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   OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16   

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https://dejure.org/2017,38723
OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16 (https://dejure.org/2017,38723)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2017 - 4 Bf 146/16 (https://dejure.org/2017,38723)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2017 - 4 Bf 146/16 (https://dejure.org/2017,38723)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 86 Abs 6 SGB 8, § 88 Abs 2 SGB 8, § 89a Abs 1 SGB 8
    Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers bei Jugendhilfeleistungen im Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch auf jugendhilferechtliche Leistungen

  • doev.de PDF

    Kinder- und Jugendhilfe; Kostenerstattung bei Ausreise ins Ausland

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch auf jugendhilferechtliche Leistungen

  • rechtsportal.de

    Erstattungsanspruch auf jugendhilferechtliche Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers bei Jugendhilfeleistungen im Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 1008
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 80.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16
    Prozesszinsen sind auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BVerwG, Beschl. v. 9.2.2005, 6 B 80/04, juris Rn. 6) zu entrichten, dies gilt auch in Erstattungsstreitigkeiten unter Sozialhilfeträgern (OVG Hamburg, Urt. v. 9.8.2007, 4 Bf 116/03, n.v.).
  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16
    Damit soll erreicht werden, dass insbesondere im Umland von Ballungsgebieten und Großstädten, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung steht, auch Pflegestellen gefunden werden, ohne dass die dortigen Jugendämter befürchten müssen, nach zwei Jahren die entstehenden Kosten endgültig tragen zu müssen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 29/14, Nord ÖR 2016, 230; juris Rn. 31; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 89a Rn. 1).
  • Drs-Bund, 23.06.1992 - BT-Drs 12/2886
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16
    Die Regelung - § 89a SGB VIII - sichere künftig der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger, der vor diesem Zuständigkeitswechsel zuständig war (BT-Drs. 12/2886 vom 21.4.1992, S. 24).
  • VG Lüneburg, 12.04.2016 - 4 A 194/14

    Ausschlussfrist; Beginn der Leistung; Einwendung; Hilfeform; Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16
    Dementsprechend können Prozesszinsen auch nicht bezogen auf die Gesamtforderung ab Klageerhebung zugesprochen werden (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, VBlBW 2017, 288, juris Rn. 60; VG Lüneburg, Urt. v. 12.4.2016, 4 A 194/14, juris Rn. 56).
  • OLG Hamburg, 07.10.2016 - 1 U 292/15

    Insolvenzanfechtung: Beginn der Verzinsung des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16
    Der Zinsanspruch besteht, wie sich aus dem entsprechend anwendbaren § 187 Abs. 1 BGB (OLG Hamburg, Urt. v. 7.10.2016, ZIP 2016, 2080, juris Rn. 29) ergibt, ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit, die im Verwaltungsprozess gemäß § 90 Abs. 1 VwGO mit Erhebung der Klage beginnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2016 - 12 S 1782/15

    Aufwendungsersatz für selbstgeschaffenen Betreuungsplatz für Kinder unter drei

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2017 - 4 Bf 146/16
    Dementsprechend können Prozesszinsen auch nicht bezogen auf die Gesamtforderung ab Klageerhebung zugesprochen werden (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, VBlBW 2017, 288, juris Rn. 60; VG Lüneburg, Urt. v. 12.4.2016, 4 A 194/14, juris Rn. 56).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2021 - 10 LB 96/20

    Bestandskraft; Prozesszinsen

    Mit der Einreichung des am 7. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatzes erweiterte die Klägerin ihren Verpflichtungsantrag (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) und damit die Rechtshängigkeit ihrer Verpflichtungsklage (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2017 - 4 Bf 146/16 -, juris Rn. 53; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 90 Rn. 7; Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 90 Rn. 6) auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 70.515,16 EUR.

    Prozesszinsen stehen der Klägerin entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu (Grothe in MüKo BGB, 8. Auflage 2018, § 187 Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.9.2017 - 4 Bf 146/16 -, juris Rn. 53).

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