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   OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19   

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OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19 (https://dejure.org/2021,49805)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2021 - 5 Bf 186/19 (https://dejure.org/2021,49805)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. August 2021 - 5 Bf 186/19 (https://dejure.org/2021,49805)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 80 Abs 1 GG
    Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe; Höchstaltersgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Klage, mit der die Neubescheidung über einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt wird, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Rechtsänderungen, die während des behördlichen oder gerichtlichen ...

  • rechtsportal.de

    Neubescheidung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Probebeamte - Höchstaltersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (74)

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    Die Frage, ob die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 45 Jahren in § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (juris: BG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 HVerf (juris: Verf HA); in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17; Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12; beide juris) zugrunde zu legen (im Anschluss an HVerfG, Urt. v. 11.9.1981, HVerfG 1/81, JVBl. 1982 S. 25 ff.).(Rn.61).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 (2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12) im Einzelnen ausgeführt, nach welchen Grundsätzen Höchstaltersgrenzen mit Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 GG und dem Wesentlichkeitsgrundsatz (Art. 80 Abs. 1 GG) vereinbar sind.

    Die Frage, ob eine Norm den Bestimmtheitsanforderungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG genügt, ist durch Auslegung im Rahmen der allgemeingültigen Auslegungsmethoden zu ermitteln; neben dem Wortlaut der Norm kommt es danach vor allem auf ihren systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften, die gesetzlichen Begründungsmaterialien sowie das Gesamtziel der gesetzlichen Regelung an (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 69 ff; Beschl. v. 25.11.1980, BVerfGE 55, 207, 226; vgl. auch HVerfG, Urt. v. 11.9.1981, HVerfG 1/81, JVBl.

    Bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch schon Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 74 ff.):.

    Auswahlentscheidungen, die die Zulassung zum öffentlichen Dienst betreffen, können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Dies gilt etwa für die mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere für das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip (vgl. im Einzelnen BVerfGE 139, 19 ).

    Der Dienstherr hat zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren bedeutete demnach eine Überschreitung der genannten Zeitspanne von 19, 5 Jahren um etwa fünfeinhalb Jahre (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Auch Einstellungshöchstaltersgrenzen können dazu beitragen, von vornherein derartige Verschiebungen im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 19 , m.w.N.).

    Treffen Renten- und Versorgungsansprüche zusammen und tritt ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand, ergeben sich schließlich mögliche Ausgleichspflichten des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Ein frühes Einstellungsalter wirkt sich daher günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfen aus (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Sein Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 139, 19 ).

    Für die Klägerin bedeutet die Höchstaltersgrenze einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.; Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

    Der Umstand, dass die im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltende Fassung des § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. voraussichtlich den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015 (a.a.O.) niedergelegten Grundsätzen nicht entsprach, und somit seinerzeit die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage möglicherweise unwirksam war, führt nicht zu einer Erfüllung des Tatbestandes von § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbLVO.

    In Fällen, in denen es angesichts der Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für eine Höchstaltersgrenze mangelt, gesteht das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit zu, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 93).

    Nachdem verschiedene Kammern des Verwaltungsgerichts Hamburg in Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 21.4.2015 (a.a.O.) den § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. zunächst als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO angesehen hatten (vgl. Urt. v. 21.9.2017, 21 K 4018/15; Urt. v. 7.8.2018, 21 K 2143/16; Urt. v. 26.10.2018, 14 K 6156/16; Urt. v. 4.3.2019, 14 K 6150/16), wurde erstmals im vorliegenden Verfahren im Urteil vom 12. März 2019 eine abweichende Rechtsauffassung vertreten.

    Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht bisher einerseits die Fallgestaltung, dass im Beamtengesetz nur allgemein die Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnverordnungen enthalten ist, und in diesen dann Höchstaltersgrenzen geregelt werden (vgl. Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.), und andererseits die Fallgestaltung, dass die gesamte Regelung durch den Gesetzgeber getroffen wird (Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr).

    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ).

    b) Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ).

    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfGE 83, 130 ; 108, 282 ).

    Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 108, 282 ).

    Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten.

    Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 110, 304 ).

    Vorbehaltlos gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht - Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang - eingeschränkt (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 93, 1 ; 108, 282 ; für Art. 33 Abs. 2 GG Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 21).

    Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments)gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 108, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, S. 54; BVerwGE 122, 237 ).

  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 2781/17

    Nichtannahmebeschluss: Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs 3 Landesbeamtengesetz NRW

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    Die Frage, ob die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 45 Jahren in § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (juris: BG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 HVerf (juris: Verf HA); in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17; Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12; beide juris) zugrunde zu legen (im Anschluss an HVerfG, Urt. v. 11.9.1981, HVerfG 1/81, JVBl. 1982 S. 25 ff.).(Rn.61).

    Bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch schon Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 74 ff.):.

    Für die Klägerin bedeutet die Höchstaltersgrenze einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.; Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

    Die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze von 45 Lebensjahren ist deutlich höher als die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligte Höchstaltersgrenze von 42 Jahren in Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

    Die Beklagte kann ihr Ermessen auch noch im gerichtlichen Verfahren ausüben; eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O. juris Rn. 29 ff., 33; OVG Münster, Urt. v. 12.10.2018, 6 A 384/16, juris Rn. 131 ff., 147 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O., juris Rn. 28).

    Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht bisher einerseits die Fallgestaltung, dass im Beamtengesetz nur allgemein die Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnverordnungen enthalten ist, und in diesen dann Höchstaltersgrenzen geregelt werden (vgl. Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.), und andererseits die Fallgestaltung, dass die gesamte Regelung durch den Gesetzgeber getroffen wird (Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15

    Nordrhein-Westfälische Neuregelung über die Einstellungsaltersgrenze für Beamte

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Klage, mit der die Neubescheidung über einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt wird, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Rechtsänderungen, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sind bei der gerichtlichen Entscheidung zu beachten (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris).(Rn.43).

    Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verpflichten, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle einräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris Rn. 13 f.).

    aa) Auf ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Fachkräften im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO kann sich die Klägerin schon im Hinblick auf ihre Fächerkombination nicht berufen; außerdem dient die Vorschrift nicht dem Schutz individueller Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris Rn. 28).

    Wie bereits oben ausgeführt, ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O.).

    Die Beklagte kann ihr Ermessen auch noch im gerichtlichen Verfahren ausüben; eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O. juris Rn. 29 ff., 33; OVG Münster, Urt. v. 12.10.2018, 6 A 384/16, juris Rn. 131 ff., 147 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O., juris Rn. 28).

    Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O., juris Rn. 33, wo Ermessenserwägungen als ausreichend angesehen wurden, die vorliegend im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen behandelt werden).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr).

    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ).

    Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 98, 218 ).

    Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des "allgemeinen Gesetzesvorbehalts" (vgl. BVerfGE 49, 89 ) den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267 ) und sie besonders intensiv betreffen (vgl. BVerfGE 58, 257 ).

    Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 83, 130 ; 102, 254 ).

    Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfGE 7, 282 ; 41, 251 ; 48, 210 ; 56, 1 ; 58, 257 ).

    Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 58, 257 ; 62, 203 ).

    Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 102, 197 ; 107, 1 ).

  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    So wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren, während er gleichzeitig über einen längeren Zeitraum zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGK 13, 35 ).

    Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ).

    Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (vgl. auch BVerfGK 13, 35 ), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 232 ).

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr).

    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfGE 83, 130 ; 108, 282 ).

    Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 83, 130 ; 102, 254 ).

    Eine Regelung, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.).

    Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 98, 218 , jeweils m.w.N.).

    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ).

    Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 98, 218 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.08.2021 - 5 Bf 186/19
    Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 38, 373 ; 57, 121 ; 76, 171 ).

    Allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters können in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen durch Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden (vgl. BVerfGE 33, 125 ).

    Auch bei Regelungen, die nur die Freiheit der Berufsausübung betreffen, muss das zulässige Maß des Eingriffs umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die berufliche Betätigung beeinträchtigt wird: Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten (BVerfGE 33, 125 ).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95

    Parteilehrer

  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gem Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

  • EuGH, 13.11.2014 - C-416/13

    Das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien, das für die Einstellung örtlicher

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07

    Von Art 33 Abs 2 GG geforderter Leistungsbezug ist auch bei Festlegung des

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2013 - 6 A 1082/11

    Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung im Zusammenhang mit einem Streit

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

  • BVerwG, 18.06.1998 - 2 C 6.98

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -;; Einstellung in das

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - 6 A 384/16

    Übernahme eines Hochschullehrers als Professor in das Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 1 S 1984/21

    Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen in Zeiten der

  • BVerwG, 14.05.2020 - 2 C 13.19

    Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 18.21

    Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über einen Antrag auf Übernahme in ein

    Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, der auf landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, die hierzu festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. - BVerfGE 139, 19 ) und folglich auch dem hier maßgeblichen und inhaltsgleichen Art. 53 Abs. 1 der Verfassung der Beklagten zugrunde zu legen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. August 2021 - 5 Bf 186/19 - juris Rn. 70).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.12.2021 - 2 LA 390/18

    Ablehnung der Übernahme einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis wegen

    Davon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht die in Nordrhein-Westfalen geltende, niedrigere Höchstaltersgrenze von 42 Jahren nicht beanstandet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 2781/17 -, juris Rn. 19 ff.; s. a. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 A 9.17 -, juris Rn. 36 ff. ; OVG Hamburg, Urteil vom 26. August 2021 - 5 Bf 186/19 -, juris Rn. 92 ff. ; OVG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 - 2 LC 324/20 -, juris LS 1 und Rn. 29 ff. und 45 <45 Jahre, mit dem hiesigen Landesrecht inhaltsgleiche Regelung>; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Mai 2021 - 2 A 65/21 -, juris Rn. 32 f. ; VGH München, Beschluss vom 2. März 2020 - 3 ZB 19.1090 -, juris Rn. 10 ff. ; OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 6 A 566/18 -, juris Rn. 10 ff.).
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