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   OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09   

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OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09 (https://dejure.org/2014,12333)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 3 Bf 338/09 (https://dejure.org/2014,12333)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - 3 Bf 338/09 (https://dejure.org/2014,12333)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 903 BGB
    Entgeltfreie Benutzung eines Taxenstandes am Flughafen Hamburg - Einwirkungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine vor der sog. Fraport-Entscheidung des BVerfG anhängig gemachte "Einwirkungsklage" gegen die öffentliche Hand; Eingreifen eines durch die öffentliche Hand beherrschten Flughafenbetreibers in die Grundrechte der Taxenunternehmer bei Zulassung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine vor der sog. Fraport-Entscheidung des BVerfG anhängig gemachte "Einwirkungsklage" gegen die öffentliche Hand; Eingreifen eines durch die öffentliche Hand beherrschten Flughafenbetreibers in die Grundrechte der Taxenunternehmer bei Zulassung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 903 BGB; §§ 13, 57 PBefG
    Kein Störungsbeseitigungsanspruch auf kostenlose Benutzung eines Taxenstandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 1069
  • DÖV 2014, 763
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine vor der sog. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 22.2.2011, BVerfGE 128, 226 = NJW 2012, 1201) anhängig gemachte "Einwirkungsklage" gegen die öffentliche Hand mit dem Ziel der Verurteilung, auf ein von ihr beherrschtes gemischtwirtschaftliches Unternehmen dahingehend einzuwirken, behauptete Grundrechtsverletzungen gegenüber dem Kläger zu unterlassen, ist nicht dadurch entfallen, dass durch die Fraport-Entscheidung die Möglichkeit eröffnet worden ist, behauptete Grundrechtsverletzungen gegenüber derartigen Unternehmen unmittelbar (ohne den "Umweg" einer Einwirkungsklage gegen die beherrschende öffentliche Hand) im Klagewege geltend zu machen.

    Eine gegen solche Beschränkungen gerichtete Klage wäre nach den mittlerweile maßgeblichen Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der sog. Fraport-Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, BVerfGE 128, 226 = NJW 2012, 1201, juris) zur unmittelbaren Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, aufgestellt hat, trotz des hierfür (wohl) eröffneten Zivilrechtswegs nach den gleichen materiell-rechtlichen Maßstäben zu beurteilen, wie sie auch im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte anzulegen sind.

    Zur Frage der unmittelbaren Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen hat das Bundesverfassungsgericht in der o. g Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 52 ff.) ausgeführt, die unmittelbare Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt gelte auch bei der Verwendung zivilrechtlicher Handlungsformen und beim Einsatz privatrechtlicher Organisations- und Gesellschaftsformen.

    Dies wäre aber wohl eine schwächere Grundlage gewesen, um die Beigeladene zur Nutzungsgewährung beim Taxenspeicher ohne solche Beschränkungen, die über das öffentliche Personenbeförderungsrecht hinausgehen, zwingen zu können (zum "grundsätzlichen" Unterschied zwischen unmittelbarer Grundrechtsbindung und bloß mittelbarer Drittwirkung der Grundwirkung der Grundrechte vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a.O., Rn. 59).

    Insoweit wird auf die oben im Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis unter "1.b)aa)" gemachten Ausführungen zur Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 52 ff.).

    Nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das Kriterium der Beherrschung mit seiner Anknüpfung an die eigentumsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse nicht auf konkrete Einwirkungsverhältnisse hinsichtlich der Geschäftsführung ab, sondern auf die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand für das betreffende Unternehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 53).

    Als vom Ansatz her taugliche gesetzliche Grundlage und Schranke lässt sich nach Maßgabe der bereits erwähnten Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn.79 ff.) aber das auf § 903 Satz 1 BGB gestützte Hausrecht heranziehen.

    Es hat hierzu formuliert (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 82):.

    bbb) Zum Erfordernis des legitimen Zwecks hat das Bundesverfassungsgericht in der Fraport-Entscheidung (am Beispiel der Versammlungsfreiheit) die folgenden Vorgaben gemacht (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 86, 87):.

    Sofern es bei der "nachhaltigen Qualitätssicherung" dagegen darum gehen sollte, eine "Wohlfühlatmosphäre" zu schaffen, die den Flughafen Hamburg als "Premium-Flughafen" hervorhebt und seine Wettbewerbsposition gegenüber anderen Verkehrsflughäfen verbessert, ließe dies am Vorliegen eines legitimen Zwecks zweifeln (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.2.2011, a. a. O., Rn. 103: "Deshalb kann das Verbot des Verteilens von Flugblättern ... nicht auf den Wunsch gestützt werden, eine "Wohlfühlatmosphäre" in einer reinen Welt des Konsums zu schaffen, die von politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen frei bleibt.").

    Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtlichen Maßstäbe aus der o. g. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, a. a. O.), und das konkrete Ergebnis des Urteils folgt aus der einzelfallbezogenen Anwendung dieser Maßstäbe, die einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich ist.

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten oder -betroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).
  • OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93

    Kompetenz; Landesregierung; Warnung vor Weltanschauungsgemeinschaften;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Für solche Fälle, in denen ein Grundrechtsträger bei der Wahrnehmung seines Grundrechts in rechtswidriger Weise durch die öffentliche Hand "gestört" oder behindert wird, gibt es einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der an den zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Eigentumsstörungen etc. gemäß § 1004 BGB angelehnt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.1994, NVwZ 1995, 498, juris Rn. 32 ff.).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Auch wenn es der Beigeladenen nicht zielgerichtet darum gehen mag, die Berufsausübung seitens der Taxenunternehmen zu regeln, hat die darin liegende Beschränkung jedenfalls eine berufsregelnde Tendenz (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 17.2.1998, BVerfGE 97, 228, juris Rn. 93 ff.).
  • BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67

    Zulässige Sperrung eines Taxihalteplatzes auf Privatgelände durch Taxivereinigung

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Auch wenn diese Rechte im Verhältnis zur Beklagten (als Grundstückseigentümerin bzw. Vermieterin der maßgeblichen Grundstücksflächen) deutlich weniger weit reichen als ein Eigentumsrecht, gewähren sie doch im Verhältnis zu den Taxenunternehmen, die die Flächen nutzen wollen, eine dem Eigentümerrecht entsprechende Nutzungs-, Bestimmungs- und Ausschließungsbefugnis (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1969, NJW 1969, 791).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1984 - 2 A 64/83
    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Zur Begründung von Einwirkungsansprüchen von Gemeindebürgern gegenüber ihrer Gemeinde zur Durchsetzung eines Benutzungsanspruchs hinsichtlich einer von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen betriebenen öffentlichen Einrichtung hat die Rechtsprechung die Bestimmungen über den Benutzungsanspruch öffentlicher Einrichtungen in den Gemeindeordnungen entsprechend angewendet oder sich "daran angelehnt" (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 9.3.1984, DVBl. 1985, 176, 177; Urt. v. 4.6.1985, NVwZ 1985, 767, 768, unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 GemO RP).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Die Gebührenbemessung darf zu den verfolgten legitimen Zwecken nicht in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1, 19 ff., zum Fall einer Rückmeldegebühr an Hochschulen in Höhe von 100,- DM bei einem Verwaltungsaufwand von 8, 33 DM).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 4 C 51.80

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen auf das Anliegergrundstück einwirkende

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Ebenso wie das Zivilrecht gewährt auch das öffentliche Recht Abwehransprüche und Beseitigungsansprüche; diese finden ihre Grundlage in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.1984, NJW 1985, 1481, juris Rn. 13).
  • OVG Hamburg, 05.07.2007 - 1 Bs 182/06

    Anbindung eines internationalen Verkehrsflughafens durch individuellen

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Darunter befindet sich die Vorgabe Nr. 2 d., welche lautet: "Der Fahrer verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen, sowie über Grundkenntnisse der englischen Sprache, insbesondere über flughafenspezifische Anlagen, Straßen, Sehenswürdigkeiten, Hotels, etc." In Nr. 2. l. heißt es: "Der Fahrer wird den Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks leisten." Ursprünglich ging diese Vorgabe weiter, indem sie noch einen weiteren Satz enthielt: "Auf Wunsch der Fahrgäste wird der Fahrer auch beim Tragen der Gepäckstücke von der / bis an die Haustür behilflich sein." Diese Vorgabe wird von der Beigeladenen mittlerweile nach einer in einem Eilverfahren erfolgten Entscheidung des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, NJW 2007, 3367) nicht mehr gemacht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1985 - 7 A 112/84
    Auszug aus OVG Hamburg, 25.02.2014 - 3 Bf 338/09
    Zur Begründung von Einwirkungsansprüchen von Gemeindebürgern gegenüber ihrer Gemeinde zur Durchsetzung eines Benutzungsanspruchs hinsichtlich einer von einem privatrechtlich organisierten Unternehmen betriebenen öffentlichen Einrichtung hat die Rechtsprechung die Bestimmungen über den Benutzungsanspruch öffentlicher Einrichtungen in den Gemeindeordnungen entsprechend angewendet oder sich "daran angelehnt" (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 9.3.1984, DVBl. 1985, 176, 177; Urt. v. 4.6.1985, NVwZ 1985, 767, 768, unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 GemO RP).
  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • OLG Hamburg, 01.12.1995 - 1 U 48/95
  • BVerwG, 29.05.1990 - 7 B 30.90

