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   OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11   

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OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11 (https://dejure.org/2011,11763)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2011 - 5 Bs 158/11 (https://dejure.org/2011,11763)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2011 - 5 Bs 158/11 (https://dejure.org/2011,11763)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 14 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 27 Abs 3 S 2 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen; Absehen im Ermessenswege

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verdrängen der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen im Fall der unerlaubten Einreise von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG als lex specialis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdrängen der Regelerteilungsvoraussetzung des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen im Fall der unerlaubten Einreise von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG als lex specialis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 C 37.07

    Anspruch, Asylantrag, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel; gesetzlicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    Allerdings hat es zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Urt. v. 16.12.2008, BVerwGE 132, 382, 387 ff., Rn. 20 ff.) und zu § 39 Nr. 3 AufenthV (Urt. v. 16.11.2010, NVwZ 2011, 495, 498, Rn. 24) entschieden, dass unter einem "Anspruch" im Sinne der genannten Vorschriften "ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsgesetz" grundsätzlich (dieses Wort findet sich nur im Urteil vom 16.11.2010, a.a.O.) nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen sei.

    Dem weiteren Argument des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., Rn. 22), die Fälle, in denen ein Ausländer die Reduzierung des an sich eröffneten Ermessens geltend mache, zeichneten sich durch einen erhöhten administrativen und gerichtlichen Prüfungsaufwand aus, lässt sich bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden entgegenhalten, dass sich der Grund für die Reduzierung des Ermessens auf Null unmittelbar aus dem Gesetz (§ 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, NVwZ 2003, 207, 219 f.) und - anders als etwa bei der Frage nach dem Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft oder der Notwendigkeit einer ununterbrochenen Betreuung bestimmter Personen - keinen wesentlichen Ermittlungs- oder Subsumtionsaufwand erfordert.

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    Allerdings hat es zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Urt. v. 16.12.2008, BVerwGE 132, 382, 387 ff., Rn. 20 ff.) und zu § 39 Nr. 3 AufenthV (Urt. v. 16.11.2010, NVwZ 2011, 495, 498, Rn. 24) entschieden, dass unter einem "Anspruch" im Sinne der genannten Vorschriften "ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsgesetz" grundsätzlich (dieses Wort findet sich nur im Urteil vom 16.11.2010, a.a.O.) nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen sei.

    Ein solcher liege nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben habe (Urt. v. 16.11.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    Bei der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG reicht das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestands aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausländer, speziell im Hinblick auf einen besonderen Ausweisungsschutz, rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, NVwZ 2003, 217, 219).

    In solchen weniger schwer wiegenden Fällen ist das nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen auf Null reduziert mit der Folge, dass vom Ausweisungsgrund der unerlaubten Einreise abzusehen ist (BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, NVwZ 2003, 217, 219 f.).

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    Dem weiteren Argument des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., Rn. 22), die Fälle, in denen ein Ausländer die Reduzierung des an sich eröffneten Ermessens geltend mache, zeichneten sich durch einen erhöhten administrativen und gerichtlichen Prüfungsaufwand aus, lässt sich bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden entgegenhalten, dass sich der Grund für die Reduzierung des Ermessens auf Null unmittelbar aus dem Gesetz (§ 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, NVwZ 2003, 207, 219 f.) und - anders als etwa bei der Frage nach dem Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft oder der Notwendigkeit einer ununterbrochenen Betreuung bestimmter Personen - keinen wesentlichen Ermittlungs- oder Subsumtionsaufwand erfordert.
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    Auf diesen Zeitpunkt ist hinsichtlich der Einhaltung der Altersgrenze (hier der Frage der Minderjährigkeit) abzustellen (BVerwG, Urt. v. 26.8.2008, NVwZ 2009, 248, 249, Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 27.09.2010 - 2 Bs 183/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für mit Besuchsvisum eingereistem Ausländer

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    In den Fällen, die den Beschlüssen vom 7. Januar 2008 (4 Bs 278/07) und vom 27. September 2010 (2 Bs 183/10, juris) zugrunde lagen, waren die Antragsteller jeweils mit einem Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und damit nicht unerlaubt eingereist.
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    Wer mit einem Besuchsvisum einreist, obwohl er einen Daueraufenthalt (z.B. zum Zweck des Familiennachzugs) anstrebt, verstößt zwar gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, reist aber nicht unerlaubt im Sinn von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein (BVerwG, Urt. v. 11.1.2011, NVwZ 2011, 871, 874, Rn. 20 m.w.N.) und verwirklicht damit grundsätzlich auch keinen Ausweisungsgrund.
  • OVG Hamburg, 30.06.2008 - 5 Bs 86/08

    Aufenthaltserlaubnis; qualifizierte Berufsausbildung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.10.2011 - 5 Bs 158/11
    Sie ist vielmehr bereits durch die unerlaubte Einreise entstanden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AufenthG); hieran würde die etwaige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nichts ändern können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2008, 5 Bs 86/08, juris, Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 10.04.2014 - 4 Bf 19/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Zusammenlebens mit deutscher

    Es ist somit nicht erforderlich, dass der Ausländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 5 Bs 158/11, AuAS 2012, 2, juris Rn. 18; Beschl. v. 21.7.2010, 3 Bs 58/10, AuAS 2010, 256, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 3.1.2007, 24 CS 06.2634, juris Rn. 13).

    Die Voraussetzungen eines Anspruchs i.S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Altern. AufenthG sind auch dann erfüllt, wenn zwar eine regelhaft zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung - vorliegend aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht vorliegt, dies jedoch unschädlich ist, weil ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2012, 4 Bs 15/12, juris Rn. 38; Beschl. v. 26.10.2011, 5 Bs 158/11, AuAS 2012, 2, juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 09.05.2012 - 4 Bs 15/12

    Ausgewiesener Ausländer; besonderer Ausweisungsschutz; Ausnahme von einer

    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen ist, wenn der einen Familiennachzug anstrebende Ausländer aufgrund illegaler Einreise in das Bundesgebiet zwar einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat, aber besonderen Ausweisungsschutz genießt (im Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 5 Bs 158/11, AuAS 2012, 2).

    Bei der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG reicht das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestands aus, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausländer, speziell im Hinblick auf einen besonderen Ausweisungsschutz, rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002, BVerwGE 116, 378, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 18; Beschl. v. 21.7.2010, AuAS 2010, 256, juris Rn. 14).

    Vorliegend spricht viel dafür, dass im Fall des Antragstellers eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009, ZAR 2010, 32, juris Rn. 30 ff.).

    Nach der Auffassung des Senats kommt es darüber hinaus ernsthaft in Betracht, dass das in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgesehene Ermessen - die Annahme eines Regelfalls i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstellt - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt, da er sich auf familiäre Bindungen in Deutschland stützen kann, auf Null reduziert ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 22).

    Hiervon ist vorliegend zumindest dann auszugehen, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einem Ausnahmefall ausgegangen wird (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, AuAS 2012, 2, juris Rn. 24).

  • OVG Sachsen, 07.03.2013 - 3 A 132/12
    Die Vorschrift ist nur bei Vorliegen eines Regelfalls anwendbar, indem sie als gesetzliche Sonderregelung statt der sonst zwingenden Ablehnung des Anspruchs eine Erteilung nach Ermessen eröffnet (vgl. im Ergebnis wie hier: VGH BW, Urt. v. 15. September 2007 a. a. O. Rn. 35 ff.; OVG NW, Beschl. v. 11. Juli 2012 - 18 B 562/12 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 5 Bs 158/11 -, juris Rn. 12).
  • VG Düsseldorf, 30.08.2013 - 8 L 1466/13

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei

    Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23/09 -, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 Bs 158/11 -, juris Rn. 10.
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