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   OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18   

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OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 (https://dejure.org/2020,33633)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 (https://dejure.org/2020,33633)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - 4 Bs 226/18 (https://dejure.org/2020,33633)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 354
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Dies ist bereits durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 131 ff.) geklärt, wonach u.a. das Abstandsgebot des insoweit mit dem Hamburgischen Spielhallengesetz vergleichbaren Spielhallenrechts des Saarlands mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahr und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel dient, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann.

    Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht nach umfassender Prüfung und Würdigung einer Vielzahl von Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 52) insbesondere ausgeführt, dass mit dem Abstandsgebot das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Beschränkung des insgesamt verfügbaren Spielhallenangebots verfolgt werde.

    Das Abstandsgebot sei auch konsequent am Ziel der Spielsucht ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 131 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Spielsucht, zwar in erster Linie die Rechtfertigung des in dem Abstandsgebot liegenden Eingriffs in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG begründet, es hat jedoch darüber hinaus festgestellt, dass die Regelungen auch den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht würden (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 124).

    Da - wie noch auszuführen sein wird - der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Anwendung der Regelungen zum Abstandsgebot im konkreten Fall nicht ernstlich zweifelhaft ist, kommt es auf die - vom Bundesverfassungsgericht bejahte (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 124 ff.) - Frage der Unionsrechtsmäßigkeit des Verbundverbots nicht mehr an.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 141-147) zum Vergleich mit Spielbanken ausgeführt:.

    Der Betrieb von "Spielcafés" oder "Cafécasinos" als Gaststätten mit höchstens drei Spielgeräten, die faktisch das Gepräge von kleinen Spielhallen hätten, ändere daran nichts, da solche Spielcafés als Spielhallen gelten würden und damit denselben Regeln unterworfen seien (BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 175).

    Auch betrifft die Auswahl nur eine kleine Gruppe von Betreibern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., Rn. 183).

    Dies hindert den Gesetzgeber aber nicht, auch bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen den Aspekten des Bestands- und Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen, die ebenfalls Regelungsinhalt des GlüStV sind (vgl. zum Gestaltungsspielraum: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 137).

    Dass eine Auswahlentscheidung auch an Investitionen und/oder deren Amortisierbarkeit als taugliches Auswahlkriterium anknüpfen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 184), stellt dies nicht in Frage.

    Zudem ist der Gesetzgeber nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein sachgerechtes Auswahlkriterium vorzusehen, das der Verwaltung die Bewältigung von - hier vorliegenden - schwierigen Konkurrenzsituationen möglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht (vgl. zur Bewältigung von Konkurrenzlagen: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., a.a.O., juris Rn. 185).

    Wie oben bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris Rn. 185) bestimmt, es gebiete die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position der Spielhallenbetreiber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienten, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche.

    Anders als die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung verkürzt ausführt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1630/12, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 189) Spielhallenbetreibern auch nicht generell Vertrauensschutz versagt, sondern lediglich festgehalten, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes kein uneingeschränktes Recht auf Amortisation getätigter Investitionen verleiht.

    Auch die Ausführungen der Antragstellerin zu den Kriterien für die Auswahlentscheidung im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12, u.a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 185, 186) und die anderer Obergerichte veranlassen den Senat nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung.

    Dessen als verfassungsrechtlich unbedenklich bewertete hohe Ziele der Spielsuchtprävention und des Gesundheitsschutzes (Beschl. v. 7.2.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 158 f.) sind bei der Auslegung des Begriffs der "bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität" zu berücksichtigen.

    Der Senat hatte in seinem Beschluss vom 2. Juli 2018 (4 Bs 50/18, juris) unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u.a., NVwZ 2017, 1111, juris) u.a. ausgeführt, das Auswahlkriterium des Alters sei auch nicht deshalb als Differenzierungsmerkmal sachwidrig, weil es den verfassungsrechtlichen Anspruch der Spielhallenbetreiber auf die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität widerspreche.

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 9. Juli 2018 (4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 47 ff.) erkannt, dass das Abstandsgebot nicht gegen unionsrechtliche Bestimmungen verstößt.

