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   OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17   

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https://dejure.org/2017,26011
OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17 (https://dejure.org/2017,26011)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - 5 Bs 84/17 (https://dejure.org/2017,26011)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 5 Bs 84/17 (https://dejure.org/2017,26011)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Verlangen nach Einfriedigung eines Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verfügung zur Einfriedung eines Grundstücks; Konkludente Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung in Hamburg; Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten hinsichtlich des Wegekörpers; Anknüpfung einer an die ...

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verlangen nach Einfriedigung eines Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verfügung zur Einfriedung eines Grundstücks; Konkludente Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung in Hamburg; Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten hinsichtlich des Wegekörpers; Anknüpfung einer an die ...

  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verfügung zur Einfriedung eines Grundstücks; Konkludente Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung in Hamburg; Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten hinsichtlich des Wegekörpers; Anknüpfung einer an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine konkludente Widmungsbeschränkung durch bauliche Gestaltung in Hamburg möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 92
  • DÖV 2017, 879
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16

    Keine wegerechtliche Sondernutzung bzw. -gebühr durch das Abstellen eines KFZ auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17
    Diese Vorschrift ist nicht nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden soll (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z).

    Entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris) sei es zutreffend, dass die Antragsgegnerin bereits durch die bauliche Gestaltung der unterschiedlichen Teilflächen des insgesamt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges diesen bestimmte Nutzungsarten wie das Gehen verbindlich zuweisen könne, ohne dass dies gemäß § 6 Abs. 2 HWG einer spezifischen (hier auch nicht vorliegenden) Widmung bedürfe.

    a) Das Verwaltungsgericht hat der Begründungsstruktur seiner Entscheidung nach angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Einfriedigungsverfügung nach § 24 i. V. m. § 18 HWG erforderlich sei, das Überfahren des Gehwegs an der Grundstücksgrenze als wegerechtliche Sondernutzung einzuordnen, die sich wiederum daraus ergebe, dass auf Gehwegflächen durch deren bauliche Gestaltung die Widmung konkludent auf die Verkehrsart "gehen" beschränkt und das Befahren eines Gehwegs somit stets eine wegerechtliche Sondernutzung sei; es hat sich insoweit einem anderen (mit Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig gewordenen) Urteil des Verwaltungsgerichts (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 8 K 4811/15, n. v.) angeschlossen und ist der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.) ausdrücklich entgegengetreten (vgl. BA S. 4 f.).

    Das Beschwerdegericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 6. Februar 2017, in dem es grundlegende Ausführungen zum Verhältnis von Straßen- zum Straßenverkehrsrecht gemacht und dabei geklärt hat, dass in Hamburg eine konkludente Beschränkung der Widmung auf einzelne Verkehrsarten mit § 6 Abs. 2 HWG nicht vereinbar ist und dass ein straßenverkehrsrechtswidriges Verhalten wie das Befahren oder Überfahren von Gehwegen mit PKW (oder etwa das schuldhafte Verursachen eines Unfalls durch einen PKW-Fahrer auf der Fahrbahn, ggf. mit der Folge einer Sperrung der Fahrbahn) als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.).

    Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, bliebe für den Fall, dass eine spezifisch wegerechtliche Nutzungsbeschränkung gewünscht wird und dies im Einzelfall nicht gegen den Vorrang des Straßenverkehrs verstößt (durch Differenzierungen der straßenrechtlichen Widmung darf nicht im Ergebnis eine dem Straßenverkehrsrecht vorbehaltene Regelung des fließenden oder ruhenden Verkehrs erfolgen, vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rn. 39), immer noch die Möglichkeit, eigens für die von der gewünschten Nutzungsbeschränkung erfasste Wegefläche eine entsprechend beschränkte Widmung vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 11).

    Auch wenn das Befahren von Gehwegen mit PKW im allgemeinen als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung darstellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 19), ergibt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die spezielle wegerechtliche Vorgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach Anlieger solche Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen dürfen.

  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17
    dd) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, § 6 Abs. 2 HWG sei nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden solle, ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Passage aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.10.1984, 2 BvL 10/82, BVerfGE 67, 299, juris Rn. 67).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 118/03

    Kollision zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer: Vorfahrt des den Radweg

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17
    So werden Radwege häufig durch Verkehrszeichen gemäß § 41 StVO (VZ 237, 240, 241) bezeichnet; Wegeflächen können ihre straßenverkehrsrechtliche Eigenschaft als Radweg aber auch durch ihre bauliche Gestaltung oder durch Fahrbahnbegrenzung (Radfahrstreifen, vgl. VZ 295) erlangen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.6.1978, VRS 56, 48, juris Rn. 7 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2004, VersR 2005, 523, juris Rn.13 ff.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVO, Rn. 67).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2003 - 2 Ss 82/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Verbotswidriges Parken auf Gehweg

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17
    Gehwege sind straßenverkehrsrechtlich solche öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn auf Grund ihrer Gestaltung, etwa durch Bordsteine, äußerlich als solche erkennbar sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2003, VRS 106, 397, juris Rn. 7; König, a. a. O., § 25 StVO, Rn. 12).
  • BayObLG, 21.06.1978 - 1 ObOWi 343/77

    Fahrradunfall - Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung

    Auszug aus OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17
    So werden Radwege häufig durch Verkehrszeichen gemäß § 41 StVO (VZ 237, 240, 241) bezeichnet; Wegeflächen können ihre straßenverkehrsrechtliche Eigenschaft als Radweg aber auch durch ihre bauliche Gestaltung oder durch Fahrbahnbegrenzung (Radfahrstreifen, vgl. VZ 295) erlangen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.6.1978, VRS 56, 48, juris Rn. 7 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2004, VersR 2005, 523, juris Rn.13 ff.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVO, Rn. 67).
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