Rn. 2; Beschl. v. 1.11.2010, 1 BvR 261/10, NZS 2011, 580, juris Rn. 11).

    Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen (lediglich) die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen und es ist grundsätzlich Sache des Nachfragers, zu entscheiden, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren er seine Wahl trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, a.a.O., Rn. 60 f.; Beschl. v. 1.11.2010, a.a.O.).

    Einer staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es aufgrund des Gleichheitssatzes verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 13.6.2006, 1 BvR 1160/03, BVerfGE 116, 135, juris Rn. 65; Beschl. v. 1.11.2010, 1 BvR 261/10, NZS 2011, 580, juris Rn. 13).

  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21
    Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen; dieses ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.4.2018, C-65/17, VergabeR 2018, 516, juris Rn. 39; Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, NZBau 2016, 781, juris Rn. 22).

    Maßgebliche Kriterien können insbesondere das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale des Auftrags, Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 40; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49; Urt. .

    Speziell in Bezug auf Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, insbesondere auch bezogen auf Krankentransporte, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht allein dadurch feststeht, dass die betreffenden Aufträge einen hohen wirtschaftlichen Wert haben (EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O., juris Rn. 41; Urt. v. 11.12.2014, a.a.O., juris Rn. 49; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 199/21

    Anspruch auf vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

  • OLG Celle, 25.06.2019 - 13 Verg 4/19

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer; Vergabe zur Durchführung von

  • EuGH, 28.01.2016 - C-50/14

    CASTA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 AEUV

  • BVerwG, 27.08.2014 - 3 B 1.14

    Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung an ein privates

  • OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22

    Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des

  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - F 7 D 23/07

    Flurbereinigung, vorbeugende Unterlassungsklage, Vermessungsingenieur,

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 437/08

    Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

  • OLG Düsseldorf, 21.04.2010 - Verg 55/09

    Anforderungen an die Ausschreibung baubegleitender Rechtsberatung

  • OLG Schleswig, 28.03.2022 - 54 Verg 1/22

    Gemeinnützige Organisationen - Kostenentscheidung nach Erledigung von

  • EuGH, 03.10.2019 - C-285/18

    Irgita

  • OLG München, 21.10.2019 - Verg 13/19

    Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Stationierung und zum Betrieb von

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    SC Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • VGH Bayern, 03.04.2006 - 24 ZB 06.50

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Videoüberwachung einer gemeindlichen

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - Verg 26/17

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2009 - 3 M 555/08

    Vorläufiger Rechtsschutz im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 2, 11 RettDG

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerwG, 08.11.2004 - 3 B 36.04

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionszulassungsgrund der

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

  • VGH Bayern, 26.04.2019 - 12 C 19.621

    Rechtsweg für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rettungsdienstwesen

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 4/13

    Anforderungen an die Ausschreibung von Rettungsdienstleistungen

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 13 ME 164/19

    Ausschreibung; Beauftragter; Bereichsausnahme; gemeinnützig; Rechtsweg;

  • BGH, 30.08.2011 - X ZR 55/10

    Regenentlastung

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 25.04.1996 - C-87/94

    Kommission / Belgien

  • BVerwG, 19.03.1974 - I C 7.73
  • VerfGH Berlin, 13.08.1996 - VerfGH 63/94

    Ausschluß der Beteiligung privater Krankentransportunternehmen an der

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

  • EuGH, 17.03.2011 - C-95/10

    Strong Segurança - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG -

  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

  • VK Westfalen, 15.06.2022 - VK 1-20/22

    Bereichsausnahme für Rettungsdienst richtet sich nach Landesrecht!

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 1576/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2022 - 15 L 743/22

    Vergabe, Rettungsdienstleistungen, Verwaltungsrechtsweg, Sonderzuweisung,

  • OVG Hamburg, 26.09.2023 - 3 Bs 86/23
    Die hiergegen eingelegten Berufungen hatten keinen Erfolg (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 199/21, NordÖR 2023, 198, juris und Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44 juris).

    Die gegen das die vorläufige Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz betreffende Urteil zum Aktenzeichen 3 Bf 199/21 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zurück (Beschl. v. 1.6.2023, 6 B 39.22, juris), über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das die Berücksichtigung der Antragstellerin in dem Auswahlverfahren betreffende Urteil zum Aktenzeichen 3 Bf 198/21 hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

    Bei der Zuschlagserteilung handelt es sich um eine nicht als Verwaltungsakt zu bewertende öffentlich-rechtliche Amtshandlung (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 62).