    Dem ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Juli 2018 gefolgt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 44).

    Zu der von der Antragstellerin mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Juli 2018 (4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 66 ff.) entschieden, dass die Auswahlregelung des § 9 Abs. 4 SpielhG hinreichend bestimmt und auch im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Den von der Antragstellerin bei der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung eingeforderten stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstab hat der Senat in der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 9. Juli 2018 (4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 81) angewandt.

    Mit dem Einwand der Antragstellerin, das Kriterium des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG weise keinen Bezug zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags und des Hamburgischen Spielhallengesetzes auf, hat sich der Senat in der in Bezug genommenen Entscheidung bereits befasst und mit eingehender Begründung erkannt, dass es sich um ein sachgerechtes Kriterium handelt, und es nicht an einer Konnexität zwischen den glücksspielrechtlichen Regelungen und dem Auswahlkriterium fehlt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 90 ff.).

    Eine Differenzierung im Sinne einer "Bestenauslese" danach, in welchem Umfang Spielhallenbetreiber über die normativen Vorgaben hinaus die glücksspielrechtlichen Anforderungen des Jugend- und Spielerschutzes erfüllen, ist aus den in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung dargelegten Gründen nicht allein sachgerecht (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 105, 106; so auch VGH Kassel, Beschl. v. 27.9.2018, 8 C 432/18, ZfWG 2018, 572, juris Rn. 42 ff.).

    Diese schließt es nicht aus, dass Gesetzgeber oder Behörden anderer Bundesländer bei Auswahlentscheidungen auf andere Kriterien, wie z.B. die des § 1 GlüStV, abstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, juris Rn. 98, 106 a.E.).

    Insofern ist auch die Praktikabilität ein - wenn auch nicht das entscheidende - zulässiges Kriterium (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 101, 102).

    Auch der Bestands- und Vertrauensschutz ist eine sachgerechte Rechtfertigung dafür, an das Kriterium des Alters der Spielhalle anzuknüpfen, er findet eine Stütze im Glücksspielstaatsvertrag (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 86 ff.; so auch OVG Münster, Beschl. v. 14.6.2019, 4 B 1488/18, ZfWG 2019, 383, juris Rn. 21 zu § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV).

    Dafür, dass der Vertrauens- und Bestandsschutz nach Ablauf der Übergangsfristen erloschen ist und deshalb nicht mehr als bei einer Auswahl von Bestandsspielhallen zu berücksichtigendes Kriterium herangezogen werden darf, findet sich keine überzeugende Begründung (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 90; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2020, OVG 1 N 77.19, juris Rn. 5).

    Im Hamburgischen Spielhallengesetz einen Nachteilsausgleich für die kleine Gruppe der von Einzelkaufleuten betriebenen Spielhallen zu regeln, hält der Senat für vom gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gedeckt und im Ergebnis nicht für sachwidrig (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 92).

    Dass hier bei der Anwendung des in § 9 Abs. 4 HmbSpielhG genannten Kriteriums die verfassungsrechtlich gebotene Zahl von Weiterbetriebserlaubnissen bei Beachtung der in § 2 Abs. 2 HmbSpielhG bestimmten Mindestabstände unterschritten wird, und dass nach einer anderen, den verfassungsrechtlichen Maßstäben möglicherweise stärker Rechnung tragenden Auswahlmethode im Einzelfall oder bezogen auf vergleichbare Räume, in denen Konkurrenzlagen entstanden sind, voraussichtlich eine höhere Zahl von Bestandsspielhallen den Betrieb weiterführen könnte (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. vom 9.7.2018, 4 Bs 12/18, a.a.O., juris Rn. 110), trägt die Antragstellerin im Übrigen nicht vor.

    Der Senat habe in seinem Beschluss vom 9. Juli 2017 (4 Bs 12/18) eine Auswahl nach dem Alter des Standorts bzw. der Gewerbeanmeldung mit dem Motiv der Fortsetzung des Bestands- und Vertrauensschutzes gerechtfertigt.

