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   OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17   

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https://dejure.org/2018,9354
OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17 (https://dejure.org/2018,9354)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2018 - 3 Nc 79/17 (https://dejure.org/2018,9354)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. März 2018 - 3 Nc 79/17 (https://dejure.org/2018,9354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen; Lehrveranstaltungen zur Erleichterung des Studieneinstiegs; Akkreditierung von Studiengängen; Kapazitätsberücksichtigung von aufgrund von verwaltungsgerichtlichen Vergleichen vergebener ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen; Vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen; Vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 78 ff.).

    Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).

    Diese ist in für den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) - vorliegend den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit - zur Verfügung stehende Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 96).

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Bei den Stellen SozA/Fw1a, SozA/Fw2, und SozA/Fw3 handelt es sich um Drittmittelstellen (BMBF-Projekt "Fit Weiter") und somit nicht um aus Haushaltsmitteln und damit kapazitär zu berücksichtigende Stellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 41).

    Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 51; vgl. ferner Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 39; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 67 ff.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Soweit dies lehrangebotsmindernd ist, bedarf es einer Abwägung unter Beachtung auch der Belange der Studienbewerber, ansonsten kann das Lehrdeputat der verlagerten oder weggefallenen Stelle fiktiv weiterzuführen sein (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 20 ff.).

    Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 78 ff.).

  • OVG Hamburg, 30.07.2014 - 3 Nc 10/14

    Zulassung zum 2. Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (Klinik) an der

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 51; vgl. ferner Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 39; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 67 ff.).
  • OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Denn insoweit muss angenommen werden, dass die Vergabe der Studienplätze materiell rechtmäßig ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, juris Rn. 51; vgl. ferner Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 39; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 67 ff.).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt, dass die Zulassungszahlen so festgesetzt werden, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, juris Rn. 72 ff.).
  • OVG Saarland, 01.08.2007 - 3 B 53/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Die Antragsgegnerin hat grundsätzlich ein Ermessen, Stellen aus strukturplanerischen oder haushaltsbezogenen Gründen zu verlagern oder auch zu streichen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 1.8.2007, 3 B 53/07.NC u.a., juris Rn. 52).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Es ist hingegen verfassungsrechtlich nicht geboten, dass Studienplätze über die ermittelte tatsächlich vorhandene Lehrkapazität hinausgehend vergeben werden (BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, juris Rn. 56).
  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Unbeschadet der Pflicht der Hochschule nach § 52 Abs. 8 HmbHG, Bachelor- und Masterstudiengänge zu akkreditieren, ist dies weder nach dem Ausbildungskapazitätsgesetz noch nach der Kapazitätsverordnung Voraussetzung für die Anerkennung eines Ausbildungsaufwands (vgl. zur fehlenden Akkreditierung eines nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 8).
  • OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - im vorliegenden Fall einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als von diesem angenommen und deshalb zumindest in einem Fall die Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 08.02.2016 - 3 Nc 207/15

    Zur Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern für Kosten eines Rechtsstreits um

  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft;

    Nach § 18 LVVO steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte im Ermessen, was zum einen das Wort "kann" deutlich macht und sich daraus ergibt, dass die Höhe der Ermäßigung nicht genau festgelegt ist, sondern nur Höchstvorgaben ("bis zu ...") vorgegeben sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.).

    Diese Ermessensausübung wird nicht bereits wirksam durch die Richtlinie zur Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2016 (Hochschulanzeiger Nr. 115/2016, S. 1) eingeschränkt (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.).

    Diese Ausführungen lassen jedoch nicht die erforderliche spezifische Begründung - auch unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.) - für die hier geltend gemachte Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS erkennen.

    Im Gegenteil heißt es im Beschlussvorschlag: "Die Höhe der Entlastung regelt die Umsetzungs-Richtlinie der HAW Hamburg zur LVVO." Eine Entscheidung über Lehrentlastungen nach § 18 LVVO, die offenbar ausschließlich an der Richtlinie ausgerichtet ist, ist aber ermessensfehlerhaft (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n. v.).

    Nr. 1.2, 1.16, 1.17, 1.36, 2.11, 2.12, 2.15 und 2.22 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i. V. m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, juris Rn. 33; vgl. auch § 1 Abs. 2 der Satzung über Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 9. August 2016 [Amtl. Anz. Nr. 68, S. 1462], zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 11. August 2017) folgende Curriculareigenanteile (CA p ):.

  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum

    Im Gegenteil geht offenbar auch der Gesetzgeber davon aus, dass Verminderungskontingente erst dadurch entstehen, d.h. existent werden, dass eine Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 2 Abs. 3 HmbHG oder eine Vereinbarung nach § 2 AKapG unterzeichnet worden ist (vgl. Bü-Drs. 21/2519, S. 15; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 8).

    Da andere Lehreinheiten indes keine Lehrleistungen für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie erbringen, richten sich die Curricular(eigen)anteile (im Folgenden: Curricularanteile) vorliegend im Ausgangspunkt nach den in Anlage 2 Nr. 1.48 und 2.42a zu § 13 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i.V.m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 14).

    Die Hochschule darf dann - so auch hier - darauf vertrauen, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, BA S. 21; Beschl. v. 28.2.2017, 3 Nc 10/16, NordÖR 2017, 311 [Ls], juris Rn. 51).

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische

    Diese Ausführungen lassen jedoch nicht die erforderliche spezifische Begründung - auch unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, n.v.) - für die hier geltend gemachte Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS erkennen.

    Nr. 1.2, 1.16, 1.17, 1.36, 2.11, 2.12, 2.15 und 2.22 KapVO in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgelegten Curricularnormwerten, die gemäß § 6 Abs. 2 AKapG i. V. m. Art. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99) als Curricularwerte fortgelten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, juris Rn. 33; vgl. auch § 1 Abs. 2 der Satzung über Curricularwerte an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 9. August 2016 [Amtl. Anz. Nr. 68, S. 1462], zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 11. August 2017) folgende Curriculareigenanteile (CA p ):.

    Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Einigung, sondern der Umstand, dass die Hochschule davon ausgehen darf, dass die Studienplatzvergabe materiell rechtmäßig ist und sie darauf vertrauen darf, dass die vergebenen Studienplätze als kapazitätswirksam angesehen werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2018, 3 Nc 79/17, juris Rn. 52).

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