Rechtsprechung
OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 39 Abs 2 GKG 2004, § 40 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 5 SeeAnlV
Streitwert bei Drittanfechtungsklage gegen Genehmigung zur Errichtung einer Offshore-Windkraftanlage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Streitwerts bei einer Genehmigung für die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 39 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1
Bestimmung des Streitwerts bei einer Genehmigung für die Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Kurzinformation)
Berechnung des Streitwertes bei Streit um Erichtung von Offshore-Windkraftanlagen
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 12.06.2014 - 19 K 504/12
- VG Hamburg, 30.06.2014 - 19 K 504/12
- VG Hamburg, 30.07.2014 - 19 K 504/12
- OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2015, 600
- DÖV 2015, 582
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 10 B 385/02
Übertragung der Rechtsprechung zu den beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen auf …
Auszug aus OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14
Dementsprechend ist es sachgerecht, die Festsetzung des Streitwertes an dem Interesse auszurichten, das die Klägerin mit ihrem eigenen Antrag verbindet, nämlich die Errichtung von 53 Windkraftanlagen (vgl. ebenso zu der insoweit vergleichbaren Konstellation der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage: OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2002, 10 B 385/02, juris Rn. 10).Unter Zugrundelegung von Nr. 1.4 Streitwertkatalog 2004 bzw. 2013, wonach im Fall der Bescheidung der Streitwert ein Bruchteil, mindestens aber ½ betragen soll, könnte eine Festsetzung des Streitwertes mit 5% der Herstellungskosten in Betracht kommen (so bei einer Anfechtungssituation im Ergebnis auch OVG Münster, Beschl. v. 25.7.2002, a.a.O., juris Rn. 12).
- VGH Bayern, 10.04.2014 - 4 C 14.580
Streitwert; maßgeblicher Zeitpunkt; Streitwertkatalog für die …
Auszug aus OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14
Auch wenn gemäß § 40 GKG maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtsweg einleitenden Antragstellung, hier der Klagerhebung, ist, ist eine Orientierung am Streitwertkatalog 2013 grundsätzlich auch dann möglich, wenn wie hier die Klage vor Bekanntmachung des Streitwertkataloges 2013 erhoben worden ist, da der Katalog lediglich Empfehlungen auf der Grundlage der bisherigen - im vorliegenden Fall weitestgehend vor Klageerhebung datierenden - Rechtsprechung ausspricht (anders VGH München, Beschl. v. 10.4.2014, 4 C 14.580, BayVBl 2014, 575, juris Rn. 1).Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 2014 (4 C 14.580, juris, Rn. 1) der Ansicht ist, dass im Hinblick auf den nach § 40 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung, hier der 21. Februar 2012, ein Rückgriff auf den erst danach veröffentlichten Streitwertkatalog 2013 nicht in Betracht komme und insoweit allenfalls auf den Streitwertkatalog 2004 abzustellen sei, der eine vergleichbare Regelung gerade nicht enthalte, vermag dies nicht zu überzeugen.
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.05.2007 - 2 O 91/07
Streitwert bei Klage betreffend Windkraftanlagen
Auszug aus OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14
Ausgehend von diesem Interesse der Klägerin ist es angemessen, im Ausgangspunkt 10 % der Herstellungskosten der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen, soweit nicht - was vorliegend allerdings nicht erfolgt ist - im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wird, die einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windenergieanlagen ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 12.7.2010, 5 Bf 348/09, S. 3 BA; ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2007, 2 O 91/07, juris Rn. 3;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.8.2011, 2 L 11/10, juris Rn. 35;… vgl. auch für Baugenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, 4 C 3/01, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12, juris Rn. 27).Im Hinblick allerdings darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine Klage auf Bescheidung, sondern lediglich um eine Anfechtungsklage handelt, hält der Senat eine Reduzierung von 10 % der Herstellungskosten auf ¼ dieser Summe für angemessen (so auch im Ergebnis OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2007, a.a.O., juris Rn. 5).
- OVG Niedersachsen, 10.10.2008 - 12 OA 343/07
Streitwertfestsetzung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Auszug aus OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14
Begründet wird dies mit dem Hinweis, dass andernfalls bei Zugrundelegung eines höheren Prozentsatzes unangemessen hohe Streitwerte die Folge wären, die den Zugang zu den Verwaltungsgerichten in nicht vertretbarer Weise erschweren könnten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2008,12 OA 343/07, NVwZ-RR 2009, 405, juris Rn. 2). - BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01
Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege; …
Auszug aus OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14
Ausgehend von diesem Interesse der Klägerin ist es angemessen, im Ausgangspunkt 10 % der Herstellungskosten der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen, soweit nicht - was vorliegend allerdings nicht erfolgt ist - im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wird, die einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windenergieanlagen ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 12.7.2010, 5 Bf 348/09, S. 3 BA;… ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2007, 2 O 91/07, juris Rn. 3;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.8.2011, 2 L 11/10, juris Rn. 35; vgl. auch für Baugenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, 4 C 3/01, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12, juris Rn. 27). - OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2011 - 2 L 11/10
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen
Auszug aus OVG Hamburg, 24.03.2015 - 1 So 117/14
Ausgehend von diesem Interesse der Klägerin ist es angemessen, im Ausgangspunkt 10 % der Herstellungskosten der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen, soweit nicht - was vorliegend allerdings nicht erfolgt ist - im Einzelfall eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wird, die einen konkreten wirtschaftlichen Nutzwert der Windenergieanlagen ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 12.7.2010, 5 Bf 348/09, S. 3 BA;… ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2007, 2 O 91/07, juris Rn. 3; OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.8.2011, 2 L 11/10, juris Rn. 35;… vgl. auch für Baugenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen BVerwG, Urt. v. 13.12.2001, 4 C 3/01, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 12, juris Rn. 27).
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2017 - 8 S 1450/16
Streitwert bei Konkurrentenklagen von Betreibern von Windenergieanlagen
Zur Begründung des zunächst für angemessen erachteten Streitwerts von 150.000 EUR verweist sie auf eine mögliche Analogie zu den Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 24.03.2015 - 1 So 117/14 -).