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Die unionsrechtliche Anforderung, dass auf zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gestützte Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs systematisch und kohärent verfolgt werden müssten, gelte nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch außerhalb des Bereichs staatlicher Monopolregulierungen (so EuGH, Urt. v. 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rn. 63 f.).

    Innerhalb dieses Schutzsystems müssen die Mitgliedstaaten ihr legitimes Regelungsziel aber kohärent und systematisch verfolgen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2012, C-72/10 u.a., Rn. 63; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 10.12, juris Rn. 30 ff, jeweils m.w.N.).

    Die Antragstellerin verweist insoweit auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. September 2007 (C-260/04, juris Rn. 35) und vom 16. Februar 2012 (C-72/10 und C-77/10, ZfWG 2012, 105, juris Rn. 55).

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 (C-72/10 und C-77/10, ZfWG 2012, 105, juris) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Unionsrechtswidrigkeit der Auswahlregelung zu begründen.

    Es bezieht sich ebenfalls auf die Einhaltung eines Mindestabstandes zu bereits vorhandenen Kommissionären, wodurch die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt würden und wobei die Mindestabstandsregelung ausschließlich für neue Kommissionäre, nicht jedoch für bereits etablierte Kommissionäre gelte (EuGH, Urt. v. 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, ZfWG 2012, 105, juris Rn. 58).

    Weder die Mindestabstandsregelung noch das Alterskriterium dienen im Übrigen dem Schutz der Geschäftspositionen der bestehenden Betreiber (so aber im Fall des EuGH, Urt. v. 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, ZfWG 2012, 105, juris Rn. 65).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Angesichts des den Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (s.o.) zugebilligten Ermessens- bzw. Wertungsspielraums dürfte es daher keiner weitergehenden statistischen oder ähnlichen Erhebungen durch die Antragsgegnerin bzw. den Gesetzgeber bedürfen (so auch OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris Rn. 13, bestätigt durch Beschl. v. 10.3.2020, 4 B 362/19, juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.12.2018, 1 B 248/18, juris Rn. 34, bestätigt durch Beschl. v. 4.2.2020, 1 B 318/19, juris Rn. 9).

    Es verlangt - zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland - weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, NVwZ 2010, 1422, juris, Rn. 55, 64 ff., 68; Urt. v. 6.11.2003, C-243/01, NJW 2004, 139, juris, Rn. 66 f.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 10.12, BVerwGE 147, 47, juris Rn. 31 ff., m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris Rn. 17 f.).

    Ein eine Inkohärenz möglicherweise begründendes Vollzugsdefizit gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193, juris Rn. 47; OVG Berlin, Beschl. v. 20.8.2019, OVG 1 N 46.18, juris Rn. 26 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris Rn. 31 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.12.2019, 4 B 44/19, juris Rn. 12).

    Von Sportwetten geht eine wesentlich geringere Gefahr aus als vom Automatenspiel in Spielhallen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris, Rn. 22; Ergebnisse des Surveys 2015 und Trends - Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 2016, S. 15, worin Sportwetten im Zusammenhang mit signifikanten Suchtrisiken nicht genannt werden).

    Aus der Tatsache, dass es bisher nicht gelungen ist, für den Bereich der Sportwetten jenseits der Festlegung materiell-rechtlicher Schutzstandards ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren zu eröffnen, in dem Erlaubnisse auch tatsächlich erlangt werden können, lässt sich - auch mit Blick auf die tatsächlich deutlich geringere Spielsuchtrelevanz von Sportwetten - unionsrechtlich keine Rechtfertigung dafür ableiten, ein spielsuchtbegrenzendes unionsrechtskonformes Erlaubniserfordernis für den rechtlich hiervon zu unterscheidenden Bereich der Spielhallen außer Anwendung zu lassen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris Rn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2020 - 4 B 362/19

    Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Angesichts des den Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (s.o.) zugebilligten Ermessens- bzw. Wertungsspielraums dürfte es daher keiner weitergehenden statistischen oder ähnlichen Erhebungen durch die Antragsgegnerin bzw. den Gesetzgeber bedürfen (so auch OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris Rn. 13, bestätigt durch Beschl. v. 10.3.2020, 4 B 362/19, juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.12.2018, 1 B 248/18, juris Rn. 34, bestätigt durch Beschl. v. 4.2.2020, 1 B 318/19, juris Rn. 9).

    b) Der Rechtfertigung des Eingriffs in die Grundfreiheiten steht ein Verstoß gegen das Kohärenzerfordernis auch nicht entgegen, soweit es die Regelung des Automatenspiels in Spielbanken und Gaststätten sowie für Online-Angebote bzw. staatliche Lotterien sowie etwaige Vollzugsdefizite betrifft (so auch OVG Münster, Beschl. v. 10.3.2020, 4 B 362/19, juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.2.2020, 1 B 318/19, juris Rn. 10 ff., 13).

    Die Eignung einer Regelung zur Bekämpfung von Spielsucht entfällt nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil illegale Formen von Suchtgefahren insbesondere im Internet nicht vollständig ausgeschlossen und unterbunden werden können (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.6.2020, 4 B 665/19, juris Rn. 54; Beschl. v. 10.3.2020, 4 B 362/19, juris, Rn. 16 ff., 20; VGH Kassel, Beschl. v. 16.9.2019, 8 B 1481/19, juris, Rn. 26; EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a., juris, Rn. 86 f.).

    Dies wird bereits in der Vielzahl von verschiedenen, teilweise eine im Ermessen stehende Entscheidung ermöglichenden Rechtsgrundlagen und (teils gewichteten) Kriterienkombinationen, die die einzelnen Bundesländer ihren Auswahlentscheidungen zu Grunde legen, deutlich (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 10.3.2020, 4 B 362/19, juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2020, OVG 1 N 77.19, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 zum Berliner Spielhallengesetz (8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris) folge in unionsrechtsrechtlicher Hinsicht nichts anderes, sie beruhe gleich in mehrfacher Hinsicht auf offenkundig falschen Annahmen.

    Eine überobligatorische Erfüllung von einzelnen Anforderungen kann im Rahmen einer Auswahlentscheidung, in der ohnehin lediglich diejenigen Spielhallenbetreiber einzubeziehen sind, die die auch für Bestandsspielhallen geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die damit "auf einer Stufe stehen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 127, juris Rn. 55; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.12.2017, 3 B 320/17, juris Rn. 18 unter Verweis auf StGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, juris Rn. 339), nicht verlangt werden.

    Die bevorzugte Auswahl zertifizierter Spielhallen kommt auch mangels staatlich anerkannter Zertifizierungsverfahren nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 55).

    Dieses Kriterium kommt nach dem HmbSpielhG nur zwischen denjenigen Spielhallen bei der Auswahl zur Anwendung, die hinsichtlich der für die Eindämmung der Suchtgefahr relevanten inhaltlichen Kriterien bereits auf einer Stufe stehen und alle weiteren Aus-wahlmerkmale gleichermaßen erfüllen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, a.a.O., juris Rn. 55).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a.-, juris, Rn. 103 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.2018, 11 LC 400/17, ZfWG 2018, 465, juris Rn. 55; vgl. auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, juris Rn. 52 zur Werbung für Spielbank).

    Dass die mit der Regulierung der Spielhallen (Abstandsgebot und Verbundverbot) bezweckte Regelung durch die Werbepraxis vor allem für staatliche Lotterien konterkariert werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.2018, 11 LC 400/17, ZfWG 2018, 465, juris Rn. 55; OVG Münster, Beschl. v. 29.6.2020, 4 B 665/19, juris Rn. 43 unter Verweis auf Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn. 36 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.12.2019, 6 B 44/19, juris Rn. 10).

    Die Eignung zur Zielerreichung im Bereich der Spielhallen wird hierdurch nicht aufgehoben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.2018, 11 LC 400/17, ZfWG 2018, 465, juris Rn. 56; OVG Münster, Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn. 42).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Dass die mit der Regulierung der Spielhallen (Abstandsgebot und Verbundverbot) bezweckte Regelung durch die Werbepraxis vor allem für staatliche Lotterien konterkariert werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.2018, 11 LC 400/17, ZfWG 2018, 465, juris Rn. 55; OVG Münster, Beschl. v. 29.6.2020, 4 B 665/19, juris Rn. 43 unter Verweis auf Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn. 36 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.12.2019, 6 B 44/19, juris Rn. 10).

    Die Eignung zur Zielerreichung im Bereich der Spielhallen wird hierdurch nicht aufgehoben (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.2018, 11 LC 400/17, ZfWG 2018, 465, juris Rn. 56; OVG Münster, Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn. 42).

    Entsprechende Anträge können Neubewerber nach der hinreichend transparenten Gesetzeslage jederzeit stellen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, NVwZ 2017, 431, juris Rn. 64).

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 HmbSpielhG (Beschränkung der Zahl der Geldspielgeräte) hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Februar 2018 (4 Bf 217/17, NVwZ-RR 2019, 28, juris) erkannt, dass die Regelung konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet ist, auch wenn Spielhallen, Spielbanken und Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, unterschiedlichen Regelungen unterworfen sind.

    Die Zugangsbeschränkung nach § 8 GlüStV mag in ihrer Wirkung begrenzt sein, gleichwohl kann ihr auch wegen des mit Blick auf die Möglichkeit der Selbstsperre präventiven Charakters eine spielerschützende und suchtpräventive Wirkung nicht abgesprochen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, juris Rn. 134; OVG Bautzen; Beschl. v. 20.12.2019, 6 B 44/19, juris Rn. 11).

    Diesen Überlegungen zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung schließt sich der Senat an und hält sie gleichermaßen für geeignet, ein kohärentes Vorgehen des Gesetzgebers in Bezug auf die Beschränkung der Grundfreiheiten zu belegen (vgl. bereits Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, juris Rn. 137, 139).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 64).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, NVwZ 2011, S. 1316, juris Rn. 65 m.w.N.).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, a.a.O.).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2020 - 1 N 77.19

    Auswahlentscheidung bei der Erteilung einer neuen Spielhallenerlaubnis zu Gunsten

  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung

  • OVG Saarland, 13.12.2018 - 1 B 248/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt

  • OVG Sachsen, 20.12.2019 - 6 B 44/19

    Glückspielrechtliche Untersagungsverfügung; Verbundverbot; kein Verstoß gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 4 B 665/19
  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

  • OVG Saarland, 28.07.2020 - 1 B 66/20

    Vorläufige Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Auswahlverfahren

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2020 - 4 B 1478/18

    Spielhalle Erlaubnis Erlaubnisvorbehalt Zuverlässigkeit Grundfreiheiten

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 330/17

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Gesetzesvorbehalt;

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

  • BAG, 21.12.2017 - 8 AZR 102/17

    Betriebsübergang - Verwirkung des Widerspruchsrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - 4 B 977/18

    Geplante Neuregelung begünstigt nur rechtmäßige Mehrfachspielhallen

  • OVG Hamburg, 10.03.2014 - 4 Bs 435/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2019 - 4 B 1488/18

    Antrag auf Weiterbetrieb der Spielhalle; Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot;

  • VGH Hessen, 16.09.2019 - 8 B 1481/19
  • BVerwG, 28.03.1996 - 7 C 28.95

    Offene Vermögensfragen: Rechtsnatur der Anmeldefrist des § 30a VermG,

  • BVerwG, 08.07.2020 - 4 B 44.19

    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Außengastronomiefläche im

  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 4 ZB 17.2082

    (Nicht-)Vererbbarkeit der Grabberechtigung

  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 B 44.82

    Anforderungen an den Vetrauensschutz bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 23.99

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • VG Darmstadt, 17.07.2017 - 3 L 3491/17

    Duldung einer Spielhalle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - 9 N 47.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerfG, 10.01.2000 - 1 BvR 1398/99

    Anmeldefrist des VermG § 30a Abs 1 S 1 für die Geltendmachung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 1 N 46.18

