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   OVG Hamburg, 22.05.2019 - 1 Bs 37/19   

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https://dejure.org/2019,15996
OVG Hamburg, 22.05.2019 - 1 Bs 37/19 (https://dejure.org/2019,15996)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2019 - 1 Bs 37/19 (https://dejure.org/2019,15996)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 1 Bs 37/19 (https://dejure.org/2019,15996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 18 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 18 Abs 4 S 2 AufenthG 2004, § 6 Abs 2 S 1 Nr 2 BeschV
    Arbeitsmarkt- und integrationspolitische Verantwortbarkeit der Besetzung von offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern; Einordnung des Berufs der Gesundheits- und Pflegeassistentin; Funktion der Regelung in AufenthG 2004 § 18 Abs 4 S 2

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines bolivianischen Staatsangehörigen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eine...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch eines bolivianischen Staatsangehörigen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; Beruf der Gesundheits- und Pflegeassistentin als Mangelberuf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 926
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.05.2019 - 1 Bs 37/19
    Damit richtet sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung über den Grundtatbestand des § 18 Abs. 2 AufenthG hinaus nach den zusätzlichen Regelungen in § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 22.17, InfAuslR 2019, 7, juris Rn. 27 f.).

    Damit würde aber nicht einer singulären Einzelfall-Konstellation Rechnung getragen, wie es z.B. der Fall wäre, wenn die Einstellung des konkreten Arbeitnehmers in einem Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt oder den Abbau von Arbeitsplätzen verhindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 22.17, InfAuslR 2019, 7, juris Rn. 31; Sußmann a.a.O., § 18 AufenthG Rn. 53).

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