    Rechtsweg - Verpflichtungsklage - Juristische Person des Privatrechts -

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2007 - 10 OB 231/07

    Rechtsweg einer Streitigkeit auf Zutritt einer gemeindlichen Einrichtung;

  • BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 21.92

    Jugendgefährdung - Unmittelbare Anfechtungsklage - Antragsverfahren -

  • BVerwG, 15.01.1999 - 2 C 5.98

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Ernennung zum Berufssoldaten; Wegfall

  • VG Freiburg, 07.11.2017 - 4 K 8618/17

    Zulassung zum Weihnachtsmarkt

    Der Antragsteller hat grundsätzlich gegen die Antragsgegnerin einen Einwirkungs- bzw. Verschaffungsanspruch im Hinblick auf den von der FWTM organisierten und durchgeführten Weihnachtsmarkt (hierzu ausführlich VG Freiburg, Beschluss vom 11.11.2014 - 4 K 2310/14 -, juris; vgl. zum Einwirkungs- bzw. Verschaffungsanspruch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2003 - 1 S 1449/01 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2008 - 7 K 3583/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25.02.2014 - 3 Bf 338/09 -, juris; Windoffer, GewArch 2013, 265).
  • VG Freiburg, 11.11.2014 - 4 K 2310/14

    Einstweilige Anordnung auf Zulassung zu einem Weihnachtsmarkt

    Der Antragsteller hat ferner grundsätzlich gegen die Antragsgegnerin einen Einwirkungs- bzw. Verschaffungsanspruch im Hinblick auf den von der ... organisierten und durchgeführten Weihnachtsmarkt (vgl. zum Einwirkungs- bzw. Verschaffungsanspruch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.05.2003 - 1 S 1449/01 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2008 - 7 K 3583/08 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 25.02.2014 - 3 Bf 338/09 -, juris; Windoffer, GewArch 2013, 265).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2016 - 10 LC 87/14

    Badekonzession; Betretensrecht; Betretungsrecht; Eigengesellschaft; Entgelt;

    Alternativ zu den §§ 137 Abs. 1 Nr. 6, 138 Abs. 1 NKomVG in Betracht kommende ungeschriebene (verfassungsrechtliche) Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Einwirkungsanspruch der Beklagten auf die Beigeladene (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2014 - 3 Bf 338/09 -, juris, Rn. 60 ff., m. w. N.), sind gleichfalls öffentlich-rechtlich.
  • VG Oldenburg, 23.09.2014 - 1 A 1314/14

    Einwirkungsklage; Freie Landschaft; Gemeingebrauch; Küstengewässer; Meeresstrand;

    Eine derartige Klage kann als "Einwirkungsklage" bezeichnet werden ( vergl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.02.2014, 3 Bf 338/09, DVBl 2014, 1069).

    Auch wenn Unternehmen von der öffentlichen Hand in Form des Privatrechts etwa als GmbH betrieben werden, unterliegen diese Unternehmen der unmittelbaren Rechts- und Grundrechtsbindung (vergl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.02.2014, 3 Bf 338/09 DVBl 2014, 1069, Rn 51; BVerfG Urt. v. 22.02.2011, 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226, Rn. 50; auch Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2010, 10 LA 273/08, Vnb).

  • OVG Hamburg, 01.07.2016 - 4 Bs 261/15

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage einer 100%igen Tochter der öffentlichen Hand

    Allerdings lässt sich dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht sicher entnehmen, dass in diesen Fällen der Weg über ein gegen die öffentliche Hand auf Einwirkung gerichtetes Begehren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige wäre (so bereits OVG Hamburg, Urt. vom 25.2.2014, 3 Bf 338/09, DVBl 2014, 1069-1074, juris Rn. 48 ff.).

    Die Möglichkeit, zumindest ein "Zwischenziel" in dem Sinne zu erreichen, dass die Antragsgegnerin etwa über die Vorsitzende des Aufsichtsrates der A, die Senatorin für (...) der Freien und Hansestadt Hamburg, auf die A einwirkt, lässt das Beschreiten des Rechtswegs jedenfalls nicht von vornherein als rechtlich nutzlos erscheinen (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2014, 3 Bf 338/09, juris, 55, 56).

  • OVG Hamburg, 20.10.2021 - 3 Bf 28/19

    Gebühren für die Gewährung einer Akteneinsicht; Vertretung; Gebührenschuldner

    Es ist davon auszugehen, dass auch mit Blick auf § 6 Abs. 1 und 2 GebG solche Kosten berücksichtigungsfähig sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2014, 3 Bf 338/09, DVBl. 2014, 1069, juris Rn. 102; OVG Mannheim, Urt. v. 10.2.2011, 2 S 2251/10, DVBl. 2011, 983 [Ls.], juris Rn. 41).
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