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   OVG Hamburg, 25.11.2009 - 3 Bs 80/09, 3 So 97/09   

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https://dejure.org/2009,4985
OVG Hamburg, 25.11.2009 - 3 Bs 80/09, 3 So 97/09 (https://dejure.org/2009,4985)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 3 Bs 80/09, 3 So 97/09 (https://dejure.org/2009,4985)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. November 2009 - 3 Bs 80/09, 3 So 97/09 (https://dejure.org/2009,4985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bzgl. des § 45 Abs. 5 Waffengesetz (WaffG)

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; WaffG § 45

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; WaffG § 45

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 335
  • DÖV 2010, 278
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 16.09.2009 - 1 BvR 2275/07

    Verfassungsbeschwerde zum Restitutionsverfahren Sommerfeld-Siedlung in

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.11.2009 - 3 Bs 80/09
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. z. B. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 16.9.2009, 1 BvR 2275/07, m. weit. Nachw., juris).
  • OVG Niedersachsen, 09.01.2009 - 11 OA 409/08

    Festsetzung des Streitwertes i.H. des Auffangwertes von 5.000 EUR i.R.d.

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.11.2009 - 3 Bs 80/09
    Der Beschwerdesenat schließt sich der Auffassung u. a. des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 9.1.2009, 11 OA 409/08, juris) an, dass bei einem Widerruf unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000 EUR für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen ist und für jede weitere Waffe (auch wenn sie in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen ist) lediglich noch ein Betrag von 750 EUR.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 1 S 1391/11

    Verdachtsunabhängige Waffenkontrolle; Feststellung eines Verstoßes gegen

    Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (ebenso HessVGH, Beschl. v. 21.03.2007 - 9 UE 2455/06 - DÖV 2007, 755; SaarlOVG, Beschl. v. 21.11.2007 - 1 B 405/07 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 09.01.2009 - 11 OA 409/08 - JurBüro 2009, 195; SächsOVG, Beschl. v. 17.11.2009 - 3 B 312/07 - juris; HmbOVG, Beschl. v. 25.11.2009 - 3 Bs 80/09 - NVwZ 2010, 335; OVG NRW, Beschl. v. 23.06.2010 - 20 B 45/10 - juris; OVG Bln-Brb., Beschl. v. 30.06.2010 - OVG 11 S 5.09 - juris; BayVGH, Beschl. v. 05.07.2011 - 21 CS 11.1226 - juris).
  • OVG Hamburg, 07.08.2015 - 5 Bs 135/15

    Verstoß eines Waffenbesitzers gegen sorgfältige Verwahrung von Waffen und

    Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. mit den Vorschlägen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, S. 57 ff.), Abschnitte 1.5, 20.3 und 50.2.; ergänzend wird auf die insoweit bereits vorliegende Rechtsprechung des Beschwerdegerichts Bezug genommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, GewArch 2010, 112, juris Rn. 12 f.).
  • OVG Thüringen, 08.12.2016 - 3 EO 835/16

    Streitwert für Widerruf von Waffenbesitzkarten

    Für jede weitere auf einer oder den mehreren Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe kommt ein Betrag von 750 Euro hinzu (wie OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 - mit zahlreichen Nachweisen; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 Bs 80/09 -, und VGH München, Beschluss vom 26. November 2016 - 21 ZB 15.931 - vgl auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013]).

    Für jede weitere auf einer oder den mehreren Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe kommt ein Betrag von 750 Euro hinzu (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Januar 2009 âEUR• 11 OA 409/08 âEUR• Juris, Ls. und Rdn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen; ferner HambOVG, Beschluss vom 25. November 2009 âEUR• 3 Bs 80/09 âEUR• Juris, Rdn. 12, und BayVGH, Beschluss vom 26. November 2016 âEUR• 21 ZB 15.931 âEUR• Juris, Rdn. 26).

  • OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, GewArch 2010, 112, juris Rn. 12 f.).
  • OVG Hamburg, 26.01.2022 - 5 Bs 258/21

    Verstoß gegen die Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffen und Munition

    Danach ist der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren zum Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro und 750, 00 Euro für jede weitere Waffe zu bemessen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, NVwZ 2010, 335, juris Rn. 12).
  • VG Hamburg, 23.10.2012 - 4 E 2140/12

    Waffenrecht: Widerruf der Waffenerlaubnis aufgrund von Verurteilungen wegen

    Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, wonach bei einem Widerruf unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert in Höhe von 5000,- Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen und für jede weitere Waffe lediglich noch ein Betrag in Höhe von 750,- Euro anzurechnen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, 3 So 97/09).
  • VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung

    Bei einem Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000 EUR für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen und für jede weitere Waffe (auch wenn sie in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen ist) lediglich noch ein Betrag von 750 EUR (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, 3 So 97/09; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2009, 11 OA 409/08, juris).
  • VG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 152/09

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach rechtskräftiger Verurteilung wegen

    Mit Beschluss vom 25. November 2009, Aktenzeichen 3 Bs 80/09, hat das OVG Hamburg die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 7. April 2009 zurückgewiesen.
  • OVG Sachsen, 02.03.2021 - 6 E 10/21

    Streitwertfestsetzung; Waffenbesitzkarte; mehrere Waffen

    Diese Praxis entspricht auch der einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte (VGH BW, Beschl. v. 20. Oktober 2019 - 1 S 1725/19 -, juris Rn. 19 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25. November 2009 - 3 Bs 80/09 -, juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 -, juris Rn. 9).
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