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   OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06   

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OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06 (https://dejure.org/2008,15182)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2008 - 4 Bf 104/06 (https://dejure.org/2008,15182)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2008 - 4 Bf 104/06 (https://dejure.org/2008,15182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung von gemeinnützigen Zielen im Rahmen der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe; Voraussetzungen für das Bestehen gemeinnütziger Ziele im jugendhilferechtlichen Sinne; Auslegung des Gemeinnützigkeitsbegriffs im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts; ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 75 Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 1202 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Davon ist u.a. auszugehen, wenn durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und Konkurrenten deutlich benachteiligt werden (BVerfG, Beschl.v. 25.3.1992, BVerfGE 86, 28, 37; Beschl. v. 12.6.1990, BVerfGE 82, 209, 223 f.; BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, BVerwGE 89, 281, 283; Urt. v. 18.4.1985, BVerwGE 71, 183, 189 f.; vgl. auch Jarass/Pieroth, GG, 8.Aufl. 2006, Art. 12 Rdn. 15).

    Zwar kann dann, wenn ein Unternehmen oder ein Gutachter nicht auf einer Liste geführt wird, aus der ein Auftraggeber seinen potentiellen Geschäftspartner auswählt, bereits diese Nichtaufnahme auf die Liste eine solche berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, BVerfGE 86, 28; BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, BVerwGE 89, 281).

    Bei Regelungen der Berufsausübung muss das zulässige Maß des Eingriffs umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt und eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit berührt werden (BVerfG, Beschl.v. 25.3.1992, BVerfGE 86, 28, 40).

  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 5.88

    Industrie- und Handelskammer - Benennung von Unternehmensberatern - Ausnahme

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Davon ist u.a. auszugehen, wenn durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und Konkurrenten deutlich benachteiligt werden (BVerfG, Beschl.v. 25.3.1992, BVerfGE 86, 28, 37; Beschl. v. 12.6.1990, BVerfGE 82, 209, 223 f.; BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, BVerwGE 89, 281, 283; Urt. v. 18.4.1985, BVerwGE 71, 183, 189 f.; vgl. auch Jarass/Pieroth, GG, 8.Aufl. 2006, Art. 12 Rdn. 15).

    Zwar kann dann, wenn ein Unternehmen oder ein Gutachter nicht auf einer Liste geführt wird, aus der ein Auftraggeber seinen potentiellen Geschäftspartner auswählt, bereits diese Nichtaufnahme auf die Liste eine solche berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, BVerfGE 86, 28; BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, BVerwGE 89, 281).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2005 (C-498/03, "Kingscrest") zu der Thematik der Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen mit sozialem Charakter Anhaltspunkte für eine europarechtskonforme Auslegung aufgezeigt.

    Ebenso wenig kann die Entscheidung "Kingscrest" des EuGH (Urt.v. 26. Mai 2005 - C 498/03 -, Slg 2005 Seite I - 04427) für den hier zu entscheidenden Fall und die Definition der Gemeinnützigkeit herangezogen werden.

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.2007, NJW 2007, 1343 f.; Beschl. v. 9.11.2004, BVerfGE 112, 50, 67; Urt. v. 12 2.2003, BVerfGE 107, 205, 213 f.).
  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des Erfolgs geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, Beschl.v. 17.8.2004 - 1 BvR 378/00-, NJW 2005, 273; Beschl.v. 5.12.1995, BVerfGE 93, 362, 369; Beschl.v. 19.11.1985, BVerfGE 71, 183, 196 f.).
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 2011/94

    Postulationsfähigkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des Erfolgs geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, Beschl.v. 17.8.2004 - 1 BvR 378/00-, NJW 2005, 273; Beschl.v. 5.12.1995, BVerfGE 93, 362, 369; Beschl.v. 19.11.1985, BVerfGE 71, 183, 196 f.).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.2.2007, NJW 2007, 1343 f.; Beschl. v. 9.11.2004, BVerfGE 112, 50, 67; Urt. v. 12 2.2003, BVerfGE 107, 205, 213 f.).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Davon ist u.a. auszugehen, wenn durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und Konkurrenten deutlich benachteiligt werden (BVerfG, Beschl.v. 25.3.1992, BVerfGE 86, 28, 37; Beschl. v. 12.6.1990, BVerfGE 82, 209, 223 f.; BVerwG, Urt. v. 17.12.1991, BVerwGE 89, 281, 283; Urt. v. 18.4.1985, BVerwGE 71, 183, 189 f.; vgl. auch Jarass/Pieroth, GG, 8.Aufl. 2006, Art. 12 Rdn. 15).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des Erfolgs geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, Beschl.v. 17.8.2004 - 1 BvR 378/00-, NJW 2005, 273; Beschl.v. 5.12.1995, BVerfGE 93, 362, 369; Beschl.v. 19.11.1985, BVerfGE 71, 183, 196 f.).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.04.2008 - 4 Bf 104/06
    Diese ist zwar nicht nur dann berührt, wenn sich die Maßnahmen auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, sondern schon dann, wenn sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Urt. v. 13.7.2004, BVerfGE 111, 191).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-213/05

    Geven - Grenzgänger - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Erziehungsgeld - Versagung -

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.06.1988 - 12 A 157/87
  • VG Köln, 27.06.2013 - 26 K 34/12

    Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bei dreijähriger

    Eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe komme nur in Betracht, wenn der jeweilige Träger durchgängig gemeinnützig sei und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte (OVG Hamburg, U. v. 22.04.2008 - 4 Bf 104/06 -).

    vgl. VG Hamburg, Urteil vom 22. April 2008 - 4 Bf 104/06 -, juris, Rdnr. 21, 25, 33 ff., allerdings Art des Nachweises offen lassend Rdnr. 40; insgesamt zur Kritik an diesem Kriterium der Gemeinnützigkeit dass., Urteil vom 17. Januar 2006 - 13 K 1657/04-, juris; Thüringer OVG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 2 KO 385/03 -, juris, Rdnr. 38; Münder in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 75, Rdnr. 11; Kern, Schellhorn-Fischer-Mann-Kern, 4. Aufl. 2012, § 75 Rdnr.9 i.V.m. 74, Rdnr. 8.

  • OVG Hamburg, 25.08.2022 - 4 Bf 19/21

    Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: Drittanfechtungsklage eines

    Der Senat hat die Existenz eines solchen mit der Anerkennung verbundenen jugendhilferechtlichen "Gütesiegels" in seinem Beschluss vom 22. April 2008 (4 Bf 104/06, NordÖR 2008, 466, juris Rn. 30) nicht ausdrücklich bestätigt.

    Gestützt wird dieses Verständnis durch die zum Verhältnis der Anerkennung nach § 75 SGB VIII und dem Anspruch auf Förderung nach § 74 SGB VIII vertretene Ansicht, wonach die Anerkennung eines Trägers nach § 75 SGB VIII nicht von der Prüfung der weiteren in § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Fördervoraussetzungen entbindet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.9.1992, 24 B 1859/92, NWVBl 1993, 233, juris Rn. 5; Wiesner in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 74 Rn. 3; von Boetticher/Münder in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 74 Rn. 15; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII LPK, 7. Auflage 2018, § 75 Rn. 20), obwohl diese zum Teil wörtlich mit den Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 SGB VIII übereinstimmen (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SGB VIII und § 75 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB VIII) und sich auch weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen lässt, dass z. B. mit dem Begriff der Verfolgung gemeinnütziger Ziele in § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII etwas anderes gemeint sein könnte als in § 74 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (OVG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2008, NordÖR 2008, 466, 4 Bf 104/06, juris Rn. 28).

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