Rechtsprechung
OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Artt. 28, 20, 12, 70, 125a, 104, 75, 3 GG; §§ 17, 15 BAfoeG; §§ 102, 9, 52, 36 HmbHG; §§ 13, 4 IPwskR; §§ 41, 37 HRG; § 6 HmbHG2003; §§ 6c, 6b HmbHG2006; §§ 6b, 6d, 6c HmbHG2008
- Justiz Hamburg
- Justiz Hamburg
Art 3 GG, Art 12 GG, Art 20 GG, Art 28 GG, Art 70 GG
Studiengebühren in Hamburg in den Jahren 2007 und 2008
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester in Hamburg mit dem GG und dem internationalem Recht; Gewährleistung eines Studiums auch für Studierende aus ärmeren Schichten durch das eingeführte Studiendarlehen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vereinbarkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500 Euro je Semester in Hamburg mit dem GG und dem internationalem Recht; Gewährleistung eines Studiums auch für Studierende aus ärmeren Schichten durch das eingeführte Studiendarlehen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit als Hilfskraft in Hochschulorgan reduzieren - Entrichtung von Studiengebühr in Semestern der Aufgabenwahrnehmung stellt unbillige Härte dar
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 16.12.2008 - 2 K 3208/07
- OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
- BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
Papierfundstellen
- DVBl 2010, 798
- DÖV 2010, 615
Wird zitiert von ... (10)
- OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08
Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten …
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzt Bundesrecht nicht (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).Ansprüche auf Herabsetzung der Studiengebühr wegen eines Teilzeitstudiums nach § 6 b Abs. 6 HmbHG 2006 sowie auf Erlass bzw. Stundung der Studiengebühr wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 berühren nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 18. April 2007 (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09;… Urt. v. 30.3.2010, 3 Bf 280/09).
Die mit dieser Anknüpfung verbundene Folge, dass ein Studierender, der bereits vor dem Abschluss des Studiums mit der Arbeit an seiner Dissertation beginnt, aber nicht als Doktorand immatrikuliert werden kann, Studiengebühren zu entrichten hat, obwohl er im Vergleich zu anderen Studierenden das Lehrangebot im Studiengang ggf. ebenso wie Doktoranden nicht (mehr) in Anspruch nimmt, ist im Rahmen des zulässigen Konzepts der nicht nach dem Umfang der Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr (vgl. näher: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09) kein willkürlicher Umstand, weil die Hochschule für Studierende, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, ihr Lehrangebot in vollem Umfang bereitstellt.
Dies betrifft zum einen die Immatrikulation als Teilzeitstudierende für einen Studiengang, der regelhaft auf ein vollzeitliches Studium angelegt ist (vgl. § 36 Abs. 4 HmbHG 2006 sowie vorliegend § 8 ImmO), zum anderen die Immatrikulation für Studiengänge, die von den Hochschulen im Rahmen ihrer Kompetenzen nach § 52 Abs. 7 HmbHG als (besonderer) Teilzeitstudiengang eingerichtet werden (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).
Eine Reduzierung der Fälle unbilliger Härte ausschließlich auf wirtschaftliche Gesichtspunkte widerspricht aber dem vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Charakter der Vorschrift als allgemeine Härteklausel (vgl. insgesamt: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).
(b) Die Erhebung der vollen Studiengebühr trotz einer verminderten oder fehlenden Inanspruchnahme des Lehrangebots aus Gründen, die in der Sphäre des Studierenden liegen, verstößt im Rahmen des vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gewählten Konzepts der nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme differenzierenden einheitlichen Gebühr nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und greift angesichts des Umstands, dass die Kosten eines Studiums regelmäßig nur zu einem Bruchteil durch die erhobene Studiengebühr gedeckt werden, nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG ein (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).
- OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind - …
Sie stehen Studierenden, die in den Organen der Studierendenschaft tätig sind (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09), insoweit nicht gleich.Das Berufungsgericht sieht das Studienfinanzierungsgesetz überdies als gültig an (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).
Diese Voraussetzungen und Anforderungen sind vorliegend erfüllt, da die gewählte einheitliche Gebühr gemessen an dem Zweck der Abgabe sachgerecht ist und - insoweit hat der Kläger zudem keine Einwände erhoben - die getroffenen Ausnahme-, Befreiungs-, Erlass-, Ermäßigungs- und Stundungstatbestände aufgrund einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung sachlich gerechtfertigt und zweckgerecht ausgestaltet sind (vgl. auch: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09).
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale …
Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber an die Übernahme solcher Tätigkeiten keine pauschale Gebührenbefreiung geknüpft hat, kann nicht abgeleitet werden, dass er auch die im Einzelfall gebotene Anwendung der Erlassregelung ausschließen wollte (vgl. dazu: OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - 3 Bf 70/09 - juris Rn. 178).
- VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
Beteiligungsfähigkeit der Universität der Bundeswehr Hamburg im …
Zwar wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen darf, da die Widerspruchsfrist in erster Linie dem Schutz der Behörde diene und es ihr daher freistehe, sich entweder auf die Verfristung zu berufen oder zur Sache zu entscheiden (…vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85 f., juris Rn. 9;… Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42/79, NVwZ 1983, 285, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 51). - OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
Hochrisikospiele: DFL muss im Polizeikostenstreit zahlen
Es dient damit zwar wie das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip der Abgabengerechtigkeit (vgl. Hamb.OVG, Urt. v. 23.02.2010 - 3 Bf 70/09, juris Rn. 133). - OVG Hamburg, 06.09.2011 - 3 Bf 40/11
Studiengebührenbefreiungsbescheid wirkt nur bei Fortbestand des …
So liegt es auch im Hinblick auf eine Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von Langzeitstudiengebühren wegen einer studienzeitverlängernden Berufstätigkeit, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Langzeitstudiengebühren durch allgemeine Studiengebühren ersetzt werden und die Pflicht zu deren Entrichtung durch eine studienbegleitende und ggf. studienzeitverlängernde Berufstätigkeit des Studierenden unberührt bleibt (nach § 6 b Abs. 4 bzw. Abs. 6 HmbHG 2006 begründete eine solche Berufstätigkeit für sich genommen weder einen Erlassanspruch wegen unbilliger Härte noch einen Ermäßigungsanspruch wegen eines sog. faktischen Teilzeitstudiums, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 65 ff., 175, 188 ff.).Im Übrigen konnten die von der Zahlung von Langzeitstudiengebühren befreiten Studierenden auch nicht schutzwürdig darauf vertrauen, für den nach seinerzeitiger Rechtslage absehbaren Befreiungszeitraum unabhängig von jeglicher Änderung des rechtlichen Rahmens keinerlei Studiengebühren mehr entrichten zu müssen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, a. a. O., Rn. 162).
- OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10
Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale …
Dies kann mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot schwerlich erstrebt sein; zugleich wäre insoweit die Rechtfertigung der Studiengebühren durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls im Hinblick auf die beabsichtigte Verbesserung der universitären Lehre und der Studienbedingungen sowie der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Universität (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, Rn. 113 - 115) in Frage gestellt. - OVG Hamburg, 23.06.2010 - 3 So 101/09
Studiengebührenpflicht schwangerer Studentinnen auch bezüglich der letzten sechs …
Außer bei Erteilung einer Ausnahme nach § 6 b Abs. 5 Nr. 2 HmbHG 2006 ist im Rahmen des § 6 b HmbHG 2006 eine wirtschaftliche Notlage nicht Voraussetzung der Ausnahme-, Befreiungs-, Erlass- und Ermäßigungsvorschriften; dies gilt insbesondere auch für die Härtefallgründe nach § 6 b Abs. 3 HmbHG 2006, auf die § 6 b Abs. 4 HmbHG 2006 Bezug nimmt und die in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich (Bü-Drs. 18/3860 S. 15) als Härtefälle bezeichnet werden (zu alldem vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 71). - OVG Hamburg, 14.02.2011 - 3 Bf 102/09
Der Nachweis studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung allein durch …
Dagegen folgt daraus keine in dem Sinne präjudizierende Wirkung im Hinblick auf landesgebührenrechtliche Vorschriften, dass Hoheitsträger generell keine Gebühren von behinderten Menschen im Hinblick auf Tätigkeiten verlangen dürften, die der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zuzurechnen sind (zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung von Studiengebühren und zu ihrem weiten Spielraum beim Gebrauchmachen von ihren Gesetzgebungskompetenzen im Hinblick auf die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten vgl.: OVG Hamburg, Urt. v. 23.2.2010, 3 Bf 70/09, juris, Rn. 75 ff., 81). - VG Hamburg, 20.03.2017 - 8 K 5808/16
Berücksichtigung der Darlehensschuld nach § 17 Abs 2 S 1 BAföG iHv 10.000,00 EUR …
Zur bestehenden Sozialverträglichkeit der Einführung der Studiengebührenpflicht unter der Geltung der absoluten Verschuldensobergrenze von 17.000,- EUR vergleiche im Übrigen die grundlegende Entscheidung des OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2010, 3 Bf 70/09, juris Rn. 93 ff.).