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   OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19.Z   

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OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19.Z (https://dejure.org/2021,39895)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2021 - 5 Bf 475/19.Z (https://dejure.org/2021,39895)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 5 Bf 475/19.Z (https://dejure.org/2021,39895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 24a Abs 1 StVG, § 24c StVG
    Waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Alkoholkonsum

  • VG Hamburg PDF

    Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen geht nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196). ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis eines Jägers wegen des Konsums von Alkohol in zeitlicher Nähe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 30.13

    Waffenrechtliche Erlaubnisse; Widerruf; Zuverlässigkeit; Alkoholgenuss;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen geht nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) beziehe sich nur auf den dortigen Einzelfall, in dem der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von über 0, 5 Promille aufgewiesen habe.

    Das Gericht habe nur entschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. juris Rn. 18), dass bei der vom dortigen Kläger konsumierten Alkoholmenge alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen gewesen sei.

    Dass das Bundesverwaltungsgericht entscheidend auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt habe, ergebe sich auch daraus, dass es ausgeführt habe (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5): "Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei - wissenschaftlich abgesichert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen.

    Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) bereits hinreichend geklärt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen nur umgeht, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Leitsatz und Rn. 18).

    Auf die Frage, ob beim Gebrauch von Schusswaffen der Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG von 0, 25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0, 5 Promille oder mehr Alkohol im Blut überschritten wird, kommt es bei der Frage der waffenrechtlichen Zulässigkeit nicht an (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 26).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die bei dieser Prüfung vorzunehmende Prognose an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.1998, 1 B 245/97, juris Rn. 5).

    Auf die vom Kläger zitierte Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Grad der Alkoholisierung (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn diese befindet sich nicht in den - insoweit maßgeblichen - Entscheidungsgründen, sondern im Tatbestand des Urteils und gibt lediglich die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz wieder.

    Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18 ff.) ausgeführt (UA S. 9, 16 f.), der Gebrauch von Schusswaffen sei bereits dann unvorsichtig und unsachgemäß, wenn der Betroffene hierbei das Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eingehe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18, 22 f.), auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, kommt es nämlich weder auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration noch darauf an, ob im Einzelfall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind [s.o. a) bb)].

    Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden.

    aa) Der Kläger meint zunächst, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) ab.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2018 - 1 S 1726/17

    Verwertung von Beweisen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bei Berufung auf ein

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    cc) Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie vom Kläger im Rahmen seines Vorbringens zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gerügt - von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Oktober 2018 (1 S 1726/17, VBlBW 2019, 189) abweicht.

    bb) Ob das Verwaltungsgericht - wie vom Kläger gerügt - von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Oktober 2018 (1 S 1726/17, juris) abweicht, ist unerheblich.

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007, 1 BvR 382/05, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann, wenn sich eine als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender höchstrichterlicher oder bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3; Beschl. v. 3.3.1997, 8 B 130/96, NVwZ 1998, 66, juris Rn. 2 m.w.N., zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 144).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt - soweit es wie vorliegend um eine Rechtsfrage geht - nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 27.03.2012 - 2 WD 16.11

    Strafurteil in abgekürzter Form; Bindungswirkung; Aufklärungsmangel;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Nach der Widmark-Formel, die auch im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmenge herangezogen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.3.2012, 2 WD 16/11, juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschl. v. 14.10.2013, 11 CS 13.1920, juris Rn. 13), ist der vom Verwaltungsgericht angenommene Wert grundsätzlich nachvollziehbar.
  • OVG Hamburg, 06.12.2012 - 2 Bf 133/11

    Denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Gebäudes im Verhältnis zu dessen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Ob der Kläger mit diesem Einwand auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Aufklärungsmangels (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, juris Rn. 27) geltend macht, kann dahinstehen.
  • OVG Hamburg, 25.11.2009 - 3 Bs 80/09

    Zum gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, GewArch 2010, 112, juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 30.05.2017 - 10 BN 4.16

    Keine Eigentumsgarantie einer Hinterbliebenenrente

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn derjenige, der den Berufungszulassungsantrag stellt, die seiner Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander gegenüberstellt und die entscheidungstragende Abweichung konkret herausarbeitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2017, 10 BN 4.16, juris Rn. 13, m.w.N. - zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • OVG Hamburg, 16.02.2015 - 1 Bf 63/14

    Verjährungsvorschriften im BinSchG; Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.02.2021 - 5 Bf 475/19
    Im Hinblick auf die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z, NordÖR 2015, 268, juris Rn. 20 m.w.N.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 28, § 124a Rn. 101).
  • BVerwG, 31.08.1999 - 3 B 57.99

    Verfahrensfehler, gerichtlicher; gerichtlicher Verfahrensmangel; Bezeichnung

  • OVG Hamburg, 24.10.2003 - 1 Bf 265/03

    Personenmehrheit als Wohnungs- bzw. Teileigentümer

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 27.08.1997 - 1 B 145.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Beginn der Rechtsmittelfrist bei unzutreffender

  • VGH Bayern, 14.10.2013 - 11 CS 13.1920

    Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad; Kraftfahreignung; Eignung zum Führen

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 4.17

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen

  • BVerwG, 12.10.1998 - 1 B 245.97
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • OVG Hamburg, 08.06.2018 - 4 Bf 103/17

    (Kein) feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezüglich des intimen Kontakts einer

  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

  • VG Gelsenkirchen, 16.11.2023 - 7 L 1617/23

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Verfassungsmäßigkeit der

    Nach der Widmark-Formel, die auch im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmenge herangezogen werden kann, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 5 Bf 475/19.Z -, juris, Rn. 68, m.w.N., kann der Antragsteller höchstens eine BAK von 1, 89 Promille erreicht haben.
  • OVG Hamburg, 25.03.2022 - 5 Bf 185/20

    Unterschiedliche Statusämter von Hochschullehrern; Besoldung; Leistungsprinzip

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 04.02.2022 - 5 Bf 152/19

    Anspruch auf Beförderung; Befugnis zur Änderung der Dienstpostenbewertung

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21

    Erstattung von Ausbildungsgeld nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 18.02.2022 - 5 Bf 488/19

    Vereinbarkeit der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die

    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff 1 VwGO Nr. 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12).
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