Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 23.09.2021 - 4 Bs 140/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41850
OVG Hamburg, 23.09.2021 - 4 Bs 140/21 (https://dejure.org/2021,41850)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.09.2021 - 4 Bs 140/21 (https://dejure.org/2021,41850)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. September 2021 - 4 Bs 140/21 (https://dejure.org/2021,41850)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41850) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Fahrtenbuch, Anhörung, Frist

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 31a Abs 1 StVZO, § 41 Abs 2 S 1 VwVfG, § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 108 Abs 1 VwGO, § 31a Abs 1 StVZO
    Fahrtenbuchauflage; Einwand des Fahrzeughalters, er habe die Anhörungsbögen nicht erhalten; Nachweislast der Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    1. Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung des Fahrzeughalters. Es obliegt ihr, den vollen Beweis über den Zugang eines Schriftstücks zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache darstellt, die ihrerseits eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fahrtenbuchauflage beim Geschwindigkeitsverstoß - Rechtzeitige Anhörung des Fahrzeughalters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beweis des Zugangs eines behördlichen Schreibens mittels Indizien möglich - Voraussetzung ist richtige Adressierung, Dokumentation des Postversands, kein Rücklauf der Post und bloßes Bestreiten des Zugangs durch Adressaten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 637
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 02.11.2022 - 11 CS 22.1984

    Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens,

    Die materielle Beweislast für den Zugang der Verwarnung trägt der Antragsgegner (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl. 2016, 593 Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 30).

    Deren Nichterhalt ist - anders als deren verspäteter Erhalt - als sog. negative Tatsache dem Beweis nicht zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2016 - 9 C 19.15 - BVerwGE 155, 241 Rn. 18; BFH, U.v. 29.4.2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; U.v. 5.12.1974 - V R 111/74 - BFHE 114, 176 = juris Rn. 12 jeweils zum Steuerbescheid; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 a.a.O. Rn. 30; Niesler in Brandt/Domgörgen, Hdb. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Rn. 220).

    Da die Verwarnung kein Verwaltungsakt ist, ist Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt bei (formloser) Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, nicht - auch nicht analog - anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - DAR 2021, 708 = juris Rn. 31; Stelkens in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 10, 12; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 41 Rn. 4, 39: allenfalls auf selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Verwaltungsverfahren; Niesler, a.a.O. Rn. 220).

  • VG München, 08.12.2021 - M 31 K 21.4977

    Zuwendungsrecht, Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, Bayerisches

    Zudem wird die Vorschrift auch nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen, sodass auch eine entsprechende Anwendung oder ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken überwiegend nicht vertreten wird (vgl. etwa zuletzt OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 20; B.v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 19; Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 1. EL August 2021, VwVfG § 41 Rn. 13; Schwarz, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 41 Rn. 4; Couzinet/Fröhlich, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 26 f. jeweils m.w.N.).

    Bei unselbständigen Verfahrenshandlungen, wie hier dem Versand des Anhörungsschreibens, würde es danach in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung, die eine Zugangsvermutung statuiert, auf die allgemeine Beweislastregelung über den Zugang von Willenserklärungen und damit entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB uneingeschränkt auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten ankommen (OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 10.10.2006 - 11 CS 06.607 - juris Rn. 19).

    Soweit andererseits - wie oben ausgeführt - in Ermangelung einer unmittelbar geltenden gesetzlichen Regelung über eine Zugangsvermutung auf die allgemeinen Beweislastregelungen über den Zugang von Willenserklärungen und mithin auf den tatsächlichen Zugang der fraglichen Erklärung an den Adressaten abgestellt wird, unterliegt auch insoweit der Zugang letztlich der freien Würdigung der Einzelfallumstände durch das Gericht (§ 108 Abs. 1 VwGO, vgl. hierzu die Nachweise bei OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - juris Rn. 33).

    Soweit man nicht bereits grundsätzlich im ausgeführten Sinne davon ausgeht, dass im Falle eines Bestreitens jeglichen Zugangs eine weitere Substantiierung dieses Vortrags nicht geboten ist (in diesem Sinne etwa OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - juris Rn. 30; Couzinet/Fröhlich aaO., Rn 92 ff.), ist für den vorliegenden Fall zu bemerken, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Bestreiten zumindest ansatzweise substantiiert hat.

    Zwar mag es grundsätzlich so sein, dass das Bestreiten des Zugangs lediglich einzelner Schreiben bei einer Mehrzahl ansonsten unbestritten zugegangener Schreiben eher in Richtung einer Schutzbehauptung weist (so etwa die Konstellation bei OVG Hamburg, B.v. 23.9.2021 - 4 Bs 140/21 - juris Rn. 33; vgl. auch Couzinet/Fröhlich aaO., Rn. 94).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2022 - 3 M 69/22

    Fahrtenbuchauflage - Bestreiten des Erhalts von Anhörungsbögen zur

    Davon zu unterscheiden ist die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2021, a. a. O. Rn. Rn. 10 f. m.w.N.; ausführlich HambOVG, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 Bs 140/21 - juris Rn. 30 ff. m.w.N.).

    Für eine solche Bewertung kann z. B. Anlass geboten sein, wenn eine Behörde das Schriftstück richtig adressiert sowie die Übergabe einer Sendung an die Post in geeigneter Weise dokumentiert hat, ein Rücklauf dieser Sendung nicht zu verzeichnen ist und der Betroffene nur schlicht und substanzlos den Zugang des Bescheides oder des Schriftstücks bestreitet, wohingegen ihn andere Schreiben der Behörde an dieselbe Adresse erreicht haben sollen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 23. September 2021, a. a. O. Rn. 33 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2013 - OVG 1 S 50.12 - juris Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 8 E 561/22

    Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzgl.

    Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Streitwertpraxis des Senats, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Fahrtenbuchauflagen die Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrags (400,- Euro für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage) anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), ebenso vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 11 CS 22.549 -, juris Rn. 18; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. September 2021 - 4 Bs 140/21 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 12 ME 39/21 -, juris Rn. 20; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2016 - 1 B 131/16 -, juris Rn. 41; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 23. März 2021 - 3 M 19/21 -, juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 6 B 297/19 -, juris Rn. 6, zu ändern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht