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   OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09   

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https://dejure.org/2010,6737
OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09 (https://dejure.org/2010,6737)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2010 - 1 Bf 149/09 (https://dejure.org/2010,6737)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2010 - 1 Bf 149/09 (https://dejure.org/2010,6737)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abgabenerhebung im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Innovationsbereichs zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren in Hamburg

  • Justiz Hamburg

    Art 20 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 18 GG, § 7 ZentrStärkG HA vom 28.12.2004, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 87 Abs 1 EGVtr
    Abgabenerhebung im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Innovationsbereichs zur Stärkung von Einzelhandels- und Dienstleistungszentren in Hamburg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der Anforderungen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips durch das Hamburger Modell des Business Improvement District; Qualifizierung einer Innovationsabgabe als eine beitragsähnliche Sonderabgabe eigener Art; Rechtmäßigkeit der beitragsähnlichen ...

  • Justiz Hamburg PDF

    Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an Innovationsabgaben. Es handelt sich um ein Gesetz zur Förderung der Wirtschaft, für das der Bund von seiner konkurrierenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Anforderungen des Demokratieprinzips und des Rechtsstaatsprinzips durch das Hamburger Modell des Business Improvement District; Qualifizierung einer Innovationsabgabe als eine beitragsähnliche Sonderabgabe eigener Art; Rechtmäßigkeit der beitragsähnlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hamburger Innovationsabgaben sind rechtmäßig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Business Improvement District - Sonderabgaben Hamburger Art

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 269
  • DVBl 2010, 1518
  • DÖV 2011, 38
  • ZfBR 2011, 53
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Die Bestellung der Amtsträger muss sich auf das Staatsvolk zurückführen lassen und die Amtsträger haben im Auftrag und nach Auftrag der Regierung zu handeln und die Regierung damit in die Lage zu versetzen, die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament zu übernehmen (BVerfG, Beschl. vom 5.12.2002, BVerfGE 107, 59 /87-88/).

    Im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung oder anders ausgedrückt im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung hat das Bundesverfassungsgericht die Ausgliederung staatlicher Aufgaben aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung vielfach gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2002, a.a.O, S. 89-91 m.w.Nachw.).

    a.a. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 5.12.2002, a.a.O. S. 93) hat vor allem für die überkommenen Bereiche der mittelbaren Staatsverwaltung die Freiräume funktionaler Selbstverwaltung betont.

    Deshalb, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2002, BVerfGE 107, 59/93 m.w.Nachw.), müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten auch ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden.

  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Erwirbt der öffentliche Auftraggeber das Eigentum an dem zu erstellenden Bauwerk, so besteht ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers an der Bauleistung (vgl. EuGH, 3. Kammer, Urt. v. 25.3.2010, C-451/08, Rn 50).

    Zwar ließe sich insoweit argumentieren, die Dienstleistungen seien nicht auf Rechnung der Beklagten (für dieses Erfordernis EuGH, 3. Kammer, Urt. v. 25.3.2010, C-451/08, Rn 46, NVwZ 2010, 565) zu erbringen (in diesem Sinne Schuppert, a.a.O. S. 57, Hecker, a.a.O. S. 226-227).

    Der EuGH, 3. Kammer, Urt. vom 25.3.2010, C-451/08, NVwZ 2010, 565, Rn 47 ff hat die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf korrigiert.

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Voraussetzung für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind erstens die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, zweitens ein Vorteil für ein Unternehmen, drittens die Selektivität dieser Maßnahme und viertens eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus folgende Verfälschung des Wettbewerbes (EuGH, 2. Kammer, Urt. vom 15.6.2006, C-393/04, Air Liquide, Slg 2006, I-5293-5340).

    Jedenfalls fehlt es an dem vierten Erfordernis, nämlich an einer drohenden Wettbewerbsverfälschung und der Eignung der Maßnahme, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urt. vom 15.6.2006 a.a.O.).

    Auch schließt weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten von vornherein aus (EuGH, Urt. vom 15.6.2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. vom 3.2.2009, BVerfGE 122, 316 m.w.Nachw.; Urt. vom 10.12.1980, BVerfGE 55, 274, 308) dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen.

    Denn die Abgabe wird zumindest teilweise nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. vom 3.2.2009, BVerfGE 122, 316; Urt. vom 6.7.2005, BVerfGE 113, 128, 148; Beschl. v. 31.5.1990, BVerfGE 82, 159, 178).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 3.2.2009, BVerfGE 122, 316 m.w.Nachw.) darf sich der Gesetzgeber derartiger Sonderabgaben nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.

  • VG Hamburg, 17.09.2008 - 13 K 3305/06

    Beantragung der Aufhebung von Festsetzungsbescheid des Landesabgabenamtes und des

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis vom 22. September 2009 in dem den Innovationsbereich Sachsentor in Hamburg-Bergedorf betreffenden Verfahren der Sprungrevision (9 C 11.08, VG Hamburg 13 K 3305/06) darauf hingewiesen hatte, dass der Hebesatz voraussichtlich nicht in DM ausgedrückt werden dürfe und die Beklagte daraufhin den Kläger jenes Verfahrens klaglos gestellt hatte, stellte die Zweite Änderungsverordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Neuer Wall vom 5. Mai 2009 (HmbGVBl. S.122) mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 den Hebesatz auf 0, 08403260 Euro um.

    Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 20. April 2010 zugelassenen Berufung mit am 7. Mai 2010 eingegangenem Schriftsatz vor: Die Kammer 13 des Verwaltungsgerichts habe mit Urteil vom 17. September 2008 - 13 K 3305/06 -zutreffend entschieden, dass gegen die Bestimmungen zur Errichtung des Innovationsbereichs und die Erhebung der Abgabe keine Bedenken bestünden.

    Es kann dahin stehen, ob dieser Mangel zur Nichtigkeit der Verordnung führt, wie das Verwaltungsgericht angenommen und wozu das Bundesverwaltungsgericht in einem richterlichen Hinweis vom 22. September 2009 in dem Verfahren BVerwG 9 C 11.08 = VG Hamburg 13 K 3305/06 geneigt hat.

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Denn die Abgabe wird zumindest teilweise nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Urt. vom 3.2.2009, BVerfGE 122, 316; Urt. vom 6.7.2005, BVerfGE 113, 128, 148; Beschl. v. 31.5.1990, BVerfGE 82, 159, 178).

    Diesen Anforderungen, die die verhältnismäßige Belastungsgleichheit sichern (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.2.2009 a.a.0; BVerfG, Urt. v. 6.7.2005, BVerfGE 113, 128), sind gewahrt:.

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Zum anderen ist der Begriff des öffentlichen Dienstleistungsauftrags funktional zu verstehen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie durch Wahl einer entsprechenden Rechtsform umgehen (vgl. EuGH, 1. Kammer, Urt. v. 11.1.2005, C-26/03, Halle, Slg 2005 S. 1-00001; Schuppert, Gutachten zum Wohnquartier-Attraktivitätssteigerungsgesetz, a.a.O., S. 59).

    Zwar hat der EuGH, Urt. v. 11.1.2005, C-26/03, Halle, Slg 2005 S. 1-00001, Rn 26, entschieden, dass die Verpflichtung zur Vergabe öffentlichen Auftraggebern obliegt, ohne dass zwischen öffentlichen Aufträgen zu unterscheiden ist, die sie vergeben, um ihre Aufgabe zu erfüllen, den Erfordernissen des Allgemeininteresses nachzukommen, und Aufträgen, die in keinem Zusammenhang mit dieser Aufgabe stehen.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Das für die Anwendung der DienstVergabeRL vorausgesetzte vertragliche Element entfällt nicht deshalb, weil der Vertrag zur Bestimmung des Vorhabenträgers dem öffentlichen Recht unterfällt (vgl. EuGH, 3. Kammer, Urt. v. 29.4.2010, C-160/08, Rn 90, NVwZ 2010, 949).

    Insoweit ist die Fallkonstellation nicht mit der Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes an private Träger zu vergleichen, die nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 3. Kammer, Urt. v. 29.4.2010, NVwZ 2010, 949) dem Vergaberecht unterfällt.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Auf eine derartige Konstellation passt die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 4. Kammer, Urt. v. 6.5.2010, C-145, 149/08 Club Hotel, NVwZ 2010, 825; 1. Kammer, Urt. vom 18.1.2007, C-220/05, Slg 2007 S. 1-00385 Rn 37) nicht.

    Die Auftragvergaben sollen in der gesamten Gemeinschaft bekannt gemacht werden, damit die in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen beurteilen können, ob die bekannt gemachten Aufträge für sie von Interesse sind (EuGH, 1. Kammer, Urt. vom 18.1.2007, C-220/05, Slg 2007 S. 1-00385).

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

    Auszug aus OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
    Im Erschließungsbeitragsrecht ist anerkannt, dass die Gemeinde beispielsweise rückwirkend Mängel in ihrer Beitragssatzung, die den Verteilungsmaßstab betreffen, heilen kann (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 11 Rn 70 ff.; BVerwG, Urt. vom 25.11.1981, BVerwGE 64, 218).