    Internetverbot für Glücksspiel

  • OVG Hamburg, 06.11.2018 - 4 Bs 37/18

    Spielhallenrechtliche Weiterbetriebserlaubnis; Erfordernis der Vorlage einer

  • BVerwG, 24.04.2013 - 8 B 81.12

    Vermögensrechtliche Ausschlussfristen; Conference on Jewish Material Claims

  • EuGH, 07.09.2017 - C-465/15

    Hüttenwerke Krupp Mannesmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • OVG Sachsen, 07.02.2019 - 3 B 398/18

    Spielhalle; Kohärenz; Verbundverbot; Härtefall

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

  • BVerwG, 17.01.1980 - 3 C 116.79

    Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ausländer - Fehlende Asylberechtigung des

  • VGH Hessen, 27.09.2018 - 8 B 432/18

    Echte Konkurrenz bei Spielhallen

  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

  • OVG Hamburg, 15.12.2022 - 4 Bs 105/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer

    BVerfG, Beschl. v. 7.3 2017, 1 BvR 1314/12, 1630/12, 1694/13, 1874/13, BVerfGE 145, 20, juris Rn. 130 ff., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff; Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 42 ff., 49 ff.).

    Damit dient die Regelung überragend wichtigen Gemeinwohlzielen, die grundsätzlich geeignet sein können, selbst objektive Berufswahlbeschränkungen sowie eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 122, 132, 158; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 19).

    Die gesetzliche Regelung erscheint zur Erreichung dieses Ziels grundsätzlich geeignet, erforderlich und angemessen (vgl. zu dem für Spielhallen geltenden Abstandsgebot in verschiedenen landesrechtlichen Regelungen: BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, juris Rn. 34 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 119; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 19).

    Die Zulassung stationärer Glücksspielbetriebe muss dabei naturgemäß einem anderen Konzept zum Schutz der Spieler vor Spielsucht genügen als die Zulassung virtueller Glücksspiele (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 48).

    Dass die Bekämpfung der Spielsucht unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung geklärt (zu Spielhallen: BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u. a., BVerfGE 145, 20, juris Rn. 124; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 13 f.).

    Es ist nicht erforderlich, dass die zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bemühten Gefahren tatsächlich anhand von genauen, objektiv nachprüfbaren, statistischen oder sonstigen belastbaren Angaben belegt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 336 ff., m. w. N.; zur Vertretbarkeit des vom Gesetzgeber angenommenen Suchtrisikos der Wettvermittlungsstellen: s. o.).

    Es verlangt - zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedsstaaten wie Deutschland - weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, NVwZ 2010, 1422, juris Rn. 55, 64 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 32, m. w. N.).

    Die Zulassung virtueller Glücksspiele muss naturgemäß einem anderen Konzept zum Schutz der Spieler vor Spielsucht genügen als dies für "terrestrische" Wettvermittlungsangebote gilt (s. o.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 48; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1475/21, juris Rn. 370).

    Da das Kohärenzgebot kein Uniformitätsgebot ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, ZfWG 2021, 81, juris Rn. 48), muss und kann nicht jeder Glücksspielsektor mit den gleichen Maßnahmen reguliert werden.

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, NVwZ-RR 2019, 28, juris Rn. 98 ff.; Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 10.3.2021, 4 A 3178/19, juris, Rn. 73 f. m. w. N.).

    Aus den Entscheidungen ergibt sich allerdings nicht der Schluss, dass die möglicherweise rechtswidrige "Subventionierung" der Spielbank Hamburg durch "unangemessene steuerliche Begünstigung" überhaupt zu einer Angebotserweiterung im Bereich des stationären Automatenglücksspiels in Spielbanken und außerdem zu einem Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot führen kann (s.o.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 32, 37 ff.).

    Diese Wertung widerspricht nicht der Annahme des Gesetzgebers, dass die Zulassung von legalen Online-Glücksspielangeboten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 dem Spielerschutz und der Suchtprävention dient und daher nicht wegen Inkohärenz zur Unanwendbarkeit des Abstandsgebotes und des Verbundverbotes führt (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 48):.

    Nach der Rechtsprechung des Senats dürften keine Bedenken gegen die Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit der Auswahlregelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 52, 60, 93 ff., 104; Beschl. v. 9.7.2018, 4 Bs 12/18, ZfWG 2018, 449, juris Rn. 66 f.).

    Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Braunschweig beruhen auf anderen landesrechtlichen Regelungen und sind daher nicht geeignet, die Wertung zu begründen, die Auswahlregelung des § 9 Abs. 4 HmbSpielhG sei wegen "eklatanter Vernachlässigung der Ziele des GlüStV" rechtswidrig (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020, 4 Bs 226/18, juris Rn. 95).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den

    Ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, ZfWG 2021, 81 = juris, Rn. 47 f.
  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis,

    Zudem ist der Gesetzgeber nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein sachgerechtes Auswahlkriterium vorzusehen, das der Verwaltung die Bewältigung von schwierigen Konkurrenzsituationen möglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 83).

    Dementsprechend gibt es in den Bundesländern auch eine Vielzahl von unterschiedlich gestalteten Auswahlverfahren, die teilweise im Ermessen stehende Entscheidungen der Behörden ermöglichen bzw. bei der Auswahlentscheidung auf verschiedene, teils gewichtete Kriterien oder Kombinationen von Kriterien abstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 99; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.3.2020 - 4 B 362/19 -, juris, Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2020 - OVG 1 N 77.19 -, juris, Rn. 6).

    38 Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein sachgerechtes Auswahlkriterium vorzusehen, das der Verwaltung die Bewältigung von schwierigen Konkurrenzsituationen möglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris, Rn. 83).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Die Eignung zur Zielerreichung im Bereich der Spielhallen wird hierdurch nicht aufgehoben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2017 - 4 B 307/17 -, ZfWG 2017, 432 ; vgl. ebenso zum Ganzen auch NdsOVG, Urteil vom 12.07.2018 - 11 LC 400/17 -, ZfWG 2018, 465 ; HessVGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 8 B 1558/18 -, ZfWG 2019, 56 ; HambOVG, Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, ZfWG 2021, 81 ; BayVGH, Beschluss vom 29.06.2021 - 23 ZB 21.1482, 23 ZB 21.1484 -, juris Rn. 49).
  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

    In Anbetracht der dem Gesetzgeber insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative dürften statistische Erhebungen - zumal insofern aufgrund der von der Antragstellerin selbst dargelegten Vielzahl schwer beeinflussbarer bzw. feststellbarer Faktoren praktische Schwierigkeiten entgegenstehen dürften - entbehrlich sein (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    Sofern die Antragstellerin aus der Studie "Schriftenreihe zur Glücksspielforschung, Bd. 15, Verfügbarkeit und Sucht beim Automatenspiel" (Tilman Becker, Frankfurt am Main 2016, S. 189) zitiert, wonach "die Anzahl der Geldspielgeräte in einer Spielhalle für sich allein betrachtet von keiner wesentlichen Bedeutung für die Prävalenz eines problematischen oder pathologischen Spielverhaltens in der Bevölkerung" sei, ist schon nicht deutlich, inwiefern dies für das Abstandsgebot, bei dem es nicht um die Anzahl von Geldspielgeräten in einer Spielhalle geht, erheblich sein soll (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris Rn. 21).

    Anders als § 29 Abs. 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011, sieht der seit Juli 2021 geltende Glücksspielstaatsvertrag keine Möglichkeit mehr vor, durch Landesgesetz zeitlich befristet von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots abzusehen (vgl. zu §§ 25 Abs. 1 und 2 i. V. m. 29 Abs. 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011: OVG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, juris Rn. 34.; Saarl. OVG, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 284/18 -, juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1738

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Das Zulassungsvorbringen ist pauschal, unsubstantiiert und findet auch keine Stütze in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 4; B.v. 31.1.2020 - 4 Bs 216/19 - juris Rn. 19).

    Das Zulassungsvorbringen ist pauschal und unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu einschlägigen Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass eine Befristung bis zum 30. Juni 2021, dem Tag, an dem der aktuelle Glückspielstaatsvertrag seine Gültigkeit verliert, in der Praxis aus den genannten Gründen (s.o.) - üblich ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 9 CS 16.2218 - juris Rn. 13; OVG Rh-Pf, B.v. 6.8.2019 - 6 A 11643/18 - juris Rn.10; NdsOVG, B.v. 13.5.2019 - 11 LA 389/18 - juris Rn. 8 f.; SächsOVG, B.v. 7.2.2019 - 3 B 398/18 - juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Das Zulassungsvorbringen ist pauschal, unsubstantiiert und findet auch keine Stütze in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 4; B.v. 31.1.2020 - 4 Bs 216/19 - juris Rn. 19).

    Das Zulassungsvorbringen ist pauschal und unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu einschlägigen Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass eine Befristung bis zum 30. Juni 2021, dem Tag, an dem der aktuelle Glückspielstaatsvertrag seine Gültigkeit verliert, in der Praxis aus den genannten Gründen (s.o.) - üblich ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 9 CS 16.2218 - juris Rn. 13; OVG Rh-Pf, B.v. 6.8.2019 - 6 A 11643/18 - juris Rn.10; NdsOVG, B.v. 13.5.2019 - 11 LA 389/18 - juris Rn. 8 f.; SächsOVG, B.v. 7.2.2019 - 3 B 398/18 - juris Rn. 2).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1735

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Das Zulassungsvorbringen ist pauschal, unsubstantiiert und findet auch keine Stütze in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 4; B.v. 31.1.2020 - 4 Bs 216/19 - juris Rn. 19).

    Das Zulassungsvorbringen ist pauschal und unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu einschlägigen Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass eine Befristung bis zum 30. Juni 2021, dem Tag, an dem der aktuelle Glückspielstaatsvertrag seine Gültigkeit verliert, in der Praxis aus den genannten Gründen (s.o.) - üblich ist (vgl. OVG Hamburg, B.v. 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 9 CS 16.2218 - juris Rn. 13; OVG Rh-Pf, B.v. 6.8.2019 - 6 A 11643/18 - juris Rn.10; NdsOVG, B.v. 13.5.2019 - 11 LA 389/18 - juris Rn. 8 f.; SächsOVG, B.v. 7.2.2019 - 3 B 398/18 - juris Rn. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 4700/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf die Befristung einer glücksspielrechtlichen

    Ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 20.10.2020 - 4 Bs 226/18 -, ZfWG 2021, 81 = juris, Rn. 47 f.
  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1737

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

  • OVG Hamburg, 25.04.2023 - 4 Bs 144/22

    Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen

  • VG Bremen, 10.11.2022 - 5 K 388/22

    Lotterierecht, Urteil vom 10.11.2022 - Abstandsgebot; Glücksspielrecht;

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • LAG Baden-Württemberg, 20.09.2023 - 12 Sa 90/20

    Nachtzuschläge - Aussetzung - Verfassungsbeschwerde - Gesamtabwägung -

  • VG Augsburg, 15.06.2021 - Au 8 K 18.208

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude,

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 6 S 3652/21

    Das glücksspielrechtliche Verbundverbot verstößt nicht gegen die

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • OVG Saarland, 31.01.2022 - 1 A 283/20

    Anfechtung einer einem Konkurrenten erteilten Spielhallenerlaubnis

  • VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259

    Nichtzulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren (Befristung

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel;

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 1 LA 285/20

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine Spielhalle mit neun

  • VGH Bayern, 17.06.2021 - 23 ZB 20.522

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 8 K 17.1161

    Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 23 ZB 19.1820

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 19.1646

    Aufhebung der Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Minden, 03.03.2021 - 3 K 1860/20
  • VG Hamburg, 13.10.2022 - 14 K 698/20

    Erfolglose Klage gegen die Beschränkung der Anzahl der Wettvermittlungsgeräte je

  • VG Augsburg, 01.12.2020 - Au 8 K 17.1159

    Vereinbarkeit der §§ 24 ff. GlüStV und der Art. 9 ff. AGGlüStV mit höherrangigem

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