    (1) Die Antragstellerin macht diesbezüglich zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht ihrer Rechtsauffassung, die Auswahlentscheidung sei auf der Grundlage eines formell wie materiell verfassungswidrigen Gesetzes erfolgt, lediglich ein mehrseitiges Zitat aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris) entgegengestellt habe, ohne hierbei auf ihre Argumentation einzugehen, insbesondere hinsichtlich der formellen Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes.

    Dabei kann es offen bleiben, ob eine landesgesetzliche Pflicht zur Beauftragung von ausschließlich solchen gemeinnützigen Organisationen, die im Katastrophenschutz mitwirken dürfen, den Anwendungsbereich des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB überhaupt verkürzen würde - zumal sichergestellt bliebe, dass lediglich gemeinnützige Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB an dem jeweiligen Auswahlverfahren teilnehmen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44 juris Rn. 106 in Bezug auf entsprechende Vergabebedingungen) - und ob dies ggf. nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz der Länder bezüglich ihrer Entscheidung gedeckt wäre, ob Rettungsdienstleistungen überhaupt und in welchem Umfang von privaten oder gemeinnützigen Organisationen erbracht werden können, bzw. ob dies nicht mit Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") zu vereinbaren wäre.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 73 ff.) ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin gegen die im neugefassten Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vorgenommene Ausgestaltung der Notfallrettung als staatliche Ordnungsaufgabe keine Bedenken bestehen und dass § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG auch weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

    Im Rahmen seines vorgenannten Urteils vom 20. September 2022 ist das Beschwerdegericht außerdem dem auch in jenem Verfahren gegenständlichen Vorbringen der Antragstellerin, dass der Gesetzgeber ein unzulässiges Einzelfallgesetz erlassen habe, weil die Abschaffung des dualen Systems nebst der Abschaffung der Altfall-/Bestandsschutzregelungen nur sie betreffe, bereits nicht gefolgt (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 74 f.).

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 113) ausgeführt, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG insbesondere darauf abzielt, durch eine Verzahnung von Regelrettungsdienst und Katastrophenschutz das Schutzniveau auch bei der Bewältigung von Großschadenslagen und Katastrophen hochzuhalten, um so Leben und Gesundheit der Bevölkerung auch im Katastrophenfall schützen zu können.

    Insoweit hat das Beschwerdegericht bereits festgestellt, dass jene Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin sich weitgehend mit der Zielsetzung der Norm decken (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 113).

    Das Beschwerdegericht hat dies so bereits in Bezug auf ein anderes Auswahlverfahren vertreten, in dem die Antragsgegnerin ebenfalls von der Beschränkungsmöglichkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG Gebrauch gemacht hatte (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 115).

    Angesichts der Bedeutung der vorgenannten Rechtsgüter stellt der Schutz von Gesundheit und Leben einen legitimen Zweck dar, dessen Verfolgung auch objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, a.a.O. Rn. 80 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 8.6.2010, 1 BvR 2011/07 und 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, juris Rn. 95 m.w.N.).

    Dies entspricht wiederum der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, an der es weiter festhält (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 116).

    Der hiergegen vom Verwaltungsgericht einzig vorgebrachte Verweis auf die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris) trage nicht - schon deshalb, weil dort keine Auseinandersetzung mit § 14 Abs. 4 HmbRDG stattgefunden habe.

    Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts entsprechen der Bewertung der Verfahrenswahl der Antragsgegnerin durch das Beschwerdegericht in Bezug auf ein vorheriges Auswahlverfahren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 117).

    Dies wäre hier der Fall, weil die zuständigen Katastrophenschutzbehörden gezwungen wären, ihnen unbekannte Einheiten zu integrieren, was die Effektivität der Aufgabenbewältigung des Katastrophenschutzes gefährden könnte (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, a.a.O. Rn. 86).

    Zum einen hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung im Rahmen seines vorgenannten Urteils als Gegenauffassung bereits ausdrücklich berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 86).

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Interessen der Leistungserbringer damit bereits berücksichtigt hat, spricht durchaus für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (so in Bezug auf private Rettungsdienstunternehmen bereits OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 118).

    Das Beschwerdegericht hat in Bezug auf ein vorheriges Auswahlverfahren bereits festgestellt, dass die konkrete Verfahrenswahl der Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 122 f.).

    Dies folgt wiederum daraus, dass der Gesetzgeber auf die Interessen der privaten Rettungsdienstunternehmer, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG nicht erfüllen, jedenfalls schon dadurch Rücksicht genommen hat, dass er den privaten Dienstleistern und den Hilfsorganisationen den Krankentransport, der gleichermaßen Bestandteil des Rettungsdienstes ist, überlassen hat und die Antragsgegnerin insoweit nur noch eine Aufsichts- und Sicherstellungsfunktion ausübt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 88, 118).

    Die Ermessensentscheidung bezüglich der konkreten Verfahrenswahl verletzt die hiervon betroffenen Rettungsdienstunternehmen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 119 f.).

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 109) ausgeführt, dass § 14 HmbRDG keinen grundsätzlichen Gleichrang zwischen privaten Dienstleistern und gemeinnützigen Organisationen vorsieht.

    Hiermit folgt das Verwaltungsgericht im Ergebnis der von ihm auch zitierten Entscheidung des Beschwerdegerichts, nach der es sich bei dem in den Vergabebedingungen geforderten Nachweis über das Vorhandensein der Zustimmung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg um ein konstitutives Anforderungsmerkmal der Ausschreibung handelt, das zwingend innerhalb der Angebotsfrist nachzuweisen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 68).

    Wie das Beschwerdegericht bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 69) hierzu ausgeführt hat, fehlt es insoweit an einer Vergleichbarkeit zum vorliegenden verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren, bei dem die Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund der Anwendung der sog. Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ausgeschlossen worden sind.

    Auch die dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren zugrundeliegende Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbRDG verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut, dass die zuständige Behörde bereits "zugestimmt hat" (insoweit bereits OVG Hamburg, Urt. v. 20.9.2022, 3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 68).

    Wie das Beschwerdegericht bereits in seinem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ergangenen Urteil vom 20. September 2022 (3 Bf 198/21, NordÖR 2023, 44, juris Rn. 86) ausgeführt hat, kann das gesetzgeberische Ziel des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG nicht im gleichen Maße erreicht werden, wenn der private Leistungserbringer sich im Falle einer Beauftragung im Bereich der Notfallrettung zugleich zur künftigen Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichten würde.

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    Dass § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht gegen Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie verstößt, folgt bereits daraus, dass die Norm nahezu unverändert den Wortlaut der Richtlinie übernommen hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschl. v. 16.12.2022 - 13 B 839/22, Rn 50, zitiert nach NRWE; OVG Hamburg, Urt. v. 20.09.2022 - 3 Bf 198/21; juris Rn 96 ff.).

    Die prinzipielle Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit diesen Vorgaben kann bereits aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.03.2019 (EuGH, Urt. v. 21.03.2019 - C-465/17 Falck Rettungsdienste GmbH, Falck AS/Stadt Solingen, NZBau 2019, 314) keine Bedenken hiergegen geäußert hat (OVG NRW, Beschl. v. 16.12.2022 - 13 B 839/22, Rn 50, zitiert nach NRWE; OVG Hamburg, Urt. v. 20.09.2022 - 3 Bf 198/21; juris Rn 100; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 1 Verg 2/20, VergabeR 2020, 925, juris Rn. 66).

    Gleichwohl stellt die Vereinbarkeit der Bereichsausnahme mit EU-Primärrecht eine logische Vorfrage für die Beantwortung der formulierten Vorlagefragen dar, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgegriffen hätte, wenn er von der Unionsrechtswidrigkeit der Bereichsausnahme ausgegangen wäre (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 20.09.2022 - 3 Bf 198/21; juris Rn 100; Jaeger, NZBau 2020, 223, 225 ff.; Gurlit , in: Burgi/Dreher/Opitz, Beckscher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl., § 107 Rn 29; Bühs , NZBau 2021, 312, 313).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

    vgl. dazu Hamb. OVG, Urteil vom 20. September 2022 - 3 Bf 198/21 -, juris, Rn. 95 ff.
  • BVerwG, 01.06.2023 - 6 B 39.22

    Zustimmung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.

    Eine rechtliche Relevanz für das Vergabeverfahren betreffend Leistungen der Notfallrettung, an dem sich die Klägerin beteiligt habe und das Gegenstand des zwischen den Beteiligten geführten Verfahrens 3 Bf 198/21 sei, hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen können, da die Angebotsfrist in diesem Vergabeverfahren bereits am 16. Januar 2020 abgelaufen sei und der Nachweis des Vorliegens einer Zustimmungserklärung über die Mitwirkung beim Katastrophenschutz zwingend bis zu diesem Zeitpunkt hätte vorliegen müssen (UA S. 15).
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