    Eine Rückwirkung sieht das Bundesverwaltungsgericht in einer solchen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintretenden Heilung grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1981, BVerwGE 64, 218; Urt. vom 27.4.1990, NVwZ 1991, 360; Driehaus a.a.O.).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2007 - Verg 2/07

    Vergaberechtliche Anforderungen an Investorenauswahl und Umwandlung eines

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • EuGH, 02.07.1981 - 160/80

    Smuling - de Leeuw

  • EuGH, 12.07.2001 - C-399/98

    Ordine degli Architetti u.a.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 19.04.1994 - C-331/92

    Gestión Hotelera Internacional / Comunidad Autónoma de Canarias u.a.

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • EuGH, 06.05.2010 - C-145/08

    Club Hotel Loutraki u.a. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit,

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2012 - 5 S 2233/11

    Abstandsflächeneinhaltung aufgrund von BauO BW 2010 § 6 Abs 1 S 1 Nr 3;

    Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 53).
  • OLG Hamm, 11.10.2013 - 12 U 15/13

    Preisgleitung in der Höhe der Inflationsrate: Klausel wirksam!

    Denn Voraussetzungen für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe sind die Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, ein Vorteil für ein Unternehmen, die Selektivität dieser Maßnahme und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und eine daraus folgende Verfälschung des Wettbewerbes (OLG Hamburg ZfBR 2011, 53, Tz. 98 - zu Art. 107 Abs. 1 AEUV).
  • VG Hamburg, 13.01.2011 - 9 K 1774/09

    Streit um Abgabenfestsetzungsbescheid aufgrund der Randlage eines Grundstücks

    Das OVG Hamburg habe in seinem Urteil vom 27.08.2010, Az. 1 Bf 149/09, die Offenbarungsbefugnis auf die den Streitfall betreffenden Steuerakten begrenzt.

    Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist somit der unmittelbare Lagevorteil (OVG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010 - Az. 1 Bf 149/09 -, zitiert nach juris [Rn. 75]).

    Wer aber die für die Abgabenerhebung relevanten Daten nicht kennt, wird naturgemäß nicht in der Lage sein, auf substantiierte Weise Zweifel an der Richtigkeit der für den Innovationsbereich maßgeblichen Einheitswerte vorzutragen, so dass das vom OVG Hamburg in seiner Entscheidung vom 27.08.2010 (a.a.O.) erwogene gestufte Kontrollverfahren, wie nachfolgend noch weiter auszuführen sein wird, von vornherein nicht wirksam werden kann.

  • VG Köln, 20.05.2021 - 8 K 3904/18

    Eigentümer von Wohnimmobilie an der Severinstraße in Köln muss nicht für

    vgl. zur jeweils entsprechenden Landesgesetzgebung: Eine Sonderabgabe eigener Art annehmend, auf welche die Regeln über Sonderabgaben im engeren Sinne anzuwenden seien, Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. August 2010 - 1 Bf 149/09 -, juris, Rn 65, 70 f.; ohne weitere Einordnung jedenfalls die Maßstäbe bzgl. Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion anwendend, OVG Bremen, Beschluss vom 18. April 2011 - 1 B 177/10 -, juris, Rn. 18.

    vgl. zur in der dortigen Fallgestaltung ebenfalls fehlenden Homogenität: OVG Bremen, Beschluss vom 18. April 2011 - 1 B 177/10 -, juris, Rn. 19 ff.; demgegenüber eine Finanzierungsverantwortung rechtfertigende Homogenität und Sachnähe bzgl. einer als Kerngebiet dargestellten Einkaufsstraße (Neuer Wall) annehmend: Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. August 2010 - 1 Bf 149/09 -, juris, Rn 74 ff.

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 19 K 376.19

    Rechtsschutz gegen eine Innovationsabgabe: Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer

    Ebensowenig hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Zweifel der Klägerin an der Verfassungsgemäßheit und Unionsrechtskonformität des BIG begründet sind (ablehnend für die in weiten Teilen gleichlautenden Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren - GSED -: Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. August 2010 - 1 Bf 149/09 -, juris Rn. 30 ff.) und ob die von der Aufgabenträgerin durchgeführten Maßnahmen entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 BIG Leistungen beinhalten, die originär in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hand fallen.

    Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte sich zu Recht darauf beruft, er dürfe die Einheitswerte aufgrund des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abs. 1 bis 3 AO nicht vorlegen (ablehnend zur Rechtslage vor Änderung der AO noch Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. August 2010 - 1 Bf 149/09 -, juris Rn. 59).

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