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   OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17   

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https://dejure.org/2018,3837
OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17 (https://dejure.org/2018,3837)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2018 - 5 Bs 93/17 (https://dejure.org/2018,3837)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2018 - 5 Bs 93/17 (https://dejure.org/2018,3837)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Facebook darf Daten deutscher WhatsApp-Nutzer weiterhin vorerst nicht nutzen

  • datenschutz.eu

    Facebook darf WhatsApp-Daten bis auf weiteres nicht verwenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Whatsapp darf Nutzerdaten weiterhin nicht an Facebook weitergeben

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook darf personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer mangels ausreichender Einwillungserklärung nach deutschem Recht nicht verwenden

  • heise.de (Pressebericht, 01.03.2018)

    WhatsApp darf weiterhin Daten deutscher Nutzer nicht an Facebook weiterleiten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Datenschutz: Keine Daten deutscher Whatsapp-Nutzer für Facebook

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenweitergabe: Kein WhatsApp für Facebook

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorerst weiterhin keine Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook darf WhatsApp-Daten nicht verwenden

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Whatsapp darf keine personenbezogenen Daten an Facebook übermitteln

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Beschwerde von Facebook zurückgewiesen

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Einwilligung für Datenübermittlung zwischen Whatsapp und Facebook unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Facebook darf vorerst weiter keine personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer verwenden - Seit August 2016 abgeforderte Zustimmung zu neuen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien entspricht voraussichtlich nicht deutschen Datenschutzvorschriften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2018, 282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Zur Frage der Zuständigkeitsverteilung hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 (5 Bs 40/16, juris) ausgeführt: " ... ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Datenschutzkontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhält, die aber unterschiedliche Aufgaben haben, nicht geklärt.

    Das Beschwerdegericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 (5 Bs 40/16, juris) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 25. Februar 2016 (1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris) für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein nur eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Germany GmbH, nicht aber gegenüber der Antragstellerin - der Beigeladenen im dortigen Verfahren - in Betracht ziehen dürfte (BVerwG a.a.O., juris Rn. 42):.

    Wie bereits in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 ausgeführt, geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Interessen der Nutzer als Beteiligte zu berücksichtigen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.6.2016, 5 Bs 40/16, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Soweit die Äußerungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2017 in dieser Rechtssache (ECLI:EU:C:2017:796, Kurztext in juris) für die Anwendbarkeit deutschen Datenschutzrechts sprechen, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 hinweist, führt auch dies nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage, weil offen ist, ob der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalsanwalts folgen wird.

    Auch hier - wie bereits unter aa) erwähnt - gilt, dass die Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. Oktober 2017 (ECLI:EU:C:2017:796, Kurztext in juris) keine Klärung herbeiführen können, weil nicht absehbar ist, ob der Europäische Gerichtshof seinen Ausführungen folgen wird.

  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Insoweit keine Klärung bewirkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 25.2.2016, 1 C 28/14, ECLI:DE: BVerwG: 2016:250216¬B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris Rn. 40), der sich der Senat anschließt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C- 230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636).

    Das Beschwerdegericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 (5 Bs 40/16, juris) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 25. Februar 2016 (1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris) für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein nur eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Germany GmbH, nicht aber gegenüber der Antragstellerin - der Beigeladenen im dortigen Verfahren - in Betracht ziehen dürfte (BVerwG a.a.O., juris Rn. 42):.

  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2016 - 3 O 364/15

    Anforderungen an die AGB von Smart-TV-Geräten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Es ist für den Nutzer nicht ersichtlich, welche Datenarten dieser Datenkategorie überhaupt zuzuordnen sein sollen (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 10.6.2016, 2-3 O 364/15, juris Rn. 251).
  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: "Durch diese gesetzlichen Vorgaben soll verhindert werden, dass die Einwilligung im so genannten Kleingedruckten versteckt wird und der Betroffene sie durch seine Unterschrift erteilt, ohne sich ihrer und ihres Bezugsgegenstands bewusst zu sein, weil er sie übersieht (BGH, Urt. v. 16.7.2008, VIII ZR 348/06, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 29.01.2016 - 8 B 6.16

    Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen; Rücknahme eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Danach sind solche Erklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Begleitumstände auszulegen; abzustellen ist auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.2016, 8 B 6.16, juris Rn. 9 m.w.N.; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76f. m.w.N.; Windoffer in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 35 Rn. 9 m.w.N.) Zwar ist der Antragstellerin - was sie ausführlich im Beschwerdeverfahren dargelegt hat - zuzugestehen, dass der Wortlaut der Anordnung bei isolierter Betrachtung eine weite Auslegung dahingehend zulassen dürfte, dass jedwedeErhebung oder Speicherung von Daten ohne eine den datenschutzrechtlichen Anforderungen nach § 4a BDSG entsprechende Einwilligung untersagt wird.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2015 - 1 MB 27/15

    Zulässigkeit des Vortrages neuer Tatsachen bei verändertem Streitgegenstand im

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 (1 MB 27/15, juris) bezieht, so ist dieser Bezugsfall nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar.
  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    In seiner Entscheidung in Sachen Google Spain und Google (Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, NVwZ 2014, 857) hat der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG dahin ausgelegt, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates besitzt, wenn der die Verarbeitung Durchführende in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen für sein Datenverarbeitungsangebot und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.
  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Insoweit keine Klärung bewirkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 25.2.2016, 1 C 28/14, ECLI:DE: BVerwG: 2016:250216¬B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris Rn. 40), der sich der Senat anschließt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C- 230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
    Ein Rechtsschutzinteresse fehlt grundsätzlich nur dann, wenn das Rechtsmittel für den Rechtsmittelführer offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, 3 C 25/03, BVerwGE 121, 1, juris Rn. 19).
  • OVG Bremen, 12.05.2021 - 1 LA 80/19

    Kostenbescheide - Einziehung von Alttextilbehältern - Zulassungsantrag -

    Denn der Verfahrensgegenstand wird durch den verfügenden Teil des Verwaltungsakts und dessen Begründung nach § 39 VwVfG bestimmt; der festgestellte Lebenssachverhalt und das angewandte Recht können maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Verfahrensgegenstandes haben (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76 und 143; ähnlich OVG Hamburg, Beschl. v. 26.02.2018 - 5 Bs 93/17, juris Rn. 21).
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