Rechtsprechung
OVG Hamburg, 26.03.2021 - 5 Bs 60/21 |
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hamburg, 09.04.2021 - 17 E 1245/21
Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen das aus der …
a) Die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG stellen - auch angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin - aller Voraussicht nach eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des § 4c Abs. 1 HmbSARS-CoV EindämmungsVO dar (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris, Rn. 7; Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 60/21, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996580/4e9bab08dd8a631b60b0f0054e1da179/data/5bs60-21.pdf).bb) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, bezüglich der Auswahl der geeigneten, erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 60/21, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996580/4e9bab08dd8a631b60b0f0054e1da179/data/5bs60-21.pdf).
Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2021, 5 Bs 60/21, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/contentblob/14996580/4e9bab08dd8a631b60b0f0054e1da179/data/5bs60-21.pdf).
- VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
Erfolgreicher Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot der …
Die erkennende Kammer hat keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen von geeigneten Modellversuchen zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte bereichsspezifisch ein erhöhtes Gefahrenniveau hinnehmen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass die erlaubte Öffnung der in § 14 HmbSARS-CoV EindämmungsVO genannten Dienstleistungen mit Körperkontakt, insbesondere für Tattoo-Studios und Sonnenstudios, auf einer bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers beruht, einen abgegrenzten Bereich als Experimentierfeld für zukünftige Öffnungsstrategien auszuwählen, um angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheiten über die Wirksamkeit der Infektionsschutzmaßnahmen im Hinblick auf die sich ausbreitenden Virusvarianten Öffnungsperspektiven im Rahmen eines effektiven Infektionsschutzes entwickeln zu können (a.A. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).