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   OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10   

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OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10 (https://dejure.org/2010,5828)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2010 - 5 Bf 85/10 (https://dejure.org/2010,5828)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 85/10 (https://dejure.org/2010,5828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsgrundlage für als Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis verfügte Wohnsitznahmebeschränkung

  • Justiz Hamburg

    § 12 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 51 Abs 6 AufenthG 2004, § 54a Abs 3 AufenthG 2004, § 23a Abs 3 AufenthG 2004
    Rechtsgrundlage für als Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis verfügte Wohnsitznahmebeschränkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    § 12 Abs. 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als ausreichende Rechtsgrundlage für eine einen Ausländer verpflichtende Auflage; "Abdrängende" Wohnsitznahmebeschränkung durch Auflage einer Behörde zur Wohnsitzverlagerung in ein anderes Land als dem Liegenschaftsort der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 12 Abs. 2 S. 2
    Auflage, Wohnsitzauflage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 12 Abs. 2 S. 2 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) als ausreichende Rechtsgrundlage für eine einen Ausländer verpflichtende Auflage; "Abdrängende" Wohnsitznahmebeschränkung durch Auflage einer Behörde zur Wohnsitzverlagerung in ein anderes Land als dem Liegenschaftsort der ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1060
  • DÖV 2010, 827
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.01.2008 - 1 C 17.07

    Wohnsitzauflage; Bezug von Sozialhilfe; Aufenthaltsbeschränkungen; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2008 (1 C 17.07) die Zulässigkeit auch nachträglicher wohnsitzbeschränkender Auflagen grundsätzlich bejaht und eine andere Einschätzung nur für Personen angenommen, die im Besitz von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG seien.

    So kann sich die frühere Auflage durch Erlass einer neuen, gleichlautenden Auflage erledigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148, 150, Rn. 11; Beschl. v. 23.1.2008, BVerwG 1 C 28.06 und BVerwG 1 C 29.06, juris).

    Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148, 150, Rn. 13).

    b) Das den Ausländerbehörden in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, Aufenthaltstitel mit Auflagen zu versehen, kann zwar durch Erlasse oder Verwaltungsvorschriften gelenkt werden; diese müssen sich ihrerseits aber im Rahmen des Rechts halten (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148, 151, Rn. 15 f.).

  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10
    Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. März 1996 (1 C 34.93) entschieden, dass der Erlass räumlicher Beschränkungen durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden könne.

    a) Die Beschränkung der Wohnsitznahme ist eine selbständig anfechtbare Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 HmbVwVfG, § 51 Abs. 6 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1996, BVerwGE 100, 335/337 f.).

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 9.84

    Statthaftigkeit - Sprungrevision - Asylrechtsstreitigkeiten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10
    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1984 (BVerwGE 69, 295, 298 ff.) erging zu einer asylverfahrensrechtlichen Vorschrift, die später geändert wurde (siehe oben S. 13 unten/ S. 14).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10
    Das ist hier unschädlich, da das Verwaltungsgericht die Berufungsbegründung sogleich an das Oberverwaltungsgericht weiterleitete, wo sie am 31. März 2010 und damit innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist einging (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.1995, NJW 1995, 3173, 3175).
  • OVG Brandenburg, 30.04.2003 - 4 B 412/02

    Aufenthaltsbefugnis, Duldung, Wohnsitzauflage, Auflage, vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10
    § 51 Abs. 6 AufenthG verhindert nicht, dass die Ausländerbehörde bei jeder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eine erneute Ermessensentscheidung hinsichtlich der Auflage zu treffen hat (Müller in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 12 AufenthG Rn. 8; ähnlich OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 30.4.2003, InfAuslR 2003, 279, 280).
  • BVerwG, 23.01.2008 - 1 C 29.06
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 85/10
    So kann sich die frühere Auflage durch Erlass einer neuen, gleichlautenden Auflage erledigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148, 150, Rn. 11; Beschl. v. 23.1.2008, BVerwG 1 C 28.06 und BVerwG 1 C 29.06, juris).
  • VG Hamburg, 10.09.2018 - 15 K 5745/15

    Nebenbestimmung Wohnsitzauflage-Schutz des Kindeswohls

    Die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beigefügte Wohnsitzauflage ist eine selbstständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG) zu einem begünstigenden Verwaltungsakt (m.w.N. OVG Hamburg, Urteil vom 26.5.2010, 5 Bf 85/10, juris Rn. 30).

    § 51 Abs. 6 AufenthG beantwortet nicht die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn in eine neue Aufenthaltserlaubnis eine erneute gleichlautende Auflage aufgenommen wird (m.w.N. OVG Hamburg, Urteil vom 26.5.2010, 5 Bf 85/10, juris Rn. 32).

    Denn nach überwiegender Meinung kann im Wege einer Wohnsitzauflage nicht verfügt werden, dass ein Ausländer in einem anderen Bundesland eine Wohnung zu nehmen hat, da es hierzu an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlen würde; offen bleibt allerdings, ob dies auch für den Fall der bloßen Zurückverweisung an den Ort der bisherigen Wohnsitzauflage gilt, der inzwischen verlassen wurde (grundlegend OVG Hamburg, Urteil vom 26.5.2010, 5 Bf 85/10, juris Rn. 35 ff.; so auch m.w.N. Sächs. OVG, Beschluss vom 15.4.2015, 3 E 21/15, juris Rn. 5; a.A. m.w.N. z.B. Hailbronner, AuslR, § 12 AufenthG Rn. 27 und auch Abschnitt 12.2.5.2.5 der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, der die Zurückverweisung eines Ausländers ausdrücklich vorsieht) .

  • VG Freiburg, 30.06.2011 - 4 K 1073/10

    Rechtsnatur einer Wohnsitzauflage; Ermächtigung zum Erlass einer Wohnsitzauflage;

    31 1.1 Die der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin beigefügte Nebenbestimmung in Form der wohnsitzbeschränkenden Auflage (Wohnsitzauflage) ist als eigenständiger Verwaltungsakt selbständig anfechtbar ( BVerwG, Urteile vom 15.01.2008, NVwZ 2008, 98, und vom 19.03.1996, NVwZ-RR 1997, 317; Hamb. OVG, Urteil vom 26.05.2010, juris, InfAuslR 2010, 431; VG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2011 - 12 K 3244/10 -, juris, m.w.N. ).

    Eine solche Regelung existiert im Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes, anders als z. B. im Asylverfahrensgesetz und abgesehen von hier nicht gegebenen, in den §§ 15a, 24 und 54a Abs. 3 AufenthG geregelten Fallkonstellationen, derzeit nicht ( so vor allem Hamb. OVG, Urteil vom 26.05.2010, a.a.O., m.w.N.; ebenso VG Aachen, Urteil vom 26.11.2010 - 9 K 268/10 -, juris; vgl. auch Zeitler, a.a.O.; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 AufenthG RdNr. 6 ).

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2017 - 8 PA 46/17

    Aufhebung der zu einer Aufenthaltserlaubnis erteilten und nach Ablauf der

    Wird im Anschluss die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt und diese erneut mit einer Wohnsitzauflage versehen, ist hierin aber regelmäßig auch die konkludente Aufhebung der vorausgegangenen Wohnsitzauflage zu sehen mit der Folge, dass die Wirkung des § 51 Abs. 6 AufenthG endet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2014 - BVerwG 1 C 1.14 -, Buchholz 402.242 § 12 AufenthG Nr. 3; Urt. v. 15.1.2008 - BVerwG 1 C 17.07 -, BVerwGE 130, 148, 150; Hamburgisches OVG, Urt. v. 26.5.2010 - 5 Bf 85/10 -, juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2013 - 2 M 142/12

    Wohnsitzauflage zur Niederlassungerlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG 2004

    So kann es - ungeachtet des § 51 Abs. 6 AufenthG - erforderlich sein, dass die Ausländerbehörde bei der Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels eine erneute Ermessensentscheidung hinsichtlich der Auflage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.05.2010 - 5 Bf 85/10 -, InfAuslR 2010, 431 [432], RdNr. 32 in Juris, m.w.N.).
  • VG Schleswig, 14.08.2020 - 11 A 490/18

    Aufhebung einer Wohnsitzauflage für das Land Schleswig-Holstein

    Solche Auflagen sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 7/12 -, juris Rn. 8; Dittrich/Breckwoldt in: HTK / Rechtsschutz / 2.1.5, Rn. 5 ff.; so auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.2016 - 1 A 66/14 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 85/10 -, juris Rn. 30; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris Rn. 9).
  • VG Aachen, 26.11.2010 - 9 K 268/10

    Wohnsitzauflage, Nebenbestimmung, Zuständigkeit, Rechtsgrundlage

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 85/10 -, juris, ausgeführt:.
  • VG Magdeburg, 05.06.2013 - 9 B 160/13

    Änderung einer Aufenthaltserlaubnis; Bundeslandübergreifende Erteilung einer

    In der Rechtsprechung wird jedoch auch vertreten, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Auflage ist, mit der ein Ausländer verpflichtet wird, in einem anderem Land als dem, dem die anordnende Ausländerbehörde angehört, seinen Wohnsitz zu nehmen (ausführlich hierzu: Hamburgisches OVG, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 85/10 - VG Aachen, Urteil vom 26.11.2010 - 9 K 268/10 - VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2011 - 4 K 1073/10 - a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.04.2010 - 8 ME 5/10 - alle juris).
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