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   OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z   

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OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z (https://dejure.org/2020,2005)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z (https://dejure.org/2020,2005)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 1 Bf 3/20.Z (https://dejure.org/2020,2005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 60 Abs 1 VwGO, § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO
    Gerichtliche Hinweispflicht im PKH-Verfahren; Hinweis auf fehlende Unterlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme hinsichtlich Gebotenheit des Hinweises zur Unvollständigkeit des von dem Beteiligten gestellten Prozesskostenhilfeantrags; Einreichen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 496
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.08.2019 - VI ZB 32/18

    Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20
    Die Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme kann es gebieten, einen Beteiligten, der einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellt, ohne eine ausgefüllte Formblatterklärung vorzulegen, darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig ist und er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727; vorliegend verneint für einen prozesserfahrenen Beteiligten).

    Ein Prozesskostenhilfegesuch ist nur dann in bescheidungsfähiger Form im vorstehenden Sinn angebracht, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 1 B 3.99 u.a., Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727, juris Rn. 13, m.w.N.).

    Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozessordnung vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727, juris Rn. 14 f., m.w.N.).

    Allerdings kann es die Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gebieten, einen Beteiligten, der - wie der Beklagte - einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellt, ohne eine ausgefüllte Formblatterklärung vorzulegen, darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig ist und er innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 21.01.1999 - 1 B 3.99
    Auszug aus OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20
    Ein Prozesskostenhilfegesuch ist nur dann in bescheidungsfähiger Form im vorstehenden Sinn angebracht, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.1999, 1 B 3.99 u.a., Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 27.8.2019, VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727, juris Rn. 13, m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2016 - 6 PKH 3.16

    Exmatrikulation eines Studenten wegen Nichtzahlung des Semesterbeitrags

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20
    Nur dann hat er alles getan, was von ihm zur Fristwahrung erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2016, 6 PKH 3.16 u.a., juris Rn. 4, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.07.2010 - 19 C 10.1169

    Der Umstand, dass das Begehren vor dem Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20
    Hierbei berücksichtigt der beschließende Senat auch, dass ein - nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Dezember 2019 ebenfalls denkbarer - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den (ablehnenden) Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2019 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil nach ganz überwiegender Auffassung Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht gewährt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2004, VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 13.7.2010, 19 C 10.1169, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2012, 5 So 130/11, n.v., BA S. 3, jeweils m.w.N.).
  • OVG Saarland, 27.07.2015 - 1 A 106/15

    Anforderungen an ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch bei beabsichtigtem

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20
    Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Partei in der Vorinstanz eine den vorgeschriebenen Formanforderungen entsprechende Erklärung abgegeben hat, mit ihrem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch auf diese Bezug nimmt und im Zusammenhang mit dieser Bezugnahme unmissverständlich erklärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe und eine neue Erklärung denselben Inhalt haben müsse (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 27.7.2015, 1 A 106/15, juris Rn. 20, m.w.N.; s. auch BGH, a.a.O.).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.01.2020 - 1 Bf 3/20
    Hierbei berücksichtigt der beschließende Senat auch, dass ein - nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 21. Dezember 2019 ebenfalls denkbarer - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den (ablehnenden) Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2019 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil nach ganz überwiegender Auffassung Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht gewährt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 8.6.2004, VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 13.7.2010, 19 C 10.1169, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2012, 5 So 130/11, n.v., BA S. 3, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - A 12 S 91/21

    Terminsverlegungsantrag eines nicht anwaltlich vertretenen Klägers; Eingang bei

    Auch soweit hiervon eine Ausnahme gemacht wird, wenn der Beteiligte in der Vorinstanz eine den vorgeschriebenen Formanforderungen entsprechende Erklärung abgegeben hat, mit seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch auf diese Bezug nimmt und im Zusammenhang mit dieser Bezugnahme unmissverständlich erklärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe und eine neue Erklärung denselben Inhalt haben müsse (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 15 m.w.N.), kommt dies dem Kläger nicht zugute, da der Rechtsanwalt, der ihn in erster Instanz vertreten hat, dort keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte.

    Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozessordnung vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - 12 S 1558/20 -, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Dies ist namentlich dann geboten, wenn der Beteiligte nicht rechtskundig beraten ist und deshalb (erkennbar) keine Kenntnis von den Voraussetzungen hat, die erfüllt sein müssen, um im Fall eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2020 - 12 S 1558/20 -, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2021 - 8 OB 126/21

    Anhörungsrüge; Formular; Gehörsrüge; Prozesskostenhilfe

    Wenn der Kläger zur Begründung seiner Anhörungsrüge dagegen vorträgt, dass "... PKH Formulare ... (ihm) nicht zugänglich ... (seien und) ... um Übersendung gebeten (worden sei), so dass die fehlende Vorlage von PKH Formularen (ihm) ... daher nicht angelastet werden (könne), es (liege) ... vielmehr ein Versäumnis des Gerichts vor" , muss er sich entgegenhalten lassen, dass der Rechtsschutzsuchende sich Versäumnisse und Unterlassungen bei der Beachtung von Frist- und Formvorschriften zurechnen lassen muss, die er selbst zu vertreten hat (BVerfG, Beschl. v. 30.8.1991 - 2 BvR 995/91 - juris Rn. 3; s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 20, 22).

    Es gehört daher grundsätzlich zu den eigenen Obliegenheiten des Rechtsschutzsuchende, sich auch die erforderlichen Unterlagen - hier: das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - selbst zu beschaffen und fristgerecht bei Gericht einzureichen (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 20ff.).

  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

    An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert weder der fehlende Hinweis auf § 146 Abs. 2 VwGO in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbeschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 1 C 14.517 - juris Rn. 1) noch der Umstand etwas, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlenden Prozesskostenhilfeformulare hingewiesen bzw. eine Frist zu deren Vorlage gesetzt hat, bevor es den Prozesskostenhilfeantrag wegen der mangelnden Mitwirkung bei der Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (vgl. hierzu § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ; BGH, B.v. 27.8.2019 - VI ZB 32/18 - NJW 2019, 3727 = juris Rn. 16 f. m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 22.1.2020 - 1 Bf 3/20.Z - DÖV 2020, 496 = juris Rn. 23 f.; SächsOVG, B.v. 20.1.2015 - 3 D 116/14 - juris Rn. 2; Fischer, a.a.O. § 117 Rn. 19; Wache, a.a.O. § 117 Rn. 24; Reichling in BeckOK ZPO , Stand 1.3.2021, § 117 Rn. 37; Riese in Schoch/Schneider, VwGO , § 166 Rn. 46; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 199).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

    An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert weder der fehlende Hinweis auf § 146 Abs. 2 VwGO in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Gerichtsbeschlusses (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2014 - 1 C 14.517 - juris Rn. 1) noch der Umstand etwas, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die fehlenden Prozesskostenhilfeformulare hingewiesen bzw. eine Frist zu deren Vorlage gesetzt hat, bevor es den Prozesskostenhilfeantrag wegen der mangelnden Mitwirkung bei der Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat (vgl. hierzu § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO; BGH, B.v. 27.8.2019 - VI ZB 32/18 - NJW 2019, 3727 = juris Rn. 16 f. m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 22.1.2020 - 1 Bf 3/20.Z - DÖV 2020, 496 = juris Rn. 23 f.; SächsOVG, B.v. 20.1.2015 - 3 D 116/14 - juris Rn. 2; Fischer, a.a.O. § 117 Rn. 19; Wache, a.a.O. § 117 Rn. 24; Reichling in BeckOK ZPO, Stand 1.3.2021, § 117 Rn. 37; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 46; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 199).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2020 - 12 S 1558/20

    Zur Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme bei einem isolierten

    Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Beteiligte in der Vorinstanz eine den vorgeschriebenen Formanforderungen entsprechende Erklärung abgegeben hat, mit seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch auf diese Bezug nimmt und im Zusammenhang mit dieser Bezugnahme unmissverständlich erklärt, dass sich seither an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nichts geändert habe und eine neue Erklärung denselben Inhalt haben müsse (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.01.2020 - 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.07.2021 - 11 C 21.1855

    Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs (Rückrufaktion für ein

    Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass das Gericht grundsätzlich einen Hinweis geben bzw. eine Frist zur Vorlage der Prozesskostenhilfeformulare setzen muss, bevor es den Antrag eines - jedenfalls eines nicht anwaltlich vertretenen - Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der mangelnden Mitwirkung bei der Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ablehnt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO; BGH, B.v. 27.8.2019 - VI ZB 32/18 - NJW 2019, 3727 = juris Rn. 16 f. m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 22.1.2020 - 1 Bf 3/20.Z - DÖV 2020, 496 = juris Rn. 23 f.; SächsOVG, B.v. 20.1.2015 - 3 D 116/14 - juris Rn. 2; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 117 Rn. 19; Wache, MK zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 117 Rn. 24; Reichling in BeckOK ZPO, Stand 1.3.2021, § 117 Rn. 37; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 166 Rn. 46; Neumann/ Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 199).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2023 - 12 B 270/23

    Einreichen eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs zusammen mit der

    vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2020- 1 Bf 3/20.Z -, juris Rn. 